Spatial separation of business and parking spaces not decisive

ZZ.1981.18Other CourtNov 2, 1981Granted

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Omnilex summary

The applicant, a used-car dealer, sought a collective vehicle permit. He had a workshop and office in Oensingen and 10 parking spaces in Balsthal. The cantonal motor vehicle control and the police department refused the permit, arguing that business premises and parking spaces were spatially separated. The Administrative Court held that Art. 23 lit. b VVV requires adequate operating facilities and enough parking spaces, but not an absolute local connection. The restrictive guideline relied on by the authorities was not binding and was disproportionate in light of the ordinance’s road-safety purpose.

Omnilex headnote

Art. 23 VVV; Voraussetzungen für den Kollektiv-Fahrzeugausweis; Betriebseinrichtungen und Abstellplätze: Die Verordnung verlangt geeignete Betriebseinrichtungen und eine dem Umfang der Händlertätigkeit entsprechende Zahl von Abstellräumen oder Abstellplätzen, nicht aber zwingend einen räumlichen Zusammenhang zwischen Betriebsstätte und Abstellplatz. Eine rein gewerbepolitisch motivierte Einschränkung findet in der VVV und in den Erläuterungen des EJPD keine genügende Grundlage. Das Postulat des örtlichen Zusammenhangs ist nur soweit haltbar, als es zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sachlich erforderlich und verhältnismässig erscheint; bei geringer Distanz zwischen den Standorten darf die Gefahr zusätzlicher Fahrten nicht überbewertet werden (consid. 3).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1981.18**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:03.11.1981
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.285
Titel:** Kollektiv-Fahrzeugausweis**
Resümee:** Art. 23 eidg. Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr (VVV). Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen. Zur Voraussetzung, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen, insbesondere auch eine genügende Anzahl von Abstellplätzen. Die Bedingung, dass Betriebsstätte und Abstellplätze nicht räumlich getrennt sein dürfen, geht zu weit.**
SOG 1981 Nr. 18 ** Art. 23 eidg. Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr (VVV).*Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen. Zur Voraussetzung, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen, insbesondere auch eine genügende Anzahl von Abstellplätzen. Die Bedingung, dass Betriebsstätte und Abstellplätze nicht räumlich getrennt sein dürfen, geht zu weit. A. St. handelt mit Occasions-Autos. Er hat in Oensingen eine Betriebsstätte mit Büro und gewissen Werkzeugeinrichtungen. Zudem stehen ihm in Balsthal auf gemietetem Areal 10 Abstellplätze zur Verfügung. A. St. stellte bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle das Gesuch, es sei ihm ein Kollektiv-Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 23 VVV zu erteilen. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Gesuchsteller erhob beim Polizeidepartement Beschwerde, welche abgewiesen wurde. Hierauf reichte er beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. -- Das Verwaltungsgericht überprüfte das Gesuch auf die einzelnen in Art. 23 VVV genannten Voraussetzungen hin. Vorab hielt es fest, dass die von der Vorinstanz angerufenen Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 11. Mai 1978 nach den Feststellungen des Bundesgerichtes in BGE 106 Ib 252 keine verbindlichen Rechtssätze enthalten. Im besondern befasste sich das Verwaltungsgericht u. a. mit der Frage, ob der Gesuchsteller im Rahmen der Vorschrift, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen (Art. 23 lit. b VVV) über die nötige Anzahl von Abstellplätzen verfüge. Es führte zu diesem Punkte folgendes aus: In den Erläuterungen des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 12. Mai 1960, Ziff. 111 lit. c, wird für Motorfahrzeughändler nur verlangt, dass "eine dem Umfang der Händlertätigkeit entsprechende Anzahl von Abstellräumen oder Abstellplätzen" vorhanden ist. Die Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen verlangen mindestens 5 Abstellplätze. Die Vorinstanz anerkennt, dass auf dem Areal in Balsthal 10 Abstellplätze vorhanden sind (wozu noch 2 Plätze in Abstellräumen kommen).Die Voraussetzung wäre demnach erfüllt. Was die Vorinstanz nun aber beanstandet, ist die räumliche Trennung des Abstellareals von der eigentlichen Betriebsstätte mit Büro in Oensingen. Ein solches Kriterium ist jedoch weder aus der VVV, noch den Erläuterungen des EJPD zu entnehmen. Einzig in den Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen ist diesbezüglich eine einschränkende Klausel enthalten. Es fällt indessen auf, dass es sich um eine "Soll-Klausel" handelt, während sonst die Voraussetzungen als zwingend hingestellt sind ("hat sich auszuweisen; müssen ... entsprechen; ist erforderlich").Eine nähere sachbezogene Begründung für das Erfordernis des örtlichen Zusammenhangs ist weder diesen Richtlinien noch den Motiven des angefochtenen Entscheids zu entnehmen. Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass das Departement befürchtet, bei Zulassung einer örtlichen Trennung von Betriebsstätte und Abstellplätzen würde der Betrieb sogenannter "Hinterhof-Garagen" erleichtert, was unerwünscht sei. Das gehört aber eher zu den Aspekten gewerbepolitischer Art, die nach den Erläuterungen des EJPD den Vorschriften über die Kollektiv-Fahrzeugausweise fremd sind und nicht gewichtet werden dürfen (Erläuterungen 111. a).Die Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen haben ausschliesslich die Verkehrssicherheit und die Tiefhaltung der Versicherungsprämien (Vermeidung von Unfällen und deren Folgen, welche zu höheren Versicherungsleistungen und Prämien führen könnten) im Auge. D. h. es gilt bei allen Einzelvoraussetzungen nach Art. 23 VVV, sich bei der Auslegung vom gesetzgeberischen Zweck der Verkehrssicherheit leiten zu lassen. Unter diesem Aspekt könnte das Postulat des räumlichen Zusammenhangs von Abstellplätzen und Betriebsstätte eventuell sachlich begründet sein, da bei einer Trennung vermehrt mit ungeprüften Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen herumgefahren wird. Diese Gefahr darf indessen nicht überbewertet werden. Dass Zurückhaltung am Platze ist, ergibt sich schon daraus, dass das EJPD in den Erläuterungen keinen örtlichen Zusammenhang statuiert und dass selbst die Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen in ihren einschränkenden Richtlinien nur eine "Soll-Klausel" aufgenommen haben. Bei der heutigen Bodenknappheit und den strengen baupolizeilichen Vorschriften hält es oft schwer, das Postulat des räumlichen Zusammenhangs, das von Betriebsinhabern aus wirtschaftlichen Gründen offensichtlich gern erfüllt würde, zu verwirklichen. Es ist denn auch eine relativ häufige Erscheinung im heutigen Autogewerbe, dass Abstellplätze für Gebrauchtwagen vom Reparaturbetrieb getrennt unterhalten werden. Die konsequente Handhabung des Postulats der Chefs der kant. Motorfahrzeugkontrollen würde bedeuten, dass auch in allen solchen Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung oder das Aufrechterhalten von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Frage gestellt werden müssten. Dass jedenfalls dann, wenn die Entfernung nicht übermässig gross ist, die Gefahr aus den vermehrten Fahrten nicht überbewertet werden darf, ergibt sich aber auch aus folgender Überlegung: Die VVV trägt der Verkehrssicherheit insbesondere dadurch Rechnung, dass u. a. in Art. 23 lit. c die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verwendung nichtgeprüfter Fahrzeuge vorausgesetzt werden. Bereits damit soll offensichtlich der erhöhten Unfallgefahr, welche das Verwenden ungeprüfter Fahrzeuge mit sich bringt, vorgebeugt werden. Diese Absicherung ist denn auch viel zweckmässiger und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angemessener als die Vermeidung etwas vermehrter Fahrten. Das Postulat des räumlichen Zusammenhangs erscheint daher als zu abstraktes Mittel zur Vermeidung von Unfallgefahren und bedeutet deshalb eine unverhältnismässige polizeiliche Einschränkung, jedenfalls dann, wenn -- wie vorliegenden Fall -- die Entfernung zwischen Betriebsstätte und Abstellplatz lediglich 3-4 Kilometer beträgt. Dieses räumliche Auseinanderfallen stellt demnach keinen Grund dar, die Voraussetzung nach Art. 23 lit. b VVV zu verneinen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981

Keywords

collective vehicle permitparking spacesoperating facilitiesroad safetyproportionalityvehicle dealeradministrative guidelines

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Key legal question

Whether the applicant met the requirements for a collective vehicle permit under Art. 23 VVV, especially sufficient operating facilities and parking spaces.

Extracted holding

The applicant had sufficient parking capacity, and the spatial separation between the workshop and the parking area did not justify refusing the permit under Art. 23 lit. b VVV.

Extracted reasoning

The ordinance and the federal department's explanatory notes require suitable operating facilities and an adequate number of parking places, but not a strict local connection. The administrative guidelines' restrictive locality clause is only a recommendation and lacks sufficient basis. The purpose of the rule is road safety, and a short distance of 3-4 km does not make the risk of additional trips disproportionate.

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