Right to be heard before legal aid decision

ZKBES.2019.32Other CourtApr 23, 2019Partially Granted

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Omnilex summary

The appellant challenged a first-instance order granting the claimant legal aid and refusing security for party costs. The appellate court held that, under Art. 119(3) ZPO, the opposing party had to be heard before deciding the legal-aid request because it included security for party costs. Since that hearing was omitted, the court set aside items 3 and 4 of the order and remitted the matter for a new decision after hearing the respondent. The appellant was awarded CHF 1,560.45 in party compensation, and the appeal costs were borne by the state.

Omnilex headnote

Art. 119 Abs. 3 ZPO; rechtliches Gehör bei Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Sicherheit für Parteientschädigung: Die Gegenpartei ist in diesem Fall zwingend vor dem Entscheid anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, liegt eine Gehörsverletzung vor, welche den Entscheid betreffend die entsprechenden Dispositivziffern aufhebt und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. Eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren kommt bei dieser Konstellation nicht in Betracht, wenn die Vorinstanz selbst die unterlassene Anhörung als erforderlich anerkennt (vgl. Erwägung II.2).

Full text

Geschäftsnummer:** ZKBES.2019.32**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:24.04.2019
FindInfo-Nummer:O_ZK.2019.57
Titel:** unentgeltliche Rechtspflege, rechtliches Gehör, Sicherheit für Parteientschädigung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 24. April 2019 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Haussener In Sachen ** A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Beschwerdeführerin gegen 1. ** Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 2. ** B.___, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Beschwerdegegner betreffend ** unentgeltliche Rechtspflege, rechtliches Gehör, Sicherheit für Parteientschädigung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: I. 1. Im Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil zwischen B.___ (Kläger) und A.___ (Beklagte) gewährte der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern am 19. Februar 2019 dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 3). In der gleichen Verfügung wies er das Gesuch der Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (Ziff. 4). 2. Am 27. Februar 2019 liess A.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. Februar 2019 aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung vom 21.12.2018 gutzuheissen. Eventualiter: es seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das mit vorliegender Beschwerde angehobene Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher Vertreter zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Sie wurde dem Amtsgerichtsstatthalter zur Akteneinsendung und Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde B.___ mit der Beschwerde bedient. 4. Der Amtsgerichtsstatthalter hielt in der Stellungnahme vom 12. März 2019 fest, beim Erlass der angefochtenen Verfügung sei versehentlich nicht beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor dem Entscheid über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwingend hätte angehört werden müssen. Ihre Rüge der Gehörsverletzung erscheine deshalb zutreffend. Da er nicht davon ausgehe, dass dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden könne, verzichte er unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf weitere materielle Ausführungen. 5. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit Entscheid relevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Frist eingereicht worden. Durch die Abweisung des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (ZR 113 [2014] Nr. 10; BJM 6/2018 S. 374; CAN 4/2018 Nr. 68). Auf diese ist einzutreten. 2. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigungen umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Gegenpartei wäre somit im vorliegenden Fall zwingend anzuhören gewesen, bevor über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Dies hat der Vorderrichter unterlassen, was er auch in der Stellungnahme zuerkannt hat. Die Verfügung vom 19. Februar 2019 ist damit betreffend Ziffern 3 und 4 aufzuheben und erneut durch den Vorderrichter zu entscheiden, nach Anhörung der Gegenpartei. 3. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote in der Höhe von CHF 1'560.45 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates. Demnach wird ** erkannt**: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 4 Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 19. Februar 2019 aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'560.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts** Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Haussener

Keywords

legal aidright to be heardsecurity for party costsremandappeal costsparty compensation

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Key legal question

Whether the first-instance court violated the right to be heard by deciding the claimant's legal-aid request without hearing the opposing party.

Extracted holding

Yes. When legal aid is sought to cover security for party costs, the opposing party must always be heard before the decision.

Extracted reasoning

Art. 119(3) ZPO makes hearing of the opposing party mandatory in that situation; the first-instance court admitted it failed to do so, so the defect required reversal and a fresh decision after hearing the other side.

Key legal question

Whether the defendant's request for security for party costs should be granted outright on appeal.

Extracted holding

No. Because the first-instance decision had to be set aside for a hearing defect, the matter had to be remitted for a new decision after the required hearing.

Extracted reasoning

The appellate court did not decide the merits of the security request itself, but remanded the case to the first instance.

Key legal question

Costs and party compensation for the appeal proceedings.

Extracted holding

The appellant was awarded party compensation of CHF 1,560.45, payable by the state; appeal costs were borne by the state.

Extracted reasoning

As the appeal succeeded, the appellant was entitled to compensation and costs were shifted to the state.

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