Perimeter contribution notice cannot be served by newspaper publication

ZZ.1977.36Other CourtNov 29, 1977Modified

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Omnilex summary

The Administrative Court, sitting as second appellate instance, held that a perimeter contribution decision under § 24 BauG cannot be opened by publication in a newspaper. § 21 VRG requires written service; official publication is only a substitute when personal service is impossible. Because no special rule for perimeter decisions existed, and municipal practice could not override the statutory service requirement, the affected owner’s objection was not lost through the newspaper notice.

Omnilex headnote

§ 21 VRG; § 24 BauG; Eröffnung einer Beitragsverfügung durch Publikation: Verfügungen sind grundsätzlich schriftlich zu eröffnen; die amtliche Publikation ist nur zulässig, wenn eine Zustellung unmöglich ist. Diese allgemeine Zustellungsregel gilt für das gesamte Verwaltungsverfahren und kann nur durch eine ausdrückliche Spezialnorm derogiert werden. Für Perimeterverfügungen besteht keine solche Spezialvorschrift. Eine abweichende gemeindliche Übung vermag die gesetzlich vorgeschriebene Eröffnung nicht zu ersetzen; eine Beitragsverfügung kann daher nicht durch Publikation im Anzeiger rechtswirksam eröffnet werden.

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1977.36**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:30.11.1977
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.401
Titel:** Beitragsverfügung**
Resümee:§ 21 VRG; § 24 BauG. Eine Beitragsverfügung im Sinne von § 24 BauG kann nicht durch Publikation in einem "Anzeiger" eröffnet werden.
SOG 1977 Nr. 36 **§ 21 VRG; § 24 BauG.*Eine Beitragsverfügung im Sinne von § 24 BauG kann nicht durch Publikation in einem "Anzeiger" eröffnet werden. Eine Gemeinde legte im Jahre 1973 einen Perimeterplan für Strassenbaukosten öffentlich auf. Bei der Auflage wurden auch die einzelnen provisorischen Perimeterbeiträge bekanntgegeben. Die Auflage wurde am 26. Juli 1973 im "Gäuanzeiger" bekanntgegeben mit der Angabe, dass bis am 27. August 1973 beim Ammannamt Einsprache erhoben werden könne. Schriftliche Mitteilungen an die betroffenen Eigentümer erfolgten nicht. X. Y., dessen Grundstück in den Perimeter einbezogen wurde, erhob keine Einsprache. Erst als ihm die definitive Perimeterrechnung eröffnet wurde, erhob er zum ersten Mal ein Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde an die Schätzungskommission. Er machte geltend, die Publikation im "Gäuanzeiger" sei keine genügende Eröffnung gewesen. -- Das Verwaltungsgericht äusserte sich als zweite Beschwerdeinstanz zur Frage der Publikation wie folgt: Eine Beitragsverfügung im Sinne von § 24 BauG kann nicht durch Publikation in einem Anzeiger eröffnet werden. Nach § 21 VRG sind Verfügungen schriftlich zu eröffnen; nur wenn eine Zustellung nicht möglich ist, können sie amtlich publiziert werden. Es ist dies eine allgemeine Vorschrift, die für das ganze Verwaltungsverfahren gilt. Von ihr darf nur abgewichen werden, wenn eine Spezialvorschrift dies erlaubt. Bezüglich Perimeterverfügungen sind aber keine Spezialvorschriften bekannt. Eine blosse abweichende Übung der Gemeinde genügt nicht. (Im Grunde genommen sollte es auch selbstverständlich sein, dass auf diese vereinfachte Weise nicht eine Verfügung zur Rechtskraft gelangen kann, von der im vorliegenden Fall eine Abgabe in der Höhe von rund 15'000 Franken abhängt.) * Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1977

Keywords

administrative servicepublicationperimeter contributionsmunicipal practiceobjection periodwritten notice

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Key legal question

Whether a perimeter contribution decision under § 24 BauG may be served by publication in a newspaper

Extracted holding

No. Under § 21 VRG, decisions must be served in writing; publication is allowed only if service is impossible, and no special rule authorizes a derogation for perimeter decisions.

Extracted reasoning

§ 21 VRG is the general rule for the entire administrative procedure. A deviation requires a special statutory basis. No special provision for perimeter decisions was shown, and mere municipal practice cannot replace lawful service.

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