Labor court jurisdiction despite counterclaim beyond competence

ZZ.1984.12Other CourtMay 29, 1984Granted

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Omnilex summary

The plaintiff brought an employment-law monetary claim before the labor court. The defendant filed a counterclaim based on a non-compete clause for CHF 28,800. The labor court chairman then ordered that the matter be handled in ordinary proceedings. On appeal, the court held that the labor court's competence for the original claim depends only on the plaintiff's claim amount, not on the counterclaim. It also held that an employment-related counterclaim within the labor court's competence may be heard together with a set-off defense and a partial counterclaim, provided there is no abuse.

Omnilex headnote

Art. 343 Abs. 2 OR; §§ 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2 AGG: Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Klage bemisst sich nach dem eingeklagten Forderungsbetrag allein, ohne Rücksicht auf ein Widerklagebegehren. Überschreitet die Widerklage die Kompetenzgrenze, fällt bloss diese an den ordentlichen Richter; die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Klage bleibt bestehen. Eine widerklageweise Geltendmachung von Gegenforderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist zulässig, sofern der Betrag die Kompetenzgrenze nicht überschreitet; der Beklagte kann solche Forderungen zudem im Rahmen der Verrechnung zur Klageabweisung einwenden. Eine Teilklage ist grundsätzlich zulässig und rechtsmissbräuchlich nur bei künstlicher Aufspaltung zur Erschleichung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Erw. 1 f.).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1984.12**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:30.05.1984
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.133
Titel:** Arbeitsgericht, Zuständigkeit, Widerklage, Verrechnung**
Resümee:§§ 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte; Art. 343 Abs. 2 OR. - Das Arbeitsgericht bleibt für die Klage zuständig, auch wenn die Widerklage seine Kompetenz überschreitet (Erw. 1). - Der Beklagte kann seine Gegenforderungen aus dem Arbeitsverhältnis im gleichen Verfahren beurteilen lassen, wenn er mit dem Einwand der Verrechnung die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage in der Kompetenz des Arbeitsgerichtes erhebt (Erw. 2).
SOG 1984 Nr. 12 §§ 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte; Art. 343 Abs. 2 OR. - Das Arbeitsgericht bleibt für die Klage zuständig, auch wenn die Widerklage seine Kompetenz überschreitet (Erw. 1). - * Der Beklagte kann seine Gegenforderungen aus dem Arbeitsverhältnis im gleichen Verfahren beurteilen lassen, wenn er mit dem Einwand der Verrechnung die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage in der Kompetenz des Arbeitsgerichtes erhebt (Erw. 2).* Der Kläger reichte beim Arbeitsgericht eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag ein. Die Beklagte erhob Widerklage wegen Verletzung des Konkurrenzverbots im Betrage von Fr. 28800.--. Gestützt darauf verfügte der Obmann des Arbeitsgerichtes, die Streitsache werde im Untersuchungsverfahren vor dem Amtsgericht abgewickelt. Den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers hiess das Obergericht gut aus folgenden Erwägungen: 1. Mit der angefochtenen Verfügung missachtet der Obmann des Arbeitsgerichtes Art. 343 Abs. 2 OR, wonach sich der Streitwert bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren, bemisst. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Kläger durch eine möglicherweise völlig haltlose Widerklage um die Vorteile des raschen und kostenlosen Verfahrens gebracht werden kann (Brühwiler, N 4 zu Art. 343 OR).Im vorliegenden Fall beträgt die eingeklagte Forderung Fr. 10000.--, entspricht also genau der oberen Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte (AGG) und § 22 Abs. 1 GO. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist demnach für die Klage gegeben, auch wenn der Streitwert der Widerklage Fr. 28800.-- beträgt. Nach § 20 Abs. 2 AGG darf der Streitwert der Widerklage die Kompetenz des Arbeitsgerichtes nicht übersteigen. Das heisst jedoch nicht, dass eine die Kompetenz des Arbeitsgerichtes übersteigende Widerklage die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch für die Klage ausschliesst, sondern nur, dass eine solche Widerklage vor den ordentlichen Richter zu bringen ist. 2. Eine Widerklage mit einem Streitwert bis Fr. 10000.-- kann vom Arbeitsgericht dann beurteilt werden, wenn es sich um eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis handelt (§§ 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 AGG). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt, da der Beklagte die Forderung aus der Verletzung des Konkurrenzverbotes, also ebenfalls aus dem Arbeitsverhältnis ableitet. Der Beklagte kann demnach seine Gegenforderung dadurch in das arbeitsgerichtliche Verfahren einbeziehen, dass er die Verrechnung mit einer allenfalls begründeten klägerischen Forderung erklärt und so die Abweisung der Klage zufolge Tilgung durch Verrechnung beantragt, und überdies dadurch, dass er widerklageweise Fr. 10000.-- fordert. Die Widerklage von Fr. 10000.-- würde entweder darauf beruhen, dass der Beklagte seine Gesamtforderung bzw. den nach der Verrechnung verbleibenden Betrag auf diese Summe reduziert, oder aber darauf, dass er mit der Widerklage nur eine Teilklage von Fr. 10000.-- erhebt. Die Zulässigkeit der Teilklage ist zwar in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch in der Gerichtspraxis bejaht. Unzulässig wäre eine Teilklage nur dann, wenn sie missbräuchlich erhoben würde, um in den Genuss eines unentgeltlichen Verfahrens zu kommen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis von Fr. 30000.-- in drei Teilklagen von Fr. 10000.-- aufgeteilt würde, um so die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu begründen (vgl. G. Cotter, Das Luzerner Arbeitsgericht und die Bestimmung des Art. 343 OR, S. 135).Ein Rechtsmissbrauch liegt hingegen nicht vor, wenn der Beklagte in einem beim Arbeitsgericht bereits hängigen Verfahren widerklageweise eine Teilklage anhebt. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Mai 1984*

Keywords

employment lawlabor court jurisdictioncounterclaimset-offpartial claimprocedural competenceabuse of rights

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the labor court remains competent for the claim when the counterclaim exceeds its monetary competence.

Extracted holding

Yes. The labor court retains jurisdiction over the original claim even if the counterclaim exceeds its competence; only the counterclaim must be brought before the ordinary judge.

Extracted reasoning

Under Art. 343(2) OR, value is determined by the plaintiff's claim alone, ignoring the counterclaim, to prevent loss of the labor-court procedure through a potentially unfounded counterclaim. Sections 1(1) and 20(2) AGG do not deprive the court of competence for the claim.

Key legal question

Whether the defendant may have its counterclaim heard in the same labor-court proceedings by invoking set-off and a counterclaim within the labor court's competence.

Extracted holding

Yes, if the counterclaim concerns an employment relationship and is within the labor court's monetary competence, the defendant may seek dismissal of the claim by set-off and assert a counterclaim up to the court's competence.

Extracted reasoning

A counterclaim based on the employment relationship and not exceeding the statutory limit may be joined. The defendant may reduce its claim by set-off and file a partial counterclaim of CHF 10,000. Such a partial claim is not abusive unless filed solely to obtain the benefits of the free labor procedure.

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