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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 sowie Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.
Verarrestierung künftiger Unterhaltsbeiträge beim Fluchtarrest (Ent-
scheid des Obergerichts Nr. 40/2002/32 vom 14. März 2003 i.S. Y.).
Der Fluchtarrest kann grundsätzlich auch künftige – d.h. vorbehältlich
einer Aufhebung oder Herabsetzung bereits bestehende, aber noch nicht fäl-
lige – Unterhaltsbeiträge erfassen.
Die Verarrestierung künftiger Unterhaltbeiträge ist als Spezialfall vor-
sorglicher Sicherstellung zu betrachten. Die Arrestforderung kann denn auch
ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein; dies ist im
Arrestbefehl anzugeben.
Im Scheidungsurteil der Eheleute X.-Y. wurde der Ehemann verpflichtet,
der Ehefrau eine unbefristete Unterhaltsersatz- und Entschädigungsrente zu
bezahlen. Nachdem X. von seinem bisherigen schweizerischen Wohnsitz
weggezogen war, stellte Y. beim Kantonsgericht das Gesuch, alles Vermögen
des X. bei der Bank Z. bis zu einem Betrag von Fr. 349'000.– zu verarrestie-
ren; sie erhöhte in der Folge die beantragte Arrestsumme um Fr. 22'500.–. Die
Einzelrichterin des Kantonsgericht wies das Arrestgesuch ab. Einen hiegegen
gerichteten Rekurs von Y. hiess das Obergericht teilweise gut; es bewilligte
Y. den Arrest für Fr. 10'500.– (Rentenanspruch von Oktober 2002 bis März
2003) sowie Fr. 343'500.– (als Sicherheitsleistung für den Rentenanspruch ab
April 2003).
Aus den Erwägungen:
3.– a) Gemäss Art. 271 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-
bung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubi-
ger für eine Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Ver-
mögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, unter anderem wenn
der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu
entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder
Anstalten zur Flucht trifft (Ziff. 2). Der Arrest kann in diesem Fall insbeson-
dere auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; er bewirkt ge-
genüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung (Art. 271 Abs. 2
SchKG).
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...
d) [Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist hinreichend
dargetan.]
e) Die Rekurrentin hat ihre Forderung (Unterhaltsanspruch) mit rechts-
kräftigem Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen ... belegt. Sie verlangt den
Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 2 SchKG insbesondere auch für die künf-
tigen, noch nicht fälligen Beiträge.
Die Einzelrichterin hat dazu ausgeführt, die im Scheidungsurteil fest-
gesetzten Unterhaltsbeiträge seien resolutiv bedingt. Sie fielen durch den Tod
einer der Parteien dahin und könnten neu festgesetzt werden, wenn sich die
Verhältnisse erheblich verändert hätten. Sie seien somit wandelbar, weil auch
ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Natur nach jeden Augenblick
neu erzeuge, nicht für immer fixieren könne. Zu einem späteren Zeitpunkt zu
leistende Unterhaltsbeiträge bestünden demnach noch nicht, sondern seien
erst Gegenstand zukünftig entstehender Forderungen. Der Arrest könne aber
nicht die Fälligkeit erst zukünftig entstehender Forderungen bewirken (an-
gefochtene Verfügung, ..., mit Hinweis unter anderem auf BGE 40 III 457 f.
und OGE vom 1. September 2000 i.S. G. [im Amtsbericht 2000, S. 89 ff.,
nicht veröffentlichte E. 2]).
An dieser Argumentation kann so nicht festgehalten werden. Resolutiv
bzw. auflösend bedingte Forderungen bestehen – im Gegensatz zu suspensiv
bzw. aufschiebend bedingten Forderungen – von Anfang an; sie fallen aber
beim Eintritt der Bedingung dahin (vgl. Art. 154 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Dementsprechend
wurden die hier in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil
auch für die Zukunft verbindlich festgesetzt. Die Unterhaltspflicht des Ge-
suchsgegners fällt jedoch beim Tod einer der Parteien oder bei allfälliger vor-
zeitiger Wiederverheiratung der Rekurrentin dahin; sie steht sodann unter
dem Vorbehalt einer Aufhebung oder Herabsetzung bei einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse (Art. 7a Abs. 3 Schlusstitel des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] i.V.m.
aArt. 153 ZGB und der diesbezüglichen Praxis). Sind aber auch die künftigen
Unterhaltsansprüche der Rekurrentin als bereits bestehend – aber noch nicht
fällig – zu betrachten, so werden sie beim vorliegenden Arrestgrund prin-
zipiell vom Arrest erfasst.
Mit der Besonderheit und dem Zweck periodischer, grundsätzlich ver-
änderlicher familienrechtlicher Unterhaltsleistungen ist es jedoch nicht ver-
einbar, über den Arrest die eigentliche Tilgung künftiger Unterhaltsansprüche
vorwegzunehmen und diesbezüglich eine direkt vollstreckbare Geldforderung
anzunehmen (vgl. zur Behandlung künftiger Unterhaltsbeiträge bei der Kon-
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kurseröffnung, die gegenüber der Konkursmasse ebenfalls die Fälligkeit der
Schuldverpflichtungen des Schuldners bewirkt [Art. 208 Abs. 1 SchKG],
nicht nur den erwähnten BGE 40 III 457 f., sondern auch die neuere Lehre:
Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A.,
Bern 1997, § 42 N. 22, S. 336; Renate Schwob in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG II, Basel/Genf/München 1998, Art. 210 N. 5, S. 1988, mit Hinweis;
Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. A., Zürich 1997/99, Band II, Art. 210 N. 1, S. 231, N. 10, S. 233).
Die Verarrestierung von Unterhaltbeiträgen ist daher – soweit es die künf-
tigen Beiträge betrifft – insbesondere mit Blick auf die neueren und spezielle-
ren einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (wie Art. 132 Abs. 2 ZGB)
nur, aber immerhin als ein Spezialfall vorsorglicher Sicherstellung zu betrach-
ten; der insoweit eingeschränkte Anspruch der Rekurrentin wird als "minus"
von deren Begehren erfasst (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N. 41, S. 372; ZR 1990 Nr. 113 E. 2;
zum Verhältnis zwischen Betreibungsrecht und Zivilrecht: Peter Breitschmid,
Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge [Art. 292 ZGB], ZVW 1990, S. 3,
mit Hinweisen). Die für einen Arrest vorausgesetzte Forderung kann denn
auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein (Amonn/
Gasser, § 51 N. 5, S. 407). Dies ist im Arrestbefehl anzugeben, auch wenn
dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres hervorgeht (vgl. Art. 274
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. jedoch BGE 93 III 79 mit Hinweis auf Art. 67
Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch ZR 1990 Nr. 113
E. 2b und c). Der Arrest ist sodann bezüglich der künftigen Beiträge nicht auf
direkte Zahlung, sondern auf Sicherheitsleistung zu prosequieren (vgl. Sut-
ter/Freiburghaus, Art. 132 N. 44, S. 373, mit Hinweis; Breitschmid, S. 6).
In diesem eingeschränkten Sinn umfasst die hier in Frage stehende Ar-
restforderung auch die künftigen Unterhaltsbeiträge. Es spricht grundsätzlich
nichts dagegen, für die mutmassliche Dauer der Unterhaltspflicht auf die mitt-
lere Lebenserwartung des Gesuchsgegners abzustellen ...
f) ...
g) Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als teilweise begründet;
die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und der Arrestbefehl ist im ge-
nannten Sinn und Umfang zu erteilen (Art. 362 ZPO i.V.m. Art. 274 SchKG).