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ZZ.1983.30 ΓÇó Standing to challenge defective publication of building permit
ZZ.1983.30Other CourtNov 7, 1983Dismissed
The cantonal administrative court held that an objector who had learned of a building project in due time and was able to submit objections timely lacks standing to invoke an alleged defect in the publication of the project. Such a defect may affect third parties, but a timely participant may assert only his own legal protection interest, not the interests of others. The building department should therefore not have entered into the publication complaint.
§ 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement: Legitimationsmangel zur Rüge ungenügender Publikation eines Bauvorhabens. Der Einsprecher, der vom Vorhaben rechtzeitig Kenntnis erhalten hat und seine Einwendungen fristgerecht erheben konnte, ist zur Anfechtung einer angeblich fehlenden oder fehlerhaften Publikation nicht befugt. Die Publikation dient zwar auch dem Schutz Dritter; ein rechtzeitig am Verfahren beteiligter Einsprecher kann jedoch nur die Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen geltend machen, nicht diejenige anderer Personen (E. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1983.30** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 08.11.1983 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.342 |
| Titel: | ** Einsprache, Legitimation** |
| Resümee: | § 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement. Der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden. |
| SOG 1983 Nr. 30 § 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement.Der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden. Das Verwaltungsgericht hat schon früher entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.11.1973 in Sachen Kernkraftwerk Gösgen-Däniken).Durch einen solchen (angeblichen) Mangel können eventuell andere Personen benachteiligt worden sein. Darauf kann sich indessen derjenige Einsprecher, der rechtzeitig ins Verfahren gelangt ist, nicht berufen; er kann nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse und nicht dasjenige anderer geltend machen. Das Baudepartement hätte somit auf die Rüge betreffend Publikation gar nicht eintreten müssen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 1983* |
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