Labor court appeal inadmissible for missing nullity ground

ZZ.1975.14Other CourtJul 7, 1975Inadmissible

Summary

In labor-court nullity appeal proceedings, the Zivilkammer held that a complaint must indicate which nullity ground is invoked. It is not necessary to cite the ground in technically exact legal terms or to name the statutory provision, but the submission must still reveal the basis of the challenge. A filing containing only requests and motions, without any clue as to the alleged ground, does not satisfy § 36(1) of the Labor Courts Act. The court therefore did not enter into the complaint.

Regest

§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte; Nichtigkeitsbeschwerde und Begründungsanforderung: Die Beschwerdeschrift muss zwar den Nichtigkeitsgrund nicht in juristisch exakter Form oder unter Angabe der Gesetzesstelle bezeichnen; sie hat jedoch den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund erkennbar zu machen. Die bloss implizite Anrufung der allgemeinen Nichtigkeitsgründe genügt nicht. Fehlt jeder Anhaltspunkt, welcher Nichtigkeitsgrund angerufen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Präzisierung von SOG 1974 Nr. 8).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1975.14**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:08.07.1975
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.31
Titel:** Arbeitsgericht, Angabe des Nichtigkeitsgrundes**
Resümee:§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Aus der Beschwerdeschrift muss erkennbar sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (Präzisierung des Entscheides SOG 1974 Nr. 8).
SOG 1975 Nr. 14 **§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte.*Aus der Beschwerdeschrift muss erkennbar sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (Präzisierung des Entscheides SOG 1974 Nr. 8). 2. Absatz 1 von § 36 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte, der im wesentlichen auf dem Formular der Rechtsmittelbelehrung wörtlich zitiert ist, schreibt unter anderem vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe einzureichen ist. Die Nichtigkeitsgründe, die in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurden, sind in § 35 lit. a-e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte abschliessend aufgezählt. Der Nichtigkeitsgrund muss zwar nicht ausdrücklich in juristisch korrekter Formulierung oder unter Angabe der betreffenden Gesetzesstelle genannt werden (SOG 1974 Nr. 8), aber aus der Beschwerdeschrift muss immerhin ersichtlich sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird; die einer unspezifizierten Beschwerde immanente Vermutung auf Anrufung der generellen Nichtigkeitsgründe nach lit. e genügt diesem Erfordernis nicht. Im Schreiben der Klägerin sind nur Begehren und Anträge formuliert. Da jeglicher Anhaltspunkt, dem entnommen werden könnte, welcher Nichtigkeitsgrund gemeint ist, fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. * Obergericht Zivilkammer, 8. Juli 1975

Keywords

employment lawnullity appealadmissibilitystatement of groundsnon-entry