Unemployment benefits denied for lack of contributory period waiver

AVI 2007/82Other CourtMar 28, 2008Dismissed

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Omnilex summary

The insured person challenged the unemployment fund’s refusal of benefits, arguing that illness exempted him from the contributory-period requirement. The court found that the medical evidence did not establish a complete inability to work during the relevant two-year period; rather, he was capable of adapted employment, at least in a light full-time job. Because he could have earned contributory time through reasonable work, the exemption under Art. 14(1)(b) AVIG did not apply. The complaint was dismissed and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit setzt voraus, dass der versicherten Person auch eine zumutbare Teilzeit- oder angepasste Beschäftigung zur Erfüllung der Beitragszeit nicht möglich war. Massgebend ist nicht die Unfähigkeit zur angestammten Tätigkeit, sondern die Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit im relevanten Rahmenfristenzeitraum. Bestätigen medizinische Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, entfällt die Befreiung auch dann, wenn für die bisherige Tätigkeit volle Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Erw. 1 und 2).

Full text

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid 

Entscheid vom 28. März 2008

in Sachen

O.___ ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch UNIA Die Gewerkschaft, Lämmlisbrunnenstrasse 41, 9000 St. Gallen,

 gegen

  UNIA Arbeitslosenkasse, Auerstrasse 25, 9435 Heerbrugg,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)

Sachverhalt:

A.         

Der 1958 geborene O.___ stellte am 22. Mai 2007 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Mai 2007. Im Antragsformular erklärte er sich bereit und in der Lage, eine Vollzeittätigkeit (leichte Arbeit) auszuüben (act. G 3.1). Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 eröffnete die Arbeitslosenkasse Unia dem Versicherten, er habe ab dem 11. Mai 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Beitragszeit nicht erfülle. Ein Befreiungsgrund liege nicht vor, da bereits 2004 festgestellt worden sei, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten, aber in einer anderen Beschäftigung tätig sein könne. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, mit der Restarbeitsfähigkeit Beitragszeit zu erwerben (act. G 3.8). Die hiegegen erhobene Einsprache (act. G 3.9) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2007 ab. 

B.        

B.a   Gegen diesen Entscheid erhob die Gewerkschaft Unia für den Versicherten am 10. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gutzuheissen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss ärztlichem Zeugnis sei der Beschwerdeführer ab 29. Januar 2005 bis zum 12. Mai 2007 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Auch zum heutigen Zeitpunkt bestünden noch gesundheitliche Einschränkungen für die Verrichtung einer Arbeit. Ein Arbeitsversuch der Invalidenversicherung zu Beginn des Jahres 2005 sei schmerzbedingt abgebrochen worden. Seit dem Abbruch des Arbeitsversuchs habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit mehr verrichtet.

B.b  In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, nachdem der IV-Entscheid (Rentenablehnung) gefällt worden sei, stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die Arbeitslosenkasse eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben können, um Beitragszeit zu erwerben. Es sei ihm bekannt gewesen, dass er aufgrund der ärztlichen Abklärungen eine Arbeitsfähigkeit hätte verwerten können.

B.c   Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Replik.

B.d Das Versicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei.

Erwägungen:

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis stand, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhielt und daher keine Beiträge bezahlte (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Dabei ist dieser Befreiungstatbestand nur dann gegeben, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich war, mit einer Teilzeitbeschäftigung die Beitragszeit zu erfüllen (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).

2.         

2.1    Der Beschwerdeführer stellte für die Zeit ab 11. Mai 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann demzufolge am 11. Mai 2005 und endete am 10. Mai 2007 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und damit die notwendige Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllte. Streitig und zu prüfen ist, ob er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. - Dr. med. A., Spezialarzt FMH für Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 22. März 2004 beim Beschwerdeführer die Diagnose einer rechtsseitigen Diskushernie sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai 2003 bis auf weiteres (act. G 3.7). Die Ärzte der Klinik Valens empfahlen in den Berichten vom 6. Mai und 30. Juni 2004 einen langsamen Wiedereinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit und dem Ziel der weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100%. Die körperliche Leistungsfähigkeit für eine wechselbelastende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis 25 kg wurde als gegeben erachtet (act. G 3.6). Eine berufliche Abklärung der Invalidenversicherung in der Eingliederungsstätte Union mit Beginn am 10. Januar 2005 wurde per 28. Januar 2005 abgebrochen (IV-act. 31). Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit vom 1. März bis 10. Juni 2005 (Erlöschen der Leistungspflicht infolge Ausschöpfung) Krankentaggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% (act. G 3.2). Eine psychiatrische Abklärung ergab gemäss Gutachten von Dr. med. B., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Februar 2007 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung (IV-act. 46). Im Gutachten vom 5. März 2007 kam Dr. med. C., Spezialarzt FMH Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Schluss, somatischerseits bestünden degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50% und uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (IV-act. 45). Mit Verfügung vom 24. April 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, bei welcher der Beschwerdeführer im Februar 2004 ein Leistungsgesuch gestellt hatte, einen Invalidenrentenanspruch. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer gehe seit Ende Mai 2003 keinem Erwerb mehr nach. In Berücksichtigung seiner Behinderung wäre es ihm allerdings zumutbar, bei der früheren schweren Tätigkeit eine 50%ige und bei einer körperlich leichten Arbeit eine volle Leistung zu erbringen (act. G 3.4; IV-act. 62). Diese Verfügung erwuchs nach unbestrittener Darlegung in der Beschwerdeantwort in Rechtskraft (act. G 3). Für die Zeit ab 12. Mai 2007 verneinte Dr. A. eine Arbeitsunfähigkeit (act. G 3.3.). 

2.2    In Anbetracht der in den Berichten der Klinik Valens vom Mai/Juni 2004 festgehaltenen Resultate war dem Beschwerdeführer bekannt, dass eine spezialisierte Begutachtungsstelle ihn zumindest für teilweise arbeitsfähig erachtete. In der Folgezeit ergab sich nach Lage der medizinischen Akten jedenfalls keine gesundheitliche Verschlechterung, zumal die Dres. B.___ und C.___ im Februar/März 2007 die Ergebnisse der Abklärung in der Klinik Valens im Wesentlichen bestätigten. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beitragszeiterfüllung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG um eine Teilzeit-Stelle bzw. um eine vollzeitliche leichte Tätigkeit bemühen müssen. Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hatte in den Jahren 2004 bis 2007 zwar immer wieder volle Arbeitsunfähigkeiten attestiert (act. G 1.5, 3.3). Dabei bezog sich der Arzt soweit ersichtlich allerdings auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und verwies im übrigen auf die Ergebnisse der Abklärung in der Klinik Valens (vgl. act. G 3.7). Ab 12. Mai 2007 bescheinigte Dr. A.___ denn auch - bei unveränderten gesundheitlichen Umständen - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (act. G 3.3). Folglich muss in Übereinstimmung mit den Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im IV-Verfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 11. Mai 2005 bis 10. Mai 2007 teilarbeitsfähig (bezogen auf die angestammte Tätigkeit) bzw. vollarbeitsfähig (für eine leichte Tätigkeit) war und die erforderliche Beitragszeit mit einer zumutbaren Beschäftigung hätte zurücklegen können. Demnach fehlt es am Nachweis, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist infolge Krankheit während mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

3.         

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

entschieden:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Keywords

unemployment insurancecontributory periodillness exemptionresidual work capacitypart-time workmedical assessmentbenefits denial

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the insured person was exempt from the contributory-period requirement due to illness under Art. 14(1)(b) AVIG

Extracted holding

He was not exempt because he could have pursued suitable part-time work or light full-time work and thus could have accrued contributory time.

Extracted reasoning

Medical reports showed no total inability to work throughout the reference period; he was at least partially fit for adapted work. The later IV assessment and the 2007 medical findings confirmed this. The exemption applies only if the person could not meet the contributory period even with reasonably possible part-time work.

Key legal question

Whether the denial of unemployment compensation should be overturned

Extracted holding

No; the refusal of benefits was correct.

Extracted reasoning

Because the contributory period was not met and no exemption applied, the entitlement conditions under AVIG were not satisfied.

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