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ST.2005.63 ΓÇó Priority at a road junction judged by outward appearance
ST.2005.63Other CourtOct 25, 2005Annulled
X and Y collided on bicycles on the Sennweg in Gemeinde Z. X had been convicted at first instance of negligent bodily injury. The court focused on whether the meeting of roads was a priority junction. It held that, for an unfamiliar road user, only the visual appearance in the junction area matters. On that basis, the side road looked like a private access road rather than a priority road, so the first-instance conviction could not stand.
Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV; junction/priority at road intersections; in doubtful cases, the distinction between a junction and a mere access road is determined primarily by the outward appearance at the place of the junction as perceived by the unfamiliar road user. Non-visible criteria, such as traffic significance, traffic frequency, or the functional importance of the road, may not be relied upon unless they are reflected in the junction’s appearance (consid. 4). The enumerations in Art. 1 Abs. 8 VRV are not exhaustive, but the assessment must remain anchored in objectively perceivable features of the traffic layout.
Zum Sachverhalt:
Am 11. August 2003 stiessen X und Y, die beide mit dem Fahrrad unterwegs waren, auf dem Sennweg/Strassenstück Sennweg in der Gemeinde Z zusammen und kamen zu Fall. Beide erlitten eine leichte Hirnerschütterung, X, der keinen Velohelm trug, zudem eine stark blutende Wunde über dem linken Auge, die genäht werden musste. X wurde erstinstanzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Von einer Bestrafung wurde abgesehen.
Aus den Erwägungen:
Massgebend ist damit vorliegendenfalls allein das Erscheinungsbild des Strassenstü-ckes, das sich dem auf dem Sennweg abwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer im Bereich der Unfallstelle zeigt. Dieses Erscheinungsbild vermittelt jenem, wie die vom X selbst eingereichten Fotodokumentationen zeigen, den Eindruck, auf einem übergeordneten Verkehrsweg zu fahren, erscheint doch das von rechts einmündende Strassenstück, das zudem erst auf relativ kurze Distanz erkennbar wird, wie die Einmündung eines Waldweges oder die Einmündung einer Hofausfahrt, worauf auch die Tafel "Privatstrasse/Kein Durchgang" hindeutet. Daran vermag weder der in erster Linie für die Verkehrsteilnehmer auf dem Strassenstück Sennweg aufgestellte Spiegel (der den Verkehrsteilnehmern auf dem Sennweg nicht vorangekündigt wird) noch die Tatsache, dass es sich beim Sennweg um eine für den motorisierten Verkehr nur als Zubringerstrasse signalisierte Verkehrsfläche handelt, etwas zu ändern. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Sennweg als Gemeindestrasse 3. Klasse, der Zufahrtsweg zur Liegenschaft des X dagegen nicht klassifiziert ist. Auch wenn dies, weil allein der optische Eindruck massgebend sein sollte, in den Hintergrund tritt, ist es doch ein Indiz für die Bedeutung der beiden Verkehrsflächen.