Non-appealability of declaration to file criminal complaint

ZZ.1977.34Other CourtNov 3, 1977Dismissed

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Omnilex summary

The architect challenged a building authority decision that announced a criminal complaint against him and the owner for a building-law offence. The Verwaltungsgericht held that such an announcement is not an administrative decision under § 20 VRG because it does not create, modify, determine, or refuse rights or obligations. The appeal was therefore inadmissible in substance and dismissed; any defence must be raised in the criminal proceedings before the criminal court.

Omnilex headnote

§§ 20, 66 VRG; Verfügungsbegriff; Erklärung einer Amtsstelle, Strafanzeige einzureichen, ist keine anfechtbare Verfügung. Eine Verfügung setzt eine hoheitliche Anordnung voraus, die Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt, feststellt oder ein entsprechendes Begehren abweist bzw. darauf nicht eintritt. Die blosse Ankündigung oder Erklärung, Strafanzeige zu erstatten, erfüllt diese Merkmale nicht; sie greift weder unmittelbar in eine Rechtsstellung ein noch ordnet sie verbindlich etwas an. Der Betroffene kann seine Rechte im Strafverfahren wahren; ein vorgängiger verwaltungsgerichtlicher Streit über das Einreichen der Anzeige ist nicht vorgesehen und auch nicht sachlich geboten (consid. 1).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1977.34**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:04.11.1977
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.399
Titel:** Verfügungsbegriff**
Resümee:§§ 20, 66 VRG. Die Erklärung einer Amtsstelle, dass sie Strafanzeige einreiche, stellt keine Verfügung dar, und der Verzeigte kann gegen sie nicht Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
SOG 1977 Nr. 34 **§§ 20, 66 VRG.*Die Erklärung einer Amtsstelle, dass sie Strafanzeige einreiche, stellt keine Verfügung dar, und der Verzeigte kann gegen sie nicht Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Dispositiv eines Beschwerdeentscheides des Baudepartements, in dem es um einen nicht plankonformen Umbau ging, enthielt u. a. die Erklärung, dass gegen den Eigentümer und den Architekten des Baus beim zuständigen Richteramt Strafanzeige eingereicht werde wegen Übertretung gemäss § 31 BauG. Der Architekt erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Strafanzeige sei zurückzuziehen. Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde ab mit der folgenden Begründung: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Verfügungen im Sinne von § 20 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes angefochten werden. Die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, stellt keine solche Verfügung dar. Nach § 20 sind Verfügungen Anordnungen, die zum Gegenstand haben: - "a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; - b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten; - c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren." Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, unter keinen der Fälle von § 20 fällt. Es ist auch von der Sache her keineswegs nötig oder auch nur wünschbar, dass gegen den Beschluss einer Verwaltungsbehörde, es werde gegen einen Bürger Strafanzeige eingereicht, Beschwerde erhoben werden kann. Der Verzeigte kann beim Strafrichter nach den Regeln des Strafprozesses alle seine Rechte wahren, und es wäre übertrieben, wenn er vorher noch auf dem Verwaltungsgerichtswege einen Rechtsstreit anheben könnte über die Frage, ob nun wirklich Anzeige einzureichen sei oder nicht. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1977

Keywords

administrative decisioncriminal complaintappealabilitybuilding lawprocedural admissibility

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Key legal question

Whether the declaration that a criminal complaint will be filed is an appealable administrative decision under §§ 20, 66 VRG.

Extracted holding

The declaration is not a decision within the meaning of § 20 VRG and therefore cannot be challenged by administrative or administrative-court appeal.

Extracted reasoning

A decision under § 20 VRG must create, modify, abolish, determine, or refuse rights or obligations. A mere statement that a criminal complaint will be filed does none of these. The matter can be fully addressed before the criminal court, so prior administrative review is neither necessary nor desirable.

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