Legal aid refused for intended appeal as hopeless

ZV.2014.157Other CourtNov 20, 2014Dismissed

Summary

The applicant requested legal aid before filing an appeal. The court held that, in such a situation, the prospects of success are assessed on the basis of the first-instance record and on the assumption that the appellant will repeat the first-instance requests with the same arguments. It further held that an appeal must be reasoned under Art. 311 ZPO and that mere repetition of earlier arguments does not satisfy this requirement. Because the intended appeal would lack the necessary reasoning and therefore could not be heard, it was considered hopeless and the legal-aid request was denied.

Regest

Art. 117 ZPO; Art. 310 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO: Legal aid for an intended appeal is to be assessed, before the appeal is filed, on the basis of the first-instance record and on the assumption that the appellant will renew the first-instance requests with the same arguments, unless the aid request itself contains supplementary or divergent submissions. The appeal must be reasoned and must, at least succinctly, engage with the challenged judgment and explain why it is wrong and should be amended. Mere repetition of the submissions made below, or general references to the lower-court briefs, does not satisfy the appeal’s admissibility requirement; the appellate court is not required to search the record for possible inconsistencies. An appeal that would not be entered upon for want of reasoning is hopeless within the meaning of Art. 117 ZPO.

Full text

Erwägungen (Auszug)

III.

1.    Ersucht eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für ein Rechtsmittelverfahren, bevor sie das Rechtsmittel einreicht und damit bekannt gibt, was sie rügen will, ist bei der Beurteilung der Prozessaussichten - abweichende oder ergänzende Ausführungen im Gesuch vorbehalten - vom erstinstanzlichen Prozessstoff auszugehen, sowie davon, dass der Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Anträge zu erneuern und diese mit den selben Argumenten wie vor erster Instanz zu begründen gedenkt.

2.    Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. Soweit das vorinstanzliche Gericht sich in den Entscheidgründen mit den Vorbringen der Parteien auseinandersetzte, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen, vielmehr obliegt den Berufungsklägern, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden waren. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012; vgl. auch Reetz, ZPO-Komm., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO und ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92).

3.    Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Was letztere Voraussetzung betrifft, so ist es nicht Sache der über die unentgeltliche Rechtspflege für eine in Aussicht genommene Berufung zuständigen Rechtsmittelinstanz, nach Studium der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens Erörterungen darüber anzustellen, wie und mit welchen Erfolgsaussichten eine vor erster Instanz vollumfänglich unterlegene Partei in einem potentiellen Berufungsverfahren unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung geltend machen könnte und dem Gesuchsteller damit gegebenenfalls noch Anhaltspunkte zur späteren Begründung der Berufung zu liefern; dies umso weniger, als die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 119 N 10 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 ff., 205 E.2.c) und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege auch für die Ausarbeitung der Berufungsschrift bewilligt wird.

4.    Das vorliegende Gesuch setzt sich mit dem anzufechtenden, eingehend und sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheid mit keinem Wort auseinander. Eine blosse, wenn allenfalls auch ausführliche, schlichte Wiederholung der vor Kreisgericht vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente - wovon, wie vorne (E.III.1) ausgeführt, auszugehen ist - genügt den Erfordernissen an die Begründung einer Berufung nicht, wäre doch schlechterdings nicht auszumachen, aus welchen Gründen der Entscheid des Kreisgerichts nach Auffassung der Klägerin falsch sein und daher abgeändert werden soll. Auf die Berufung könnte nicht eingetreten werden.

5.   Damit erscheint eine solche Berufung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Keywords

legal aidappeal admissibilityreasoning requirementhopeless claimcivil procedure