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SGSTA.1999.230 ΓÇó No underutilization deduction for imputed rental value
SGSTA.1999.230Other CourtMar 26, 2000Dismissed
The taxpayers appealed the 1998 state tax assessment and argued that, after their three children moved out, two bedrooms in their single-family home had stood empty for years, so an underutilization deduction should also apply for state tax. The tax court held that the cantonal rule in § 28 StG differs from the federal direct tax rule in Art. 21(2) DBG. For state tax, the imputed rental value is based on the rental value of a comparable dwelling, and the actual degree of use of the taxpayer’s own home is irrelevant. The appeal was therefore dismissed.
§ 28 StG; imputed rental value; no underutilization deduction for state tax. The cantonal provision on the rental value of the taxpayer’s own dwelling is governed by the dwelling’s rental value, i.e. the amount required to rent a comparable apartment. Unlike Art. 21 Abs. 2 DBG, it contains no rule allowing the actual use of the self-occupied property to be taken into account. The degree of actual occupancy is therefore irrelevant for the assessment of the cantonal imputed rental value, and an underutilization deduction is excluded (consid. 2).
| Geschäftsnummer: | ** SGSTA.1999.230** |
|---|---|
| Instanz: | Steuergericht |
| Entscheiddatum: | 27.03.2000 |
| FindInfo-Nummer: | O_SG.2015.185 |
| Titel: | ** Eigenmietwert, Unternutzungsabzug** |
| Resümee: | ** StG § 28 - Eigenmietwert, Unternutzungsabzug. Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt keinen Unternutzungsabzug.** |
| KSGE 2000 Nr. 3 ** StG § 28** - Eigenmietwert, Unternutzungsabzug. * Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt keinen Unternutzungsabzug.* Urteil St 1999/230 vom 27.3.2000 Sachverhalt: Im Rekurs gegen die Veranlagung der Staatssteuern 1998 machen die Rekurrenten u.a. geltend, nach dem Auszug ihrer drei Kinder würden in ihrem Einfamilienhaus zwei Kinderzimmer seit Jahren leer stehen. Es sei deshalb der Unternutzungsabzug nicht nur bei der Direkten Bundessteuer, sondern auch bei der Staatssteuer zu gewähren. Erwägungen: 1. ... 2. Umstritten ist in der vorliegenden Rekurssache die Frage, ob ein Unternutzungsabzug auch bei der Staatssteuer möglich ist. Die Rekurrenten gehen in ihrem Rekurs davon aus, dass diesbezüglich der Gesetzeswortlaut im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) identisch ist mit demjenigen für die Staatssteuer im StG, und dass eine unterschiedliche Interpretation stossend sei. Diese Meinung ist unzutreffend. Der Unternutzungsabzug bei der Bundessteuer basiert auf Art. 21 Abs. 2 DBG, wonach die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt. Eine solche Bestimmung fehlt für die Staatssteuer. Vielmehr wird in § 28 StG unter dem Randtitel “Mietwert der eigenen Wohnung” festgehalten, dass sich der Mietwert nach dem Wohnwert richte. Dieser entspreche dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist deshalb bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt hier keinen Unternutzungsabzug. Der Rekurs ist abzuweisen. * Steuergericht, Urteil vom 27. März 2000* |
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