Deadline for objection after Saturday service of payment order

Nr. 93/2025/16/ASupreme CourtDec 19, 2025Dismissed

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Omnilex summary

The Obergericht held that service of a payment order on Saturday is valid and that the ten-day objection period begins to run the following day, even if that day is Sunday. Art. 142(1bis) ZPO does not apply because a payment order is not served by ordinary post but as an enforcement document under Art. 64 SchKG. The appellant’s attempt to lodge an objection on 2025-11-20 was therefore late, and the debt enforcement office correctly refused to accept it. The appeal was dismissed.

Omnilex headnote

Art. 31 SchKG; Art. 64 SchKG; Art. 138 Abs. 4, Art. 142 Abs. 1, 1bis und 3 ZPO; Fristenlauf bei Zustellung eines Zahlungsbefehls am Samstag. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls am Samstag ist zulässig; Samstag ist kein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist beginnt nach Art. 142 Abs. 1 ZPO am folgenden Tag zu laufen, auch wenn dieser ein Sonntag ist. Art. 142 Abs. 1bis ZPO findet nur auf gewöhnliche Postsendungen nach Art. 138 Abs. 4 ZPO Anwendung und nicht auf die Zustellung einer Betreibungsurkunde nach Art. 64 SchKG. Die Gleichstellung von Sonn- und Feiertagen betrifft nach Art. 142 Abs. 3 ZPO nur das Fristende, nicht den Fristbeginn.

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Fristenlauf bei Zustellung eines Zahlungsbefehls an einem Samstag – Art. 31, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Art. 64 SchKG; Art. 138 Abs. 4 sowie Art. 142 Abs. 1 und Abs. 1 bis ZPO. Wird ein Zahlungsbefehl an einem Samstag zugestellt, so beginnt die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist am Sonntag zu laufen. Art. 142 Abs. 1 bis ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da der Zahlungsbefehl nicht durch gewöhnliche Postsen- dung zugestellt wird (E. 2.2.1 ff.). OGE 93/2025/16/A vom 16. Dezember 2025 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Es ist unbestritten, dass der Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. [...] der Beschwerdeführerin am 8. November 2025 zugestellt wurde. Ebenso ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin am 20. November 2025 am Schalter des Betreibungsamts Rechtsvorschlag er- heben wollte. Umstritten und damit zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt am 20. November 2025 die Entgegennahme des Rechtsvorschlags aufgrund des Ab- laufs der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist zu Recht verweigerte. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Zahlungsbefehl am 8. No- vember 2025 erhalten habe und die Berechnung der Frist über eine Webseite mit einem Fristenrechner ergeben habe, dass die Frist erst am 20. November 2025 ende. 2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudrin- gen. 2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einem Samstag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist. Es handelt sich beim Samstag nicht um einen staatlich anerkannten Feiertag im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, welcher der Vornahme von Betreibungshandlun- gen entgegenstünde (vgl. BGE 114 III 55 E. 1; Schmid/Bauer, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. A., Basel 2021, Art. 56 N. 10; je mit Hinweisen). Es war daher ohne Weiteres zulässig, dass das Betreibungsamt bzw. die Post der Be- schwerdeführerin den Zahlungsbefehl am Samstag, 8. November 2025 um 09:19 Uhr zustellte.

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2.2.2. Nach Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Da das SchKG keine eigene Regelung für die Berechnung, die Einhal- tung und den Lauf der Rechtsvorschlagsfrist kennt, sind die Art. 142 ff. ZPO an- wendbar. Nach Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden am folgenden Tag zu laufen. Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder ei- nem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4 ZPO), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1 bis ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 2.2.3. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 142 Abs. 1 bis ZPO geht insofern hervor, dass die Bestimmung lediglich auf gewöhnliche Postsendungen im Sinne von Art. 138 Abs. 4 ZPO anwendbar ist (vgl. dazu BGer 4A_468/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 3.3). Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner als Betrei- bungsurkunde nicht mit gewöhnlicher Post zugestellt, sondern – wie auch im vor- liegenden Fall – als Betreibungsurkunde im Sinne von Art. 64 SchKG. Folglich ist Art. 142 Abs. 1 bis ZPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen betrifft die Gleichstellung von Samstagen mit Sonntagen und anderen staatlich anerkannten Feiertagen lediglich das Ende, nicht aber den Beginn oder den Lauf der Frist. Das bedeutet, dass eine nach Tagen bestimmte Frist grundsätzlich ohne Weiteres am nächsten Tag zu laufen beginnt, auch wenn es sich dabei um einen Sonntag han- delt (vgl. dazu BGE 114 III 55 E. 2; ferner BGer 4A_468/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 3.3; Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.]. Kurzkommentar Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetz, 3. A, Basel 2025, Art. 31 N. 21; mit Hinweisen). Im Lichte dieser Erwägungen begann die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls ausgelöste zehntägige Rechtsvorschlagsfrist am Sonntag, 9. November 2025 zu laufen und endete [...] am Dienstag, 18. November 2025. Der Rechtsvorschlag am 20. November 2025 erweist sich daher als verspätet, so dass die Verweigerung der Entgegennahme des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt nicht zu be- anstanden ist. 2.2.4. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, an diesem Ergebnis nichts ändert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 142

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Abs. 1 bis ZPO muss, wenn die Rechtsmittelbelehrung auf die Zustellung als frist- auslösendes Ereignis hinweist, auch der juristische Laie nicht explizit darauf auf- merksam gemacht werden, dass die Frist bei einer Zustellung einer eingeschrie- benen Postsendung an einem Samstag am darauffolgenden Sonntag zu laufen beginnt, da sich dies zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. (BGer 4A_468/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 3.4). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, zumal auch der Zahlungsbefehl in der Belehrung ausdrücklich auf die Zustellung als frist- auslösendes Ereignis hinwies und sich der Zeitpunkt der Zustellung und der Beginn des Fristenlaufs – auch für die Beschwerdeführerin als Laiin – ebenso zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben. Die Beschwerdeführerin musste daher auch nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Frist bei einer Zustellung des Zahlungsbefehls an einem Samstag am darauffolgenden Sonntag zu laufen beginnt. [...] 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen.

Keywords

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The ten-day objection period started on Sunday, 2025-11-09, and ended on Tuesday, 2025-11-18.

Saturday service of a payment order is permitted. Art. 142(1bis) ZPO applies only to ordinary postal service under Art. 138(4) ZPO, whereas a payment order is served as an enforcement document under Art. 64 SchKG. Therefore the period begins the day after service under Art. 142(1) ZPO, even if that day is a Sunday; only the end of a period is shifted when it falls on a weekend or holiday.

The refusal was justified because the objection was filed after the expiry of the period.

Since the objection period expired on 2025-11-18, the attempted objection on 2025-11-20 was untimely.

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