No appeal against president’s interim suspension order

ZZ.1979.25Other CourtOct 28, 1979Inadmissible

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Omnilex summary

XY appealed an Oberamt decision concerning guardianship measures and asked for suspensive effect. The president of the Verwaltungsgericht refused the request. XY then appealed that refusal to the Verwaltungsgericht. The court held that no appeal lies against orders issued by the president or an instructed judge under § 70 VRG, because otherwise the same suspensive-effect question could be litigated repeatedly in an endless loop. The complaint was therefore not entered into.

Omnilex headnote

§§ 66, 70 VRG; no appeal against an order of the Verwaltungsgericht president or instructed judge denying suspensive effect. A decision on suspensive effect under § 70 VRG is not, as such, amenable to complaint to the Verwaltungsgericht. The court rejects the view that such an order constitutes an appealable interlocutory decision under § 66 VRG, since this would permit repetitive appeals over successive suspensive-effect rulings and produce an absurd result contrary to legislative intent (consid. 1).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1979.25**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:29.10.1979
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.363
Titel:** Keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Präsidialverfügung**
Resümee:§ 66, 70 VRG. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ist keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegeben.
SOG 1979 Nr. 25 § 66, 70 VRG. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ist keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegeben. XY erhob gegen den Entscheid eines Oberamtes in Sachen vormundschaftliche Massnahmen beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtspräsident wies das Gesuch ab. XY erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit folgender Begründung: Das Verwaltungsgericht hat bisher wohl Beschwerden zugelassen gegen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung, welche die Verwaltungsbehörden erlassen haben. Dagegen hat es noch nie entschieden, ob gegen Verfügungen, welche der Verwaltungsgerichtspräsident oder der von ihm bezeichnete Instruktionsrichter nach § 70 VRG erlassen, das Beschwerderecht gegeben ist. Eine solche Beschwerdemöglichkeit ist zu verneinen. Wäre sie gegeben, würde sich auch hier wieder das Problem der Verfügung über aufschiebende Wirkung und deren Anfechtung stellen. Auch hier könnte nämlich wieder aufschiebende Wirkung verlangt werden, und gegen die diesbezügliche Verfügung des an Stelle des Präsidenten bzw. des ursprünglichen Instruktionsrichters amtenden Richters wäre wiederum Beschwerde möglich, zu deren Behandlung eine noch einmal andere Besetzung des Kollegialgerichtes nötig wäre. Rein logisch gesehen könnte das Spiel beliebig oft weitergehen. -- Man sieht daraus, dass die oben gestellte Frage nicht einfach so beantwortet werden kann, dass eine Verfügung nach § 70 VRG einen Zwischenentscheid mit nachteiliger Wirkung im Sinne von § 66 VRG darstelle und dass deshalb die Beschwerde gegeben sei. Gerade diese Begründung würde eben auch für die jeweils weitern Verfügungen in den weiteren Beschwerdeverfahren gelten und würde zu einem offensichtlich unsinnigen Resultat führen, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Dem Beschwerdeführer muss hier also auf jeden Fall eine Grenze gesetzt sein. Am nächsten liegt und am logischsten ist es anzunehmen, dass gegen Verfügungen nach § 70 VRG überhaupt keine Beschwerde gegeben ist. Dieses Resultat befriedigt praktisch durchaus. Es stimmt auch überein mit der Sachlage im Bundesrecht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. A., S. 130). -- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1979

Keywords

suspensive effectinadmissibilityinterlocutory decisionadministrative appealguardianship measuresprocedural economy

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Key legal question

Whether an appeal lies to the Verwaltungsgericht against the president’s order denying suspensive effect under § 70 VRG.

Extracted holding

No appeal lies; the court held that orders under § 70 VRG are not subject to complaint to the Verwaltungsgericht.

Extracted reasoning

Allowing such a challenge would create an endless chain of appeals over suspensive effect decisions and lead to an unreasonable result not intended by the legislature. The court preferred a limiting rule and found support in federal administrative procedure practice.

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