Appeal against definitive debt enforcement dismissed

ZKBES.2017.97Other CourtJul 19, 2017Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged the grant of definitive debt enforcement for unpaid maintenance contributions of CHF 8,410 plus interest, arguing changed financial circumstances, a supposed adjustment clause, additional payments, and a requested deferment. The Obergericht held that the divorce judgment remained a valid enforcement title, that any modification had to be pursued in the pending variation proceeding, and that the appellant failed to prove extinction or deferment with documentary evidence as required by SchKG. The appeal was dismissed; appeal costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 320, 322, 326 ZPO; Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement based on a maintenance judgment: On appeal, the appellant must substantiate the alleged defects specifically; a merely repetitive presentation of facts is insufficient. A maintenance judgment remains an enforceable title until modified in separate proceedings; a general reference to possible changes in income does not constitute a binding condition suspending enforceability. Objections of payment or deferment under Art. 81(1) SchKG require documentary proof; new objections raised only on appeal are inadmissible under Art. 326(1) ZPO. If the appeal is dismissed, appeal costs are borne by the appellant.

Full text

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.97**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:20.07.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.104
Titel:** Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 20. Juli 2017 Es wirken mit: Vizepräsident Müller Oberrichter Flückiger Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** B.___, Beschwerdegegnerin betreffend ** Rechtsöffnung** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: 1.1 B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte am 27. April 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für nicht vollständig bezahlte Unterhaltsbeiträge für die Monate Februar bis Juli 2016 Im Umfang von insgesamt CHF 8'410.00 zuzüglich Zins ab verschiedenen Zeitpunkten, u.K.u.E.F. 1.2 In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (Postaufgabe) stellte A.___ – soweit relevant und im Rechtsöffnungsverfahren zulässig – den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei ohne Kostenfolge für ihn abzuweisen. 2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 5. Juli 2017 für den Betrag von CHF 8'410.00 nebst Zins zu 5% ab verschiedenen Zeitpunkten definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten. 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangte er unter anderem die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ohne Kostenfolge für ihn. Die übrigen von ihm unter dem Titel Anträge gestellten Begehren sind von diesem Antrag miterfasst oder nicht auf den materiellen Entscheid bezogen. Auf diese Anträge ist nicht weiter einzugehen. 4. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. 5.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). 5.2 Der Vorderrichter erkannte in dem vorgelegten Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Oktober 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel, gegen den der Gesuchsgegner keine der nach Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zulässigen Einwände der Tilgung, Stundung und Verjährung erhoben habe. Eine neue Arbeitsstelle und ein geringerer Verdienst seien veränderte Verhältnisse, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge werde er auf das bereits hängige Abänderungsverfahren verwiesen. 5.3 Die Vorbringen des Gesuchsgegners beschränken sich darauf, nochmals seine Situation zu schildern und erneut seinen Standpunkt darzulegen. Auf die oben wiedergegebenen, entscheidenden Erwägungen des Vorderrichters geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht ein. Mit diesen setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Soweit der Gesuchsgegner mit der Einleitung «Präzisierung zur Begründung» Bezug auf die Urteilsbegründung nimmt, wiederholt er jeweils bloss das bereits bei der Vorinstanz Vorgetragene oder verliert sich in Details, die mit den Urteilsgründen des angefochtenen Entscheids nichts zu tun haben. Lediglich der Einwand, ein Stundungsgesuch gestellt zu haben, nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil. Darauf ist nachstehend noch einzugehen. Im Übrigen aber lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, worauf der Gesuchsgegner mit seinem Hinweis auf Art. 320 lit. b Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offenbar hinaus will. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit kaum Genüge getan. Es kann indessen offengelassen werden, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Denn die Beschwerde ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet. 6.1 Das eingereichte Scheidungsurteil gilt immer noch und ist für die in Betreibung gesetzten, ausstehenden Unterhaltsbeiträge ein Rechtsöffnungstitel. Die Bemerkung «Veränderungen möglich bei Arbeitslosigkeit oder Saläranpassungen A.___», die den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen beigefügt ist (Ziffer 3.4), ist allgemeiner Art und hat nicht den Charakter einer Bedingung. Wäre in dieser Bestimmung eine verbindliche und zwingende Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen, wäre das Abänderungsverfahren, das der Gesuchsgegner selbst beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt angehoben hat, gar nicht nötig. Solange aber das Abänderungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt weiterhin das Scheidungsurteil. 6.2 Weiter ist es widersprüchlich, wenn der Gesuchsgegner vorbringt, er leiste durchschnittlich monatliche Zusatzzahlungen von CHF 160.00 zugunsten seines Sohnes – und er diese dann trotzdem an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet haben will. Entweder sind diese Zahlungen freiwillig zusätzlich geleistet oder auf Anrechnung an die Schuld bezahlt. Diesfalls aber genügt die blosse Behauptung der Bezahlung nicht. Vielmehr ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ein urkundlicher Nachweis der Tilgung erforderlich. Ohnehin aber sind die Unterhaltsbeiträge direkt an den Inhaber der Obhut zu leisten. Auch eine Stundung, die im Übrigen nur der Gläubiger gewähren kann, wäre urkundlich zu belegen. Zudem ist dieses Vorbringen neu und wäre damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher auch offensichtlich unbegründet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner dessen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird in Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 200.00 festgesetzt Demnach wird ** erkannt:** 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Müller Schaller

Keywords

debt enforcementdefinitive enforcementmaintenance paymentsdocumentary proofchange of circumstancesappeal admissibilityappellate reasoningcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the order granting definitive debt enforcement should be admitted and allowed.

Extracted holding

The appeal was either inadmissible for lack of substantiated reasoning or, in any event, manifestly unfounded.

Extracted reasoning

The appellant did not address the decisive reasons of the lower court in a sufficiently reasoned manner. In substance, the enforcement title remained valid and his objections did not meet the requirements for appellate review.

Key legal question

Whether the maintenance judgment remained a valid definitive enforcement title despite alleged changed circumstances.

Extracted holding

Yes. The divorce judgment continued to constitute an enforceable title for the outstanding maintenance payments until any variation proceeding is concluded.

Extracted reasoning

The note about possible changes in case of unemployment or salary adjustment was only general and not a binding condition. A modification proceeding was therefore the proper route, and pending that proceeding the judgment remained in force.

Key legal question

Whether alleged payments or a deferment barred enforcement under Article 81 SchKG.

Extracted holding

No. The appellant failed to prove extinction or deferment by documentary evidence, and the deferment argument was new on appeal.

Extracted reasoning

Under Article 81(1) SchKG, discharge and deferment must be proven by documents. The asserted additional payments were contradictory and not shown by documents; a deferment can in any event only be granted by the creditor.

Key legal question

Costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

The appellant had to bear the appeal costs, fixed at CHF 200.

Extracted reasoning

The costs follow the outcome of the proceedings.

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