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ST.2006.16 ΓÇó Victim’s appeal inadmissible for lack of standing and value
ST.2006.16Other CourtJul 4, 2006Inadmissible
The appellate court held that the victim-plaintiff could not challenge the civil part of the first-instance judgment because the claimed Genugtuung of CHF 500 fell below the cantonal value threshold. Since the civil claim was therefore not open to appeal, the plaintiff also lacked standing to attack the criminal part under Art. 8(1)(c) OHG. In addition, the plaintiff did not explain how a change in the criminal outcome could affect his civil claims. The court therefore declined to enter into the appeal.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 222 lit. c StP; victim’s standing to appeal the criminal and civil parts of a judgment. The victim may invoke the same remedies as the accused only insofar as the decision affects civil claims or may influence their assessment. The OHG does not create an independent, victim-specific interest in criminal prosecution and does not guarantee a value-unrestricted appeal in the civil point. Cantonal value thresholds applicable to civil appeals also apply to victims in adhæsion proceedings; the victim must further indicate, at least summarily, in what respect the criminal outcome may bear on the civil claim (consid. 2–3).
Aus den Erwägungen:
II./1. Der Kläger ist unbestrittenermassen Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG. Zu prüfen ist vorab, ob er zur Berufung gegen den Straf- und Zivilpunkt des erstinstanzlichen Urteils legitimiert ist.
b) Wird die Zivilforderung des Opfers teilweise oder vollumfänglich abgewiesen, so ist es durch den Entscheid beschwert und damit zur Anfechtung dieses Entscheids berechtigt. Die Anfechtung des Zivilpunkts ist in der Regel unter denselben Voraussetzungen möglich wie die Anfechtung eines Zivilurteils. Zulässigkeitsbeschränkungen wie Streitwertgrenzen können die Ergreifung eines selbständigen ordentlichen Rechtsmittels im Zivilpunkt vereiteln (DOMINIK ZEHNTNER/HELENA HOFER, in: NIGGLI/WEISSENBERGER, Strafverteidigung, Rz. 4.100). Ob ein Zivilurteil berufungsfähig ist, hängt unter anderem vom Streitwert ab (vgl. Art. 225 ZPO/SG). Im st. gallischen Adhäsionsverfahren verhält es sich nicht anders. Gemäss Art. 222 lit. c StP kann der Zivilkläger den Entscheid über die Zivilklage anfechten, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- übersteigt. Die Gesetzessystematik (Einordnung unter den "Allgemeinen Bestimmungen" [Art. 222 ff. StP]) spricht dafür, dass diese Streitwertgrenze für alle Rechtsmittel und für alle Kläger - mithin auch für Opfer - gilt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Opferhilfegesetz. Zwar bezweckt Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG vor allem, dem Opfer ein Rechtsmittel im Strafpunkt zu verschaffen, soweit es zur Durchsetzung und Wahrung seiner Rechte als Zivilkläger aufgrund der besonderen Opferstellung als notwendig erscheint. Dies war ihm zuvor nach vielen kantonalen Prozessordnungen, so auch der st. gallischen, verwehrt. Das Bundesrecht garantiert dem Opfer indessen nicht ein streitwertunabhängiges Rechtsmittel im Zivilpunkt, denn dies hätte im Vergleich zu den übrigen Zivilklägern eine durch die Opferstellung sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung zur Folge. Der spezifischen Stellung als Opfer entspricht, dass ihm ein durchsetzbarer Anspruch auf adhäsionsweise Beurteilung seiner Zivilforderungen im Strafverfahren zusteht (Art. 9 OHG; FELIX BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 151; WEISHAUPT, a.a.O., S. 233). Demgegenüber werden Zivilklagen von Klägern ohne Opfereigenschaft - mangels vergleichbarer gesetzlicher Vorschriften - in der Praxis häufig auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, womit die dem Opfer eingeräumten Vorteile entfallen (BOMMER, a.a.O., S. 35; WEISHAUPT, a.a.O., S. 220 und 233). Als sachgerecht kann sodann bezeichnet werden, dass die Streitwertgrenze für das Opfer zur Ergreifung eines Rechtsmittels im Zivilpunkt tiefer angesetzt ist als im gewöhnlichen Zivilprozess (Fr. 5'000.- statt Fr. 8'000.-, vgl. Art. 225 ZPO/SG). Bei einem streitwertun¬abhängigen Rechtsmittelanspruch könnte das Opfer demgegenüber die erstinstanzliche Abweisung einer Klage selbst für einen Kleinstbetrag von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen. Eine solche Ausweitung des Rechtsschutzes wäre nun aber unverhältnismässig, da sie nicht mehr der Absicht des Gesetzgebers entspräche, Opferqualität grundsätzlich nur denjenigen zukommen zu lassen, die in ihrer psychischen, physischen oder sexuellen Intensität nicht unerheblich beeinträchtigt wurden. Die Auffassung von STEIGER-SACKMANN (OHG-Kommentar, Art. 8 N 31), wonach die Adhäsionsklage nicht von einem Streitwert abhängig gemacht werden dürfe, kann sich vernünftigerweise nur auf die Geltendmachung von Zivilforderungen vor dem erstinstanzlichen Strafgericht beziehen und nicht auch für allfällige einschränkende Zulassungsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren, was sich auch aus der Botschaft zum OHG ergibt (BBl 1990 II 986).
c) Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.-. Der Streitwert liegt demnach unter der Grenze von Art. 222 lit. c StP, weshalb auf die Berufung im Zivilpunkt nicht einzutreten ist.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG garantiert dem Opfer ein Anfechtungsrecht im Strafpunkt nur im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Zivilansprüche. Das OHG anerkennt kein unabhängiges, opferseitiges Strafverfolgungsinteresse; der reine Wunsch eines Opfers nach Rache und Bestrafung reicht für eine Rechtsmittellegitimation nicht aus (BGE 127 IV 187; BGE 123 IV 188; BOMMER, a.a.O., S. 155 f. mit weiteren Hinweisen). Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Genugtuungsforderung des Klägers - mangels Anfechtungsmöglichkeit - rechtskräftig abgewiesen hat. Unter diesen Umständen hätte ein Entscheid der Rechtsmittelinstanz zum vornherein keine Auswirkungen auf den Zivilpunkt, und es fehlt dem Kläger an der Beschwer im Strafpunkt. Auf die Berufung im Strafpunkt wäre aber auch noch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: Das Opfer hat zumindest kurz darzulegen, inwiefern sich eine Änderung des erstinstanzlichen Entscheids auf seine Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c. OHG; OBERHOLZER, a.a.O., N 1758; STEIGER-SACKMANN, a.a.O., Art. 8 N 96 und 106; zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vgl. BGE 120 IV 58, 119 IV 339). Der Kläger bringt jedoch nirgends vor, worin ein solcher Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Zivilpunkt bestehen soll. Damit verletzt er seine Begründungspflicht, weshalb auf die Berufung im Strafpunkt auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.