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FO.2012.14 ΓÇó Consent to divorce triggers joint-petition procedure by analogy
FO.2012.14Other CourtNov 14, 2012Not Examined
The court considered a divorce dispute in which the husband unequivocally accepted the divorce and declared that he no longer wanted to remain married. Referring to established Federal Court case law, it held that such conduct shows clear consent to dissolution of the marriage and that the proceedings must therefore be continued by analogy under the rules on divorce by joint petition. The court further noted that strict formal compliance with Arts. 111 and 112 ZGB is not required in this analogous setting; the decisive point is the court’s conviction that both spouses genuinely and concordantly wish the divorce. It also stated that Art. 292 ZPO has replaced former Art. 116 ZGB.
Art. 114, 115 ZGB; Art. 292 Abs. 1 ZPO; analogische Anwendung der Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren bei klarer Zustimmung eines Ehegatten zur Scheidung. Ein Ehegatte, der die Auflösung der Ehe verbindlich und eindeutig bejaht, bringt seinen Scheidungswillen klar zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation ist das Verfahren sinngemäss nach den Regeln der Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen, unabhängig davon, ob die Scheidung wegen Getrenntlebens oder Unzumutbarkeit verlangt wird. Für diese analoge Anwendung ist die strikte Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Art. 111 und 112 ZGB nicht ausschlaggebend; entscheidend ist, dass das Gericht vom übereinstimmenden Willen der Ehegatten zur Scheidung überzeugt ist. Art. 292 ZPO tritt an die Stelle von aArt. 116 ZGB.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung fordern, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben und sie mit der Scheidung einverstanden sind (Art. 292 Abs. 1 ZPO).
Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass ein Ehegatte, welcher sich einer Scheidung in der Schweiz widersetze, im Ausland aber selber ein Scheidungsverfahren einleite, ein klares Einverständnis mit der Auflösung der Ehe zum Ausdruck bringe (BGE 137 III 421, 422 f.; BGer 5A_523/2007, E. 5.2; Geiser, Neue Rechtsprechung zum Eherecht 2009, AJP 2010, 232, 233 f.; Trachsel, 10 Jahre Scheidungsrechtsrevision – Was bewegt die Praxis?, Fünfte Schweizer Familienrecht§tage 2010, 43). In einer solchen Konstellation sei darum aArt. 116 ZGB analog anwendbar, so dass sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren zum Tragen kämen, und zwar unabhängig davon, ob die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit verlangt worden sei. Für die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sei sodann die strikte Einhaltung der in Art. 111 und 112 ZGB enthaltenen Verfahrensbestimmungen nicht erforderlich. Vielmehr sei entscheidend, dass das Gericht vom übereinstimmenden Scheidungswillen der Ehegatten überzeugt sei.
Zusammenfassend erklärte der Ehemann hier sein Einverständnis mit der Scheidung verbindlich, und er machte klar, dass er nicht mehr verheiratet sein will. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist darum das Scheidungsverfahren sinngemäss nach den Vorschriften für die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen, wobei darauf hinzuweisen ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006, 7221, 7365 [dabei entspricht der darin erwähnte Art. 287 VE-ZPO dem heutigen Art. 292 ZPO; vgl. BBl 2006, 7413 und FamKomm Scheidung/Fankhauser, Anh. ZPO, Art. 292 ZPO, N 1]), dass Art. 292 ZPO den aArt. 116 ZGB ersetzt (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. November 2012, FO.2012.14).
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.