Refusal to disclose employer not punishable under Art. 323(2) SCC

ZZ.1978.14Other CourtAug 29, 1978Other

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The court held that a debtor who had produced his wage statements but refused to name his employer could not be punished under Art. 323(2) SCC. The provision punishes failure to disclose assets, claims, and rights needed for a sufficient attachment, but naming the employer is only a protective measure under debt-enforcement law and not a necessary element of wage attachment. The court noted that other disobedience provisions may apply only if their specific conditions, including a special warning, are satisfied.

Omnilex headnote

Art. 323 Ziff. 2 StGB; debt-enforcement debtor's duty to disclose employer: the provision is limited to the non-disclosure of assets, claims and rights of the debtor insofar as required for a sufficient attachment or seizure. The notification to the third-party debtor under Art. 99 SchKG is a mere safeguarding measure and not a constitutive element of wage attachment (consid. 1). The employer's name is therefore not information whose withholding is punishable under Art. 323 Ziff. 2 StGB. Sanctioning non-compliance may only occur, if at all, under Art. 292 StGB or another specific provision requiring an express penal warning.

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.14**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:30.08.1978
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.95
Titel:** Ungehorsam im Betreibungsverfahren, Weigerung, den Arbeitgeber bekannt zu geben**
Resümee:** Art. 323 Ziff. 2 StGB. Zum Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Kann die Weigerung, dem Betreibungsamt den Arbeitgeber bekannt zu geben, nach Art. 323 StGB bestraft werden?**
SOG 1978 Nr. 14 ** Art. 323 Ziff. 2 StGB.** Zum Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Kann die Weigerung, dem Betreibungsamt den Arbeitgeber bekannt zu geben, nach Art. 323 StGB bestraft werden? Gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB macht sich derjenige Schuldner des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht soweit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug des Arrestes nötig ist (Art. 91, 275 SchKG). Der Beschuldigte hat, was in der Strafanzeige bestätigt wird, seine Lohnabrechnungen dem Betreibungsbeamten vorgelegt. Er weigert sich jedoch, dem Betreibungsbeamten seinen Arbeitgeber bekanntzugeben, mit der Begründung, er habe einen Arbeitsvertrag mit der Klausel unterschrieben, dass er bei Lohnpfändung oder sonstigem Verkehr mit dem Betreibungsamt seine Stelle verlieren werde. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Weigerung des Beschuldigten, seinen Arbeitgeber bekanntzugeben, auch von der erwähnten Strafbestimmung von Art. 323 Ziff. 2 StGB erfasst wird. Die Rechtssprechung hat es als zulässig erachtet, dass dem Schuldner die Weisung erteilt werden kann, dem Betreibungsamt jeden Stellenwechsel und jede Änderung in den Verdienstverhältnissen zu melden (BGE 83 III 1). Daraus folgt, dass der Schuldner auch angewiesen werden kann, dem Betreibungsamt seinen Arbeitgeber bekanntzugeben. Zu prüfen bleibt, welche Straffolgen dem Schuldner für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung angedroht werden dürfen. Art. 323 StGB, den das Betreibungsamt dem Beschuldigten offenbar angedroht hat, stellt die Nichtbefolgung der hier in Frage stehenden Weisung nicht expressis verbis unter Strafe, sondern erklärt in Ziff. 2 denjenigen Schuldner für strafbar, der seine Forderungen gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. - Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass die in Art. 99 SchKG vorgeschriebene Anzeige an den Drittschuldner (in casu den Arbeitgeber) keine wesentliche oder notwendige Bedingung des Pfändungsvollzuges, kein Element der Lohnpfändung sei, sondern eine zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme, eine Massnahme zur wirksamen Geltendmachung des Pfändungsvollzuges darstelle (BGE 74 III 3, 78 III 128, 83 III 5b, 86 IV 173).Der Drittschuldner wird davon lediglich insofern berührt, als er auf entsprechende Anzeige hin in Zukunft mit befreiender Wirkung bloss noch an das Betreibungsamt zahlen kann. Da somit die in Art. 99 SchKG vorgeschriebene Anzeige an den Arbeitgeber kein notwendiges Element der Lohnpfändung darstellt, kann auch nicht davon gesprochen werden, zu einer "genügenden Pfändung" im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB sei die Nennung des Arbeitgebers nötig. Der Beschuldigte kann deshalb wegen der Nichtbefolgung der ihm erteilten Weisung nicht gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB bestraft werden. Ein Ungehorsam des Schuldners, der nicht durch Art, 323 f. StGB erfasst wird, kann über den allgemeinen Ungehorsamstatbestand des Art. 292 StGB verfolgt werden, wenn die dort aufgestellten zusätzlichen Bedingungen (insbesondere spezielle Strafandrohung) erfüllt sind. Das gilt beispielsweise für die Unterlassung der Meldung eines Stellenwechsels oder der Änderung der Verdienstverhältnisse bei Lohnpfändung durch den Schuldner, oder für Auskunftsverweigerung eines dritten Gewahrsamsinhabers (Schwander, Strafgesetzbuch, 2. A., Nr. 599).Diese spezielle Strafandrohung ist aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1978*

Keywords

debt enforcementdisobediencewage attachmentthird-party notificationemployer disclosurepenal warning

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether refusing to disclose one's employer to the debt collection office is punishable under Art. 323(2) SCC in debt enforcement proceedings.

Extracted holding

No. Art. 323(2) SCC covers the debtor's failure to disclose assets, claims, and rights insofar as necessary for sufficient attachment; disclosing the employer is not such a statutory element.

Extracted reasoning

The duty to notify the debtor's employer under debt-enforcement law is a safeguarding measure accompanying attachment, not a necessary element of wage attachment. Therefore, non-compliance with an order to reveal the employer is not punishable under Art. 323(2) SCC; it could only fall under the general disobedience provision if its special requirements, including a specific penal warning, are met.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.