Labour law: waiver of mandatory claims and one-month period

ZZ.1977.6Other CourtNov 14, 1977Remanded

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Omnilex summary

A cinema cashier claimed vacation compensation after signing a final receipt marked 'per saldo of all claims' at the end of employment. The first-instance labour court dismissed the claim, reasoning that any nullity under Art. 341 OR would lapse if not revoked within one month. The appellate court held that Art. 341 OR only fixes the period during which the employee cannot validly waive mandatory rights; a waiver of such claims remains void without any need for revocation within that month. The court also rejected abuse of rights on the facts, but remitted the case because the defendant’s assertion that vacation pay was included in the hourly wage had not yet been examined by evidence.

Omnilex headnote

Art. 341 OR; waiver of mandatory employment-law claims; one-month period after termination. The one-month period in Art. 341 para. 1 OR defines only the temporal scope of the prohibition on waiver of mandatory claims; it does not transform a void waiver into a valid one if not revoked within that period. Nullity does not cease by mere lapse of time. A later waiver after expiry of the period is possible only if it can be inferred from subsequent conduct under the requirements of clear implied waiver and good faith. Where such circumstances are neither alleged nor proven, the claim is not forfeited by silence alone. The admissibility of an hourly-wage arrangement including vacation compensation remains a separate issue requiring proof (consid. 2).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1977.6**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:15.11.1977
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.249
Titel:** Arbeitsrecht, Verzicht auf unabdingbare Ansprüche, Frist**
Resümee:** Art. 341 OR. Die Monatsfrist dieser Bestimmung bestimmt nur die Zeit, während der der Arbeitnehmer auf unabdingbare Ansprüche nicht verzichten kann. Es ist nicht nötig, dass er allfällige Verzichtserklärungen innert dieser Frist widerruft.**
SOG 1977 Nr. 6 ** Art. 341 OR.*Die Monatsfrist dieser Bestimmung bestimmt nur die Zeit, während der der Arbeitnehmer auf unabdingbare Ansprüche nicht verzichten kann. Es ist nicht nötig, dass er allfällige Verzichtserklärungen innert dieser Frist widerruft. 1. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 1975 und 1976 im Kino des Beklagten als Kassiererin zu einem Stundenlohn von Fr. 12.--. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1976 unterzeichnete sie dem Beklagten nach Empfang des von ihm berechneten Restlohnes eine Quittung "per Saldo aller Ansprüche". Der Anwalt der Klägerin machte in der Folge erstmals am 24. Dezember 1976 beim Beklagten eine Ferienentschädigung geltend. Später klagte sie selber beim Arbeitsgericht auf Ausrichtung der Ferienentschädigung von Fr. 560.40, was 6% der gesamten Lohnsumme der Jahre 1975 und 1976 von Fr. 9'340.-- entspricht. Der Beklagte machte in der Folge geltend, er habe der Klägerin und den andern Mitarbeitern erklärt, im Stundenlohn von Fr. 12.-- sei die Ferienentschädigung inbegriffen. Ausserdem berief er sich auf die von der Klägerin unterzeichnete Saldoquittung. Am 13. Juli 1977 wies der Obmann des Arbeitsgerichtes die Klage ab. Zwar anerkannte er, dass die Klägerin gemäss Art. 341 OR mit der Saldoquittung auf die Ferienentschädigung nicht gültig verzichtet habe, führte aber, unter Berufung auf Schweingruber, Komm. zum Arbeitsvertrag, N 6 zu Art. 341 OR, weiter aus, dass die Nichtigkeit der in der Saldoquittung enthaltenen Verzichterklärung keine endgültige sei. Vielmehr solle der Arbeitnehmer innerhalb der Frist von einem Monat Gelegenheit haben, seine Rechtslage frei zu überprüfen. Während dieser Frist könne er (noch) nicht gültig verzichten. Nach Ablauf der Monatsfrist könne er aber, wie jeder andere Gläubiger, sogar durch Stillschweigen rechtsverbindlich verzichten. Die Klägerin erhob gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sie den Beschwerdegrund des $ 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte geltend machen will. 2. Art. 341 OR bestimmt, dass der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten kann. In Abs. 2 dieses Artikels ist festgehalten, dass die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung auf Forderung aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dass die Gewährung des Ferienlohnes zu den unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes gehört, ergibt sich aus Art. 329d und 361 OR. Damit ist auch klar, dass die Saldoquittung, die die Klägerin am 30. September 1976 unterzeichnete, nichtig ist, soweit damit auf eine Ferienentschädigung verzichtet wurde. Die Monatsfrist von Art. 341 Abs. 1 OR bestimmt nur die Zeit, während welcher nicht auf unabdingbare Ansprüche verzichtet werden kann. Hingegen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Bestimmung ableiten, dass die Nichtigkeit nur dann bestehen bleibe, wenn der Verzicht innerhalb dieser Frist widerrufen werde. Eine solche Auffassung widerspricht auch dem Wesen der Nichtigkeit. Auch die von Schweingruber a.a.O. geäusserte mildere Auffassung, es dürfe nicht "lange Zeit danach" noch eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Verzichts zugelassen werden, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist richtig, dass ein Verzicht nach Ablauf der Monatsfrist auch stillschweigend erfolgen kann, doch darf ein solcher nicht leichthin, sondern nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, unter welchen ein Stillschweigen nach Treu und Glauben als Verzicht verstanden werden darf. Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall in keiner Weise geltend gemacht geschweige denn bewiesen worden. Nach den Ausführungen der Klägerin und nach allgemeiner Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass sie bis zur Intervention ihres Anwaltes gar nicht wusste, dass sie eine Ferienentschädigung beanspruchen konnte. In Anbetracht dieser Tatsache kann die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auch nicht als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB angesehen werden. Das Obergericht hat bereits in den Nichtigkeitsbeschwerdesachen G. M. gegen die Firma H. AG vom 27. Januar 1977 (vorn Nr. 5) und gegen die Firma C vom 25. Juli 1977 festgehalten, dass Saldoquittungen, in denen auf unabdingbare Ansprüche verzichtet wird, auch nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtig bleiben und die Grenzen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche lediglich in den Verjährungsbestimmungen liegen, auf die Art. 341 Abs. 2 ausdrücklich verweist. Mit der Annahme, die Beschwerdeführerin habe durch ihr anfängliches Stillschweigen auf ihren Ferienlohn endgültig verzichtet, hat der Vorderrichter das Gesetz unrichtig angewendet. Damit liegt ein Nichtigkeitsgrund vor und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch wenn man die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im vorliegenden Fall ablehnt, ist damit noch nicht gesagt, dass die Klage gutzuheissen ist. Der Beklagte macht nämlich geltend, er habe mit der Klägerin wie mit den andern Arbeitnehmern vereinbart, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten sei. Eine solche Regelung ist bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die im Stundenlohn entlöhnt werden, als zulässig zu erachten. Der Vorderrichter hat über diese Behauptung des Beklagten kein Beweisverfahren durchgeführt, weil er bereits aufgrund seiner rechtlichen Überlegung zur Abweisung der Klage kam. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist nun jedoch über diese Frage zu entscheiden und diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. In diesem Sinn ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977

Keywords

employment contractwaivermandatory rightsvacation payfinal receiptnullitygood faithabuse of rightshourly wageremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the signed final receipt validly waived mandatory vacation pay claims under Art. 341 OR after one month had passed.

Extracted holding

The one-month period in Art. 341 OR only defines the time during which the employee cannot waive mandatory claims; it does not require a waiver to be revoked within that period. The waiver in the final receipt remained void.

Extracted reasoning

A waiver of mandatory statutory rights is null under Art. 341 OR during employment and for one month after termination. Nothing in the wording or purpose of the provision makes the nullity depend on timely revocation. Any later waiver must be established from conduct meeting the standard of clear implied waiver, which was not shown.

Key legal question

Whether the employee's later assertion of the vacation-pay claim was abusive or barred because she initially remained silent.

Extracted holding

No abuse of rights was established.

Extracted reasoning

The record suggested the employee likely did not know she had a vacation-pay claim until her lawyer intervened. On that basis, asserting the claim later could not be treated as bad faith or rights abuse.

Key legal question

Whether the alleged agreement that vacation compensation was included in the hourly wage should have been examined by evidence.

Extracted holding

Yes; the case had to be remitted for evidentiary proceedings on that issue.

Extracted reasoning

Such an arrangement may be permissible in part-time hourly employment, but the lower court did not take evidence because it had already rejected the claim on legal grounds.

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