Municipal discretion in setting contributory land depth

ZZ.1985.27Other CourtNov 3, 1985Granted

Summary

In a dispute over road-development contributions, the municipality challenged a cantonal assessment commission ruling that had limited full inclusion of the land to 30 m. The court held that § 11 para. 1 of the cantonal regulation grants the municipal council some discretion when fixing the full-contribution depth, so long as it remains within the usual building depth shown by the zoning plan. Because the zoning plan did not clearly establish a uniform 30 m depth and many relevant parcels were deeper, the council did not exceed its margin by setting 40 m. The municipality’s appeal was therefore upheld and the commission’s decision annulled.

Regest

§ 11 Abs. 1 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren; Festsetzung der voll in die Beitragsberechnung einzubeziehenden Grundstückstiefe. Der Gemeinderat ist bei der Bestimmung der nach dem Zonenplan üblichen Bautiefe nicht schematisch an eine exakt festgelegte Tiefe gebunden, sondern verfügt innerhalb des gesetzlichen Rahmens über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz rechtfertigt sich nur, wenn der Zonenplan eindeutig eine einheitliche übliche Bautiefe erkennen lässt oder der Gemeinderat den Rahmen offensichtlich überschreitet. Ergibt der Zonenplan und der Augenschein ein heterogenes Bild, ist eine von der bisher angenommenen Tiefe abweichende Festsetzung, etwa auf 40 m, nicht bereits rechtswidrig (consid. nach dem Sachverhalt).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1985.27**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:04.11.1985
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.235
Titel:** Grundeigentümerbeiträge, Grundstückstiefe**
Resümee:§ 11 Abs. 1 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Bei der Festsetzung der voll in die Beitragsberechnung einzubeziehenden Grundstückstiefe steht dem Gemeinderat ein gewisser Spielraum offen.
SOG 1985 Nr. 27 § 11 Abs. 1 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren. Bei der Festsetzung der voll in die Beitragsberechnung einzubeziehenden Grundstückstiefe steht dem Gemeinderat ein gewisser Spielraum offen. Im Zusammenhang mit dem Bau einer Strasse beschloss der Gemeinderat, die neu erschlossenen Grundstücke bis zu einer Tiefe von 40 m voll und darüber hinaus zur Hälfte in das Perimeterverfahren einzubeziehen. Auf Beschwerde eines Grundeigentümers hin hob die kantonale Schätzungskommission eine Beitragsverfügung auf und entschied, das betreffende Grundstück dürfe nur bis zu der für Baugrundstücke üblichen Tiefe von 30 m voll in der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hiess die von der Gemeinde erhobene Beschwerde mit folgender Begründung gut: Nach § 11 Abs. 1 KER ist die in den Perimeter einbezogene Fläche "bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche" für die Beitragserhebung zu berücksichtigen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Gemeinderat zwar an einen gewissen Rahmen -- eben die nach dem Zonenplan übliche Bautiefe -- binden, dass er ihm aber andererseits doch einen gewissen Handlungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum ist dem Gemeinderat namentlich dann zuzugestehen, wenn sich aus dem Zonenplan einer Gemeinde oder eines Quartiers nicht eindeutig eine allgemein übliche Bautiefe erkennen lässt. Anlässlich des Augenscheins hat eine Überprüfung des Zonenplans ergeben, dass dieser verschiedentlich auf Bautiefen von mehr als 30 m ausgerichtet ist. Diese Aussage gilt insbesondere auch für die durch die Jurastrasse erschlossenen 54 Grundstücke. Von diesen sind rund die Hälfte tiefer als 30 m. Von einer allgemein üblichen, den Gemeinderat bindenden Bautiefe von exakt 30 m kann mithin nicht gesprochen werden. Wenn der Gemeinderat unter diesen Umständen die voll in die Beitragsberechnung einzubeziehende Grundstückstiefe auf 40 m festgesetzt hat, so hat er damit den ihm zustehenden Spielraum noch nicht überschritten. Sein Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde der Einwohnergemeinde gutzuheissen und das Urteil der Schätzungskommission ist aufzuheben. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1985*

Keywords

development contributionszoning planbuilding depthmunicipal discretionperimeter assessmentroad construction