Appeal against denial of suspensive effect inadmissible

VWBES.2016.292Other CourtAug 8, 2016Dismissed

Summary

The Verwaltungsgericht held that the father’s challenge to the KESB’s withdrawal of suspensive effect was inadmissible because such a challenge cannot be brought separately from the merits decision. Provisional measures under Art. 445 ZGB are limited to the pendency of the main proceedings and must be sought within the ordinary 30-day appeal period against the final decision. The court therefore did not enter into the appeal and ordered the father to pay CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 445 ZGB; separate appealability of denial of suspensive effect in a final child-protection decision: provisional measures serve only to secure pending proceedings and lose their function once the merits are decided. An order withdrawing suspensive effect in the final decision is not an independently challengeable provisional measure; it must be contested together with the merits within the ordinary, non-extendable appeal period under Art. 450 Abs. 1 and Art. 450b ZGB as well as the applicable cantonal rules. Separate review would be inconsistent where the suspensive-effect question cannot be dissociated from the substantive appeal (consid. 3).

Full text

Geschäftsnummer:** VWBES.2016.292**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:09.08.2016
FindInfo-Nummer:O_VW.2016.139
Titel:** aufschiebende Wirkung**
Resümee:
Urteil vom 9. August 2016 Es wirken mit: Vizepräsident Stöckli Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen ** A.___** vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, Beschwerdeführer gegen 1. ** KESB Region Solothurn,** 2. B.___ vertreten durch Andrea Hodel, Beschwerdegegnerinnen betreffend ** aufschiebende Wirkung** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. Mit Entscheid vom 19. Juli 2016 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde (nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn in Abänderung des Schei­dungsurteils vom 29. August 2012 den persönlichen Verkehr zwischen dem Kinds­vater A.___ und C.___ und erliess zudem Weisungen an die Kindseltern. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung ent­zogen (Ziff. 3.6). 2. Mit Eingabe vom 2. August 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerde­führer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 19. Juli 2016 sei aufzuheben. Einer allfälligen Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschä­digungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn, eventualiter zu Lasten der Be­schwerdegegnerin. II. 1. Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde an das Verwaltungsgericht erho­ben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Entscheide über die aufschiebende Wir­kung seien Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, welche innert 10 Tage gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB anzufechten seien. 3.1 Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist es, die Wirksamkeit einer im Haupt­verfahren zu treffenden Massnahmen zu gewährleisten. Sie entlasten das Haupt­verfahren, weshalb hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen bleibt. Vorsorgliche Massnahmen haben nur provisorischen Charakter, welche durch eine definitive Massnahme ersetzt werden. Mit dem Entscheid in der Sache nimmt das Verfahren vor der KESB ein Ende. Ab diesem Zeitpunkt besteht daher keine Möglichkeit mehr, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Aus dem Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB folgt, dass die KESB nur für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen kann (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz­buch 1, Basel 2014, Art. 445 ZGB N 4 ff.). Beim Verfahren auf Erlass einer vorsorg­lichen Massnahme handelt es sich um ein selbständiges Verfahren (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 ZGB N 27). 3.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im Endentscheid der KESB Region Solothurn vom 19. Juli 2016 nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 ZGB, welche selbständig anfechtbar ist. Eine selbständige Anfechtbarkeit des Entzugs der auf­schiebenden Wirkung kann vorliegend keinen Sinn machen, da diese Frage nicht losgelöst von den Anträgen in der Hauptsache entschieden werden kann. Ob, und wenn ja, was für Anträge in der Hauptsache gestellt und mit welcher Begründung belegt werden, steht zudem noch offen. Ohne Beschwerde in der Hauptsache würde die vorliegende Beschwerde nach Ablauf der (nicht erstreckbaren) Rechts­mittelfrist von 30 Tagen gegenstandslos werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist somit gleichzeitig mit der Hauptsache innert der 30-tägigen Rechts­mittelfrist anzufechten. Diese Rechtsmittelfrist ist nicht erstreckbar. Die Be­schwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutre­ten ist. Demnach wird ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erst­reckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Stöckli Droeser

Keywords

suspensive effectprovisional measuresinadmissibilitychild protectionappeal periodcourt costs