Allocation of child support between parents by relative capacity

BF.2011.2Other CourtMar 20, 2012Modified

Summary

The court recalculated the maintenance contribution for child C. and held that the uncovered needs had to be shared proportionally according to the parents’ earning capacities. Because the disparity between the father’s and the mother’s capacities was only moderate until March 2010, and only clearly greater from April 2010 onward, the support was split into two periods. The child’s cash need was increased by the mother’s in-kind care contribution, and the father was ordered to pay CHF 1,200 monthly for the first period and CHF 1,500 monthly thereafter until majority.

Regest

Art. 276 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB; determination of child support where both parents have earning capacity and one parent provides care in kind. The uncovered needs of the child are to be allocated in proportion to the parents’ respective earning capacities. Departure from strict proportionality is justified only where a substantial disparity exists between the parents’ capacities. The value of care and education provided by the custodial parent must be taken into account in the support calculation by adding it to the child’s cash need before apportionment. If the payor’s capacity increases over time, the support contribution may be divided into temporal phases (consid. not specified).

Full text

Aus den Erwägungen:

Das Verhältnis des Unterhaltsbeitrages des Elters ohne Obhut zum ungedeckten Bedarf soll dem seiner Leistungsfähigkeit zur Summe der Leistungsfähigkeiten beider Eltern entsprechen. Von dieser proportionalen Aufteilung wäre z.B. bei grossem Unterschied der Leistungsfähigkeit abzuweichen (BernerKomm/Hegnauer, Art. 285 ZGB N 78 f.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Der bundesgerichtliche Grundsatz, dass dort, wo die Leistungsfähigkeit des einen Elternteils erheblich grösser ist als diejenige des andern, der zudem das Kind in Obhut hat und durch die tägliche Erziehung sowie die Zurverfügungstellung der Wohnung für das Kind sorgt (Art. 276 Abs. 2 ZGB), es in keiner Weise zu beanstanden sei, wenn dem wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteil zugemutet werde, für den gesamten Bedarf des Kindes aufzukommen, kann deshalb keine Anwendung finden (nicht veröffentlichtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. März 1994 in Sachen R.-W. gegen R., E. 5; BGE 120 II 285 E. 3 a cc). Vielmehr ist der Unterhaltsbeitrag entsprechend der jeweiligen proportionalen Leistungsfähigkeit auf den Berufungsbeklagten und auf die Kindsmutter aufzuteilen.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass von April 2008 bis März 2010 die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten im Verhältnis zu derjenigen der Kindsmutter nur mässig höher war. Danach verbesserte sich seine Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu derjenigen der Kindsmutter aber deutlich und ist ab April 2010 rund doppelt so hoch einzuschätzen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Unterhaltsbeitrag, welcher der Berufungsbeklagte zu leisten hat, in eine erste Phase bis März 2010 und in eine zweite Phase für die Zeit ab April 2010 aufzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorstehend errechneten Barbedarf des Kindes C. von Fr. 2'040.00 die Leistung für Pflege und Erziehung gemäss Zürcher Tabelle in der Höhe von Fr. 330.00 noch nicht enthalten ist. Diese wird von der Mutter in natura erbracht. Zur Festlegung, welcher Elternteil welchen Unterhaltsbeitrag zu erbringen hat, ist ihr Unterhaltsbedarf deshalb um diesen Betrag auf Fr. 2'370.00 zu erhöhen. Entsprechend dem Verhältnis der Leistungsfähigkeiten ist dieser Betrag für die Zeit von April 2008 bis März 2010 zu gut 50%, mithin in der Höhe von Fr. 1'200.00, vom Berufungsbeklagten zu tragen. Auf die Kindsmutter entfallen damit noch rund Fr. 1'170.00, wobei sie Fr. 330.00 in Form von Pflege und Erziehung erbringt. Für die Zeit ab April 2010 bis zur Mündigkeit hat der Berufungsbeklagte rund 2/3 des Unterhaltsbedarfes von C., mithin Fr. 1'500.00 zu übernehmen. Die Kindsmutter hat damit neben der Leistung von Pflege und Erziehung in der Höhe von Fr. 330.00 einen Barbetrag von rund Fr. 540.00 aufzubringen.

Keywords

child supportearning capacitycustodycare contributionmaintenance apportionmentfamily law