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SaKo I/2022•SaKo-I/2022
SaKo I/2022SIX Exchange Regulation / Sanction CommissionMar 22, 2022
LR 51, DFR 6 | Violation of the applicable accounting standard IFRS | Numerous errors in two annual financial statements and one interim financial statement, in particular regarding the accounting for a business acquisition (including goodwill), the consolidation of a subsidiary, and the accounting treatment of the sale of this subsidiary (deconsolidation despite continued control through a repurchase option), as well as further presentation and disclosure errors | Gross negligence
im Verfahren Nr. Sako I/2022
SIX Exchange Regulation AG (Corporate Reporting) Hardturmstrasse 201 8021 Zürich
VS.
X. [Adresse] [Ort] Vertreten durch [ ... ] [Adresse] [Ort] ☒
Mitwirkend: [ ... ] (Präsident), [ ... ], [ ... ], [ ... ] (Sekretär)
Entscheid vom 22. März 2022
Die Sanktionskommission entscheidet wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die X. _ den anwendbaren Rechnungslegungsstandard IFRS und ☒ somit die Vorschriften zur Rechnungslegung gemäss Art. 51 KR (Kotierungsreglement) in Verbindung mit Art. 6 RLR (Richtlinie Rechnungslegung) grobfahrlässig verletzt hat, indem
a. die Bilanzierung des Erwerbs der Tochtergesellschaft A. __ Ltd. im IFRS- Halbjahresabschluss [20X1] und IFRS-Jahresabschluss [20X1] falsch erfolgte, da
i. der Fair Value der übertragenen Gegenleistung nicht nachgewiesen wurde,
ii. der Fair Value der Minderheitsanteile auf einer unzulässigen linearen Hochrechnung basiert,
iii. der zukünftige wirtschaftliche Nutzen des Goodwills nicht nachgewiesen werden kann,
iv. die einzig operative Tochtergesellschaft der akquirierten A. __ Ltd. bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt wurde,
v. die wesentlichen Bewertungsanpassungen nicht korrekt als Fehler offengelegt wurden und
vi. die Funktionalwährung nicht korrekt festgestellt und somit keine Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen berücksichtigt wurden;
b. bei der beherrschten Tochtergesellschaft B. __ LLC im IFRS-Jahresabschluss [20X0], -Halbjahresabschluss [20X1] und -Jahresabschluss [20X1], deren wesentlichster Vermögenswert bei der Konsolidierung nicht als Bestandteil der Tochtergesellschaft berücksichtigt wurde;
c. die vereinbarte Rückkaufoption beim Übertrag der Anteile von X. _ an B. __ LLC ☒
an C. Ltd. sowohl nicht als substanzielle, potenzielle Stimmrechte berücksichtigt wurde und entsprechend trotz Fortbestehen der Beherrschung, B. LLC im IFRS-Halbjahres- und -Jahresabschluss [20X1] ausgebucht wurde, als auch nicht offengelegt wurde;
d. unzureichende Offenlegungen im Zusammenhang mit der Akquisition der A. Ltd. als Tochtergesellschaft im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und IFRS- Jahresabschluss [20X1] gemacht worden sind, da
i. sowohl falsche Angaben im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] gemacht worden sind als auch wesentliche Offenlegungen zur Akquisition gefehlt haben,
ii. sowohl falsche Angaben im IFRS-Jahresabschluss [20X1] bezüglich des Goodwill Impairment Tests aus dieser Akquisition gemacht worden sind als auch wesentliche diesbezüglich Offenlegungen gefehlt haben und
iii. die Offenlegungen zu den Minderheitsanteilen der A. __ Ltd. Gruppe im IFRS-Jahresabschluss [20X1] gefehlt haben;
e. im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] eine Geldflussrechnung für die zwölfmonatige Periode vom [Datum] [20X0] bis zum [Datum + 12 Monate] [20X1] statt wie verlangt für die Berichtsperiode, also vom [Datum] [20X1] bis zum [Datum + 6 Monate] [20X1], publiziert worden ist.
2. X. ☒ wird eine Busse in der Höhe von CHF 250'000 auferlegt (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR).
3. Der X. ☒ werden Gebühren für das Verfahren der SIX Exchange Regulation AG in der Höhe von CHF [ ... ] sowie die Kosten der SaKo für das Sanktionsverfahren, einschliesslich des Zwischenentscheids, von CHF [ ... ] auferlegt. Die gesamten Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF [ ... ] zu Lasten der Beklagten.
4. Gemäss Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung (VO) wird der rechtskräftigen Entscheide der Sanktionskommission auf der Webseite von SIX Exchange Regulation in anonymisierter Form veröffentlicht. Der Abschluss des Verfahrens wird Usanz gemäss der Öffentlichkeit in gekürzter, nicht anonymisierter Form mitgeteilt.
[ ... ]
1 X. ☒
(X. ☒ oder Gesellschaft oder Emittentin) ist eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort], deren Namenaktien im «[ ... ] Standard» von SIX Swiss Exchange AG kotiert sind. Die Gesellschaft hat die Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung des Kotierungsreglement (KR1), seiner Ausführungserlasse sowie der Verfahrensordnung (VO2) durch Unterzeichnen der Zustimmungserklärungen vom [Datum] [20X0] und [Datum] [20X1] anerkannt. Damit untersteht die Gesellschaft den börsenrechtlichen Regularien.
2 In Übereinstimmung mit Art. 51 KR in Verbindung mit Art. 6 der Richtlinie Rechnungslegung (RLR3) überprüft SIX Exchange Regulation AG (SER) die Finanzabschlüsse der Emittenten auf die Einhaltung des anwendbaren Rechnungslegungsstandards.
3 Nach der Durchsicht des Jahresabschlusses [20X0] von X. _ , erstellt nach dem ☒ Rechnungslegungsstandard «International Financial Reporting Standards» (IFRS), hat SER am [Datum] [20X1] eine Vorabklärung eingeleitet und um Beantwortung diverser Fragen gebeten. X. hat ihre Antworten mit Schreiben vom [Datum] [20X1] fristgerecht eingereicht.
4 Mit Schreiben vom [Datum] [20X1] hat SER zusätzliche Fragen gestellt. X. ☒ hat mit Schreiben vom [Datum] [20X1] fristgerecht geantwortet.
5 Am [Datum] [20x2] fand eine Besprechung zwischen Vertretern der X. ☒ und SER, in den Räumlichkeiten der SIX Group in Zürich, statt.
6 Mit Schreiben vom [Datum] [20X2] hat SER zusätzliche Fragen zum IFRS-Jahresabschluss [20X0] sowie zum IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] gestellt. X. _ hat, nach drei gewährten Fristerstreckungen, mit Schreiben vom [Datum] [20X2] fristgerecht geantwortet.
7 Mit Schreiben vom [Datum] [20X2] hat SER zusätzliche Fragen zum IFRS-Jahresabschluss [20X0] und -Halbjahresabschluss [20X1] sowie zum IFRS-Jahresabschluss [20X1] gestellt. X. _ hat, nach ☒ Gewährung von zwei Fristerstreckungen, mit Schreiben vom [Datum] [20X2] fristgerecht geantwortet.
8 Unter Berücksichtigung aller Beweise kam SER zum Schluss, dass Hinweise auf eine mögliche Verletzung der Vorschriften des anwendbaren Rechnungslegungsstandards (IFRS) im Zusammenhang mit X. _ IFRS-Jahresabschluss [20X0], -Halbjahresabschluss [20X1] und - Jahresabschluss [20X1] vorliegen. Entsprechend hat SER am [Datum] [20X3] eine Untersuchung eröffnet und im entsprechenden Schreiben weitere Fragen gestellt. Nach einer gewährten Fristerstreckung hat X. __ mit Schreiben vom [Datum] [20X3] fristgerecht geantwortet. ☒
9 SER hat den Sanktionsantrag vom [Datum] [20X3] der Emittentin zur Stellungnahme und in Kopie auch der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugestellt. Die Gesellschaft hat mit Schreiben vom [Datum] [20X4] zum Antrag Stellung genommen, einschliesslich eines ausführlichen Accounting Memorandum (Accounting Memo). SER hat den Sanktionsantrag zusammen mit dieser Stellungnahme der Sanktionskommission (SaKo) am [Datum] [20X4] zugestellt.
10 Die SaKo orientierte am [Datum] [20X4] die Parteien über den Eingang des Dossiers und eröffnete Gelegenheit, ergänzende Stellungnahmen einzureichen oder Verfahrensanträge zu stellen. Die
1 Kotierungsreglement (KR) datiert vom 17. Dezember 2020 mit Datum des Inkrafttretens am 1. Juli 2021
2 Verfahrensordnung (VO) datiert vom 8. November [20X1] mit Datum des Inkrafttretens am 1. April 2020
3 Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) datiert vom 27. November 2020 mit Datum des Inkrafttretens am 1. Februar 2021
Gesellschaft stellte am [Datum] [20X4] Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. SER nahm zu diesem Antrag am [Datum] [20X4] Stellung.
1 Mit Verfahrensentscheid vom [Datum] [20x4] bestellte der Präsident die Delegation für den Entscheid und lehnte das Begehren der Gesellschaft um eine mündliche Verhandlung ab.
Mit Schreiben vom [Datum] [20X4] bzw. [Datum] [20X4] beantworteten die SER bzw. X. __ die ☒ ergänzende Frage der SaKo nach der Eigentümerstruktur der C. __ Ltd.
13 Die Delegation der SaKo beriet den Fall an der Sitzung vom 22. März 2022 und fällte den vorliegenden Entscheid.
14 Auf ihrer Webseite hält X. __ fest, dass sie strategische Investitionen in [ ... ]gesellschaften getätigt ☒ habe, um [ ... ] zu fördern und zum globalen Marktplatz zu bringen. Damit dies möglich wird, gibt X. zudem an, in [ ... ] zu investieren, welches zuverlässige Geldflüsse generieren soll.
15 Am [Datum] [20X1] hat X. _ den IFRS-Jahresabschluss [20X0] publiziert. Am [Datum] [20X1] hat X. ☒ ☒ ☒
den IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] publiziert. Den IFRS-Jahresabschluss [20X1] publizierte
X. ☒ am [Datum] [20X2]. Die Jahresabschlüsse [20X0] und [20X1] sowie der Halbjahresabschluss [20X1] von X. __ wurden nach IFRS erstellt, wie vom International Accounting Standards Board ☒ ☒
(IASB4) herausgegeben.
16 6 Der Sanktionsantrag der SER bezieht sich auf den IFRS-Jahresabschluss [20X0], - Halbjahresabschluss [20X1] und -Jahresabschluss [20X1] von X. _. Der IFRS-Halbjahresabschluss [20X2] und der IFRS-Jahresabschluss [20X2] wurden nur zur Nachkontrolle der erwähnten Abschlüsse in Betracht gezogen. Im Sanktionsantrag behält sich SER vor, allenfalls ein separates Verfahren betreffend IFRS-Halbjahres- sowie -Jahresabschluss [20X2], welche im aktuellen Verfahren nicht adressiert werden, zu eröffnen. ☒
17 X. ☒ hat am [Datum] [20X0 - 4 Jahre] von C. __ Ltd. (C. __ Ltd.) [zweistellige Zahl] % der Anteile an der A. Ltd für [Währung] [Betrag] erworben. Am [Datum] [20X0 -1 Jahr] hat X. _ weitere ☒ [aufgerundete einstellige Zahl]% Anteile an A. Ltd zu einem Preis von [Währung] [Betrag] gekauft und somit X. ☒ Anteil auf gesamthaft [zweistellige Zahl]% erhöht. Mit Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] erhöhte X. ☒ ihre Beteiligung an A. Ltd und kaufte C. Ltd. weitere [zweistellige Zahl]% der Anteile an A. _ Ltd für [Währung] [Betrag] ab. Durch diese Transaktion hält X. _ per [Datum] [20X1] [zweistellige Zahl]% der Anteile an A. __ Ltd und A. __ Ltd wurde erstmals im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] vollkonsolidiert. ☒
18 Zur Finanzierung sowohl der ersten Transaktion [20X0 - 4 Jahre] für [zweistellige Zahl]% der A. Ltd-Anteile zum Preis von [Währung] [Betrag] als auch der Transaktion [20X1] für weitere [zweistellige Zahl]% A. _ Ltd-Anteile zum Preis von [Währung] [Betrag], gewährte C. _ Ltd. X. ein Darlehen im Umfang des vertraglichen Kaufpreises. Im Verlauf des Jahres [20X0] hat C. Ltd. auf Rückzahlung von [Währung] [Betrag] aus dem Darlehen für den Kauf der [zweistellige Zahl]% ☒
A. ☒
Ltd-Anteile verzichtet. Dieser Verzicht erfolgte basierend auf einer mündlichen Vereinbarung
mit X. ☒ da X. ☒ im selben Betrag die Beteiligung an A. Ltd [20X0] wertberichtigt hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Erwerb des Anteils von [einstellige Zahl]% am
4 Massgebend ist die für den jeweiligen Abschluss jeweils gültige englische Originalversion des IASB. Für die Übersetzung ins Deutsche wurde die aktuellste deutsche IFRS-Fassung des IASB von 2013 verwendet.
[Datum] [20X0 - 1 Jahr] ebenfalls nicht in bar, sondern in Form einer Ausgabe von X. _- Aktien an ☒
eine andere verbundene Partei, D. __ Ltd., erfolgte.
19 Sechs Tage nach der Übernahme der Beherrschung über A. __ Ltd, am [Datum] [20X1], verkaufte ☒ ☒ X. _ ihre Anteile an ihrer Tochtergesellschaft B. _ LLC an C. _ Ltd für [Währung] [Betrag]. Das gemäss Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] gewährte Darlehen im Umfang von [Währung] [Betrag] für [zweistellige Zahl]% der A. __ Ltd-Anteile wurde mit dem von X. _ eine Woche später gewährten Darlehen im Umfang von [Währung] [Betrag] verrechnet. Somit wurde der Kauf der [zweistellige Zahl]% A. __ Ltd-Anteile vom [Datum] [20X1] mit dem Verkauf der Anteile an B. _ LLC am [Datum] [20X1] beglichen. Beide Darlehen beinhalten dieselben Kondition: Beide sind bis Ende ☒
[20X2] rückzahlbar, der Zinssatz beträgt [einstellige Zahl]% und beide sind mit den jeweiligen Aktien der A. __ Ltd, bzw. von B. __ LLC besichert.
20 C. __ Ltd. war [20X0] und [20X1] mit [zweistellige Zahl]% nach A. __ (VRP und CEO von X. ☒ ☒ )
die zweitgrösste Aktionärin von X. __. Zudem ist C. __ Ltd per [Enddatum der Berichtsperiode] [20X0] mit [Währung] [Betrag] ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals), per [Enddatum der Zwischenberichtsperiode ] [20X1] mit [Währung] [Betrag] ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals) als auch per [Enddatum der Berichtsperiode] [20X1] mit [Währung] [Betrag] ([zweistellige Zahl]% des Fremdkapitals) die grösste Fremdkapitalgeberin von X. __ und wird von der Gesellschaft in den Abschlüssen als nahestehende Partei von X. __ bezeichnet («related party borrowing»). ☒ ☒ ☒
21 Im Jahr [20X0 - 5 Jahre] erwarb die Vorgängerorganisation von X ._ , die [ ... ], [hohe zweistellige ☒ Zahl]% der Anteile an B. __ LLC (B. _ LLC) von der E. __ S.A.,
für insgesamt [Währung] [Betrag]. Als Ziel dieser Investition gibt X. __ die Absicht an, sich den Zugang zu den [ ... ]vorkommen zu sichern. X. ☒ ☒
hatte sich zusätzlich zum bestehenden [hohe zweistellige Zahl]% Anteil eine Kaufoption für die verbleibenden [zweistellige Zahl]% an B. __ LLC gesichert.
22 Gemäss Angaben der Gesellschaft in der Untersuchung umfassen B. _ LLCs Haupttätigkeiten: «[ ... ]». Die Tätigkeiten von B. __ LLC haben gemäss Vertrag einem Business Plan zu folgen, welcher (unter anderem) zwingend durch X. _ zu genehmigen ist. X. _ hat gemäss * ☒ ☒ Stellungnahme sowohl die Lizenzkosten, die Kosten der [ ... ], die Kosten von [ ... ], als auch die sonstigen angefallenen Kosten von B. __ LLC bezahlt. Die Finanzierung von B. _ LLC erfolgte offensichtlich vollumfänglich durch X. ☒
23 Gemäss Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] übertrug X. __ den [hohe zweistellige Zahl]% Anteil an B. ☒ LLC sowie die Kaufoption für die übrigen [zweistellige Zahl]% an C. __ Ltd. gegen ein Darlehen in Höhe von [Währung] [Betrag]. Der Kaufvertrag enthält ein Rückkaufsrecht zu gleichen Konditionen, das bis zum [Datum] [20X4] ausubbar ist. Am selben Tag wie der Übertragung der [hohe zweistellige Zahl% Anteile an B. __ LLC, am [Datum] [20X1], wurde das erwähnte Darlehen von
[Währung] [Betrag] mit dem aus dem Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] von C. __ Ltd für [zweistellige Zahl]% der A. __ Ltd-Anteile gewährten Darlehen von insgesamt [Währung] [Betrag], verrechnet.
24 Für das erste Halbjahr [20X1] zeigt X. _ in der Geldflussrechnung eine Überleitung der flüssigen ☒ Mittel von [Währung] [Betrag] («Cash and cash equivalents at the end beginning [sic] of the year»), was dem Bestand an flüssigen Mitteln per [Datum] [20X0] entspricht, auf den Bestand per [Datum + 12 Monate] [20X1] von [Währung] [Betrag], also für zwölf Monate.
25 Zur Beurteilung der Transaktionen muss festgestellt werden, ob C. __ Ltd wirklich als unabhängige Marktteilnehmerin klassiert werden kann. Nach IAS 24 muss dabei der tatsächliche Sachverhalt höher als die formelle Natur gewichtet werden.
26 IAS 24.9 definiert nahestehende Unternehmen und Personen als «[ ... ] Personen oder Unternehmen, die dem Unternehmen, das seinen Abschluss erstellt, [ ... ] nahestehen [ ... ]». Gemäss IAS 24.9 steht ein Unternehmen dem berichtenden Unternehmen nahe, wenn eines der beiden Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des anderen ist. Dies ist gemäss IAS 28.3 der Fall, wenn eines der Unternehmen über massgeblichen Einfluss über das andere verfügt, also die Möglichkeit hat, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des anderen mitzuwirken. IAS 28.5 unterstellt generell massgeblichen Einfluss ab einer Beteiligungsquote von 20% oder mehr, wobei durchaus auch mit weniger als 20% massgeblicher Einfluss bestehen kann. So lassen gemäss IAS 28.6(c) etwa auch wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen den Unternehmen auf einen massgeblichen Einfluss schliessen. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen einem anderen nahesteht, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung und nicht allein auf die rechtliche Gestaltung abzustellen gemäss IAS 24.10.
27 Bei den erwähnten Akquisitionsschritten gewährte C. __ Ltd ein Darlehen zugunsten von X. __. Die ☒ ☒ Darlehen zwischen X. _ und C. _ Ltd qualifiziert die Emittentin selbst als Darlehen zwischen Nahestehenden und legt dies sowohl im IFRS-Jahresabschluss [20X0], im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1], als auch im IFRS-Jahresabschluss [20X1] als solche offen. Ebenso bezeichnet X. _ die C. ☒
Ltd, zumindest in der ersten Stellungnahme vom [Datum] [20X1], als nahestehende Partei. In später erfolgten Stellungnahmen hat X. _ jedoch die Meinung geändert und bezeichnet C. __ Ltd als Drittpartei. Später ändert X. ☒ nochmals die Meinung und qualifiziert C. Ltd im IFRS- Jahresabschluss [20x2], der am [Datum] [20x3] veröffentlicht wurde, wiederum bzw. weiterhin als nahestehende Partei. Da jedoch die Fehler ab dem IFRS-Halbjahresabschluss [20X2] nicht Bestandteil dieses Sanktionsantrags sind, wird dies im aktuellen Sanktionsverfahren nicht weiter beurteilt. ☒
28 In ihrer Stellungnahme vom [Datum] [20X4] bzw. im dort beigelegten «Accounting Memo» betonte die Gesellschaft:
" C. _Ltd is not a related party as per IAS 24.9 ...
.In [20X0] and [20X1], despite owning [two-digit number] % of X. _ and entering into business ☒
transactions, C .__ Ltd did not have any control or significant influence over X. _ , not did it have any common key management personnel. As such, we do not consider C. __ Ltd as meeting the criteria definition of a related party as per IAS 24.9. We recognize this is not consistent with past disclosures in our [20X0] - [20X2] financial statements, and this will be rectified going forward." ☒
29 Das Accounting Memo sei gemäss Stellungnahme vom [Datum] [20X4] mit Unterstützung «of one of the big four auditing companies considering all IFRS relevant documents provided by X ._ " ☒ erarbeitet worden. Es ist weder datiert noch wird angegeben, welche Revisionsgesellschaft in welchem Umfange zur Erstellung beigetragen hat. Für die SaKo ist dieses Accounting Memo somit als reine Parteibehauptung, nicht aber als Beweis oder als eine unabhängige Beurteilung zu werten.
30 Auf ergänzende Frage der Sanktionskommission hält X. __ mit Schreiben vom [Datum] [20X4] fest, ☒ dass «die Gesellschaft X. _ und/oder A ._ , CEO der X. _ nie Aktien der C. _ Ltd. hielten ☒ ☒
und nicht im Management der C. _ Ltd. tätig waren. Diese Eigentümerstruktur bzw. die Zusammensetzung der Organe wurde in den Jahren [20X0 - 4 Jahre] bis [20X1] jeweils auch der Revisionsgesellschaft von X. _ jährlich mündlich oder schriftlich bestätigt.» ☒
31 Die SER erklärt mit Schreiben vom [Datum] [20X4] sich nicht zur Eigentümerstruktur und zur Zusammensetzung der Organe äussern zu können, hält aber unabhängig von allfälligen zusätzlichen Unterlagen seitens X. _ an der Darstellung fest, dass «C. _ Ltd einen massgeblichen Einflusss (i.S.v. IAS 28.5 f) auf X. ☒ ☒ unabhängige Marktteilnehmerin im Sinne von IFRS 13 Anhang A erachtet werden könne». C. __ Ltd ist eine auf [Ort] domizilierte Gesellschaft. Die entsprechenden Angaben lassen sich nicht überprüfen. ☒
32 C. Ltd. war im fraglichen Zeitraum mit [zweistellige Zahl]%, nach A. __ (VRP und CEO von X. ☒ ), die zweitgrösste Aktionärin von X. __ und die grösste Fremdkapitalgeberin von X. _. Wie ☒
☒ ☒ explizit von IAS 28.5 vorgesehen, kann es durchaus sein, dass auch mit einer Beteiligungsquote von weniger als 20% massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen, vorliegend X. _ , bestehen kann. ☒ Insbesondere lassen gemäss IAS 28.6(c) auch wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen den Unternehmen auf einen massgeblichen Einfluss schliessen.
33 Die Akquisition von A. Ltd durch X. ☒ ☒ war massgeblich von C. Ltd.'s Willen abhängig. Nicht nur weil die übertragenen Anteile ursprünglich von C. _ Ltd. stammen, sondern auch, weil C. Ltd. die Transaktion 100% finanzierte, und zwar mit zwei Darlehen. Zudem hat C. Ltd. im Zusammenhang mit dem Darlehen für den Kauf der ersten Tranche über [zweistellige Zahl]%, auf die Rückzahlung von [zweistellige Zahl]% der Darlehenssumme von [Währung] [Betrag], i.e. [Währung] [Betrag], verzichtet. Dies erscheint als eine unter Dritten sehr aussergewöhnliche Transaktion. Selbst X. __ ist der Meinung, dass «[ ... ] eine Drittperson, unter normalen Umständen, keinen Darlehensverzicht eingehen würde [ ... ]», geschweige denn in diesem Umfang. Zudem erfolgte dieser Verzicht nur aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, was ebenfalls für unabhängige Marktteilnehmer, welche gemäss IFRS 13.22 in ihrem wirtschaftlich besten Interesse handeln, nicht üblich und nach der Dokumentationspflicht für die Rechnungslegung eher problematisch ist.
34 Trotz der widersprechenden Argumentation von X. __ stellt die SaKo fest: Auch wenn im ☒ Dossier keine Belege für einen direkten wesentlichen Einfluss über wechselseitige Vertretungen oder offensichtliche Mitwirkung in Entscheidprozessen vorliegen, fanden doch unbestritten verschiedene wesentliche materielle Transaktionen zwischen C. _ Ltd. und X. _ statt. Für die Sanktionskommission gibt es daher genügend Anhaltspunkte, dass C. _ Ltd. als nahestehende Partei zu qualifizieren ist. Selbst die Revisionsstelle von X. ☒ ☒ hält in ihrem umfassenden Bericht zum Jahresabschluss [20X1] fest, dass C. __ Ltd. als eine verbundene Gesellschaft betrachtet werden muss und somit keine unabhängige Drittpartei zu X. ☒ darstellt.
35 Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass wenn C. __ Ltd. - wie von X. _ zuletzt (auch) argumentiert - eine von X. __ unabhängige Drittpartei darstellen sollte, die vorgenommenen Offenlegungen von C. __ Ltd. als X. __ nahestehender Gesellschaft im IFRS-Jahresabschluss [20X0], im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1], als auch im IFRS-Jahresabschluss [20X1] falsch gewesen wären. ☒ ☒ ☒
36 6 Aufgrund der obigen Erwägungen hat C. Ltd. in der Beurteilung der Sanktionskommission einen massgeblichen Einfluss auf X. __. Daher kann C. __ Ltd. nicht als von X. __ unabhängige ☒ ☒
Marktteilnehmerin im Sinne der Definition gemäss IFRS 13 Anhang A erachtet werden. Die Sako stimmt mit der Beurteilung der SER überein, dass Transaktionen zwischen C. Ltd.und X. ☒
nicht gewöhnliche Transaktionen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern darstellen und die entsprechenden Preise somit nicht ohne Weiteres als Fair Values i.S.v. IFRS 13 anzusehen sind.
3.2.1. Bilanzierung des Erwerbs von A. Ltd
3.2.1.1. Fair Value der übertragenen Gegenleistung i.S.v. IFRS 3 i.V.m. IFRS 13
37 IFRS 3.37 verlangt, dass bei einem Unternehmenszusammenschluss, die übertragene Gegenleistung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet wird. Dabei berechnet sich der Fair Value der übertragenen Gegenleistung, indem die vom Erwerber übertragenen Vermögenswerte, die Schulden, die der Erwerber von dem früheren Eigentümer des erworbenen Unternehmens übernommenen hat, und die vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt, mit ihren Fair Values bewertet und diese Fair Values addiert werden. Dabei bezieht sich IFRS 3 Anhang A bezüglich der Definition eines Fair Value auf IFRS 13. Als Beispiele für mögliche Formen der übertragenen Gegenleistung nennt IFRS 3.37 Zahlungsmittel, bedingte Gegenleistungen, Aktien oder Optionen sowie ein Tochterunternehmen des Erwerbers. Bezüglich letzterem Punkt nennt IFRS 3B50 drei Bereiche, die analysiert werden können, um festzustellen, ob eine Transaktion Teil eines Unternehmenserwerbs ist oder nicht:
(a) den Grund für die Transaktion;
(b) wer die Transaktion initiiert hat und
(c) den Zeitpunkt der Transaktion.
Wird ein Geschäftsbetrieb des Erwerbers als Gegenleistung übertragen, ist dieser zur Bestimmung der übertragenen Gegenleistung gemäss IFRS 3.38 zum Fair Value per Erwerbszeitpunkt zu bewerten.
38 Gemäss IFRS 13.9 stellt der Fair Value den Preis dar, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten bzw. zur Übertragung einer Schuld gezahlt würde. Aus der Perspektive der als Eigentümerin des Vermögenswerts bzw. Schuldnerin der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmerin geht es also bei der Bemessung des Fair Values um den Abgangspreis zum Bewertungsstichtag (IFRS 13.2). Vereinfacht gesagt entspricht der Fair Value dem Preis, den voneinander unabhängige Marktteilnehmer bereit wären zu zahlen, womit der Fair Value eine marktbasierte Bewertung sicherzustellen hat und nicht auf die unternehmensspezifischen Absichten und Pläne abstellt (IFRS 13.2 i.V.m. IFRS 13.3).
39 IFRS 13 definiert eine Fair-Value-Hierarchie, die in drei Level unterteilt ist, wobei Eingangsparameter der Stufe 1 die höchste Priorität geniessen und jene von Stufe 3 die geringste (IFRS 13.72):
- Eingangsparameter der Stufe 1 stellen unangepasste notierte Preise in aktiven Märkten für identische Vermögenswerte / Schulden dar (IFRS 13.76);
- Eingangsparameter der Stufe 2 berücksichtigen andere direkt oder indirekt beobachtbare Marktpreisnotierungen als jene, die in Stufe 1 enthalten sind (IFRS 13.81); und
- die Eingangsparameter der Stufe 3 sind nicht beobachtbar (IFRS 13.86).
40 Sofern ein Fair Value nicht der Stufe 1 zugeordnet werden kann, sind für die Bemessung der Fair Values der Stufe 2 und 3 Bewertungsverfahren zu verwenden (IFRS 13.61). IFRS 13.62 nennt drei weit gebräuchliche Bewertungsverfahren: die Marktmethode, die Kostenmethode und die Kapitalwertmethode. Zur Bemessung des Fair Values sind Bewertungsverfahren zu verwenden, welche mit einem oder mehreren der drei genannten Methoden im Einklang stehen (IFRS 13.62).
41 Der Kaufpreis einer Transaktion kann grundsätzlich als Fair Value beurteilt werden, sofern die Transaktion zwischen unabhängigen Marktteilnehmern stattfand oder falls entsprechend substantiiert werden kann, dass die Transaktion zu Marktbedingungen erfolgte. IFRS 13 Anhang A hält diesbezüglich explizit fest: « [ ... ] der Preis aus einer Transaktion mit nahestehenden Unternehmen und Personen als ein Eingangsparameter zur Ermittlung des [ ... ] [Fair Values] verwendet werden
kann, falls das Unternehmen substanzielle Hinweise hat, dass die Transaktion zu Marktbedingungen abgeschlossen wurde [ ... ]».
42 IAS 24.9 definiert nahestehende Unternehmen und Personen als « [ ... ] Personen oder Unternehmen, ☒ die dem Unternehmen, das seinen Abschluss erstellt, [ ... ] nahestehen [ ... ]». Gemäss IAS 24.9 steht ein Unternehmen dem berichtenden Unternehmen nahe, wenn eines der beiden Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des anderen ist. Dies ist gemäss IAS 28.3 der Fall, wenn eines der Unternehmen über massgeblichen Einfluss über das andere verfügt, also die Möglichkeit hat, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des anderen mitzuwirken. IAS 28.5 unterstellt generell massgeblichen Einfluss ab einer Beteiligungsquote von 20% oder mehr, wobei durchaus auch mit weniger als 20% massgeblicher Einfluss bestehen kann. So lassen gemäss IAS 28.6(c) etwa auch wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen den Unternehmen auf einen massgeblichen Einfluss schliessen. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen einem anderen nahesteht, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung und nicht allein auf die rechtliche Gestaltung abzustellen gemäss IAS 24.10.
43 Als X. _ die ersten Anteile an A. C .__ Ltd. gewährten Darlehen aus dem Verkauf der B. _ LLC über (B. _ LLC) ☒ ☒ ☒ Ltd kaufte, wurde der Kaufpreis für die [zweistellige Zahl] % von C. __ Ltd. finanziert, in dem X. __ ein Darlehen in Höhe der Kaufsumme gewährt wurde. Mit dem Kauf weiterer [zweistellige Zahl] % der Anteile an A. _ Ltd von C. __ Ltd. mittels Vertrags vom [Datum] [20X1], hat X. _ die Mehrheit der Anteile an A. _ Ltd und die Beherrschung über A. Ltd übernommen. Im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und IFRS-Jahresabschluss [20X1] hat X. den Unternehmenserwerb von A. __ Ltd offengelegt. Dabei wird als übertragene Gegenleistung für die [zweistellige Zahl] % A. _ Ltd-Anteile das im Kaufvertrag vereinbarte Darlehen im Umfang von [Währung] [Betrag] festgehalten. Dieses Darlehen wurde im Erwerbsjahr mit dem von X. _ an ☒ [Währung] [Betrag] verrechnet.
44 X. __ ist der Meinung, dass die übertragene Gegenleistung für die Akquisition der weiteren ☒ [zweistellige Zahl] % A. __ Ltd-Anteile, die zur Beherrschung führen, dem Erwerbspreis in Form des im Vertrag festgehaltenen Darlehens über [Währung] [Betrag] und dieser Betrag einem Marktpreis bzw. Fair Value entspricht. Würde diese Transaktion tatsächlich einer normalen Transaktion zwischen unabhängigen Marktteilnehmern entsprechen, wäre es durchaus vertretbar, den vereinbarten Kaufpreis als Grundlage für den Fair Value der übertragenen Gegenleistung zu verwenden. Wie ausgeführt, ist C. _ Ltd. im Urteil der SaKo jedoch kein unabhängiger Marktteilnehmer. Zudem ist fraglich, ob die Transaktion betreffend B. __ LLC als echter Verkauf betrachtet und damit ein verrechenbares Darlehen vorliegt (vgl. dazu unten 3.3).
45 Weiter hat die SaKo die Bewertung des Swaps der Beteiligung von [hohe zweistellige Zahl] Prozent an B. __ LLC gegen die Beteiligung von [zweistellige Zahl] Prozent an A. __ Ltd beurteilt. Gemäss Accounting Memo soll mindestens eine Offerte einer Drittpartei gemäss X. _ den Verkaufspreis von [Währung] [Betrag] für die B. __ LLC-Beteiligung substantiieren. Die SaKo kommt nach Durchsicht des entsprechenden e-Mails von einer Seite Umfang, das den Akten beigelegt ist, zum Schluss, dass dieses eine nicht-bindende Offerte darstellt, welche verschiedene Bedingungen beinhaltet, welche vor der Finalisierung einer derartigen Offerte erfüllt sein müssten. Diese Bedingungen schliessen ein, dass der potenzielle Käufer die Dokumentation betreffend die Rechte von B. __ LLC zur Gewinnung von [ ... ] vorab prüfen und dass die Revisoren die finanziellen Bedingungen für den beabsichtigten «non-cash reverse merger» beurteilen müssen. Die SaKo ist der Ansicht, dass eine solche nicht- bindende Offerte ungenügend ist, um den behaupteten Fair Value des Verkaufs der Beteiligung an B. LLC über [Währung] [Betrag] und damit den verbuchten substantiellen Transaktionsgewinn von [Währung] [Betrag] zu belegen. ☒
46 Die SaKo teilt die Einschätzung der SER, dass der im Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] festgehaltene Preis, das heisst der festgeschriebene Darlehensbetrag für den Kauf der dritten Tranche der Anteile
an A. __ Ltd, von [Währung] [Betrag] nicht ohne Weiteres einen Fair Value für die übertragene Gegenleistung der A. __ Ltd-Akquisition darstellt. X. _ hat keine Unterlagen eingereicht, die ☒ belegen würden, dass die Transaktion zu Marktbedingungen abgeschlossen wurde. Die Bedingungen von IFRS 13 Anhang A, wonach «[ ... ]der Preis aus einer Transaktion mit nahestehenden Unternehmen und Personen als ein Eingangsparameter zur Ermittlung des [ ... ] [Fair Values] verwendet werden kann, falls das Unternehmen substanzielle Hinweise hat, dass die Transaktion zu Marktbedingungen abgeschlossen wurde [ ... ]», wurden somit nicht erfüllt. Als einziges Argument um aufzuzeigen, dass der festgeschriebene Darlehensbetrag von [Währung] [Betrag ] einer übertragenen Gegenleistung i.S.v. IFRS 3 unter unabhängigen Marktteilnehmern entspricht, hat X. _ eine ☒ Transaktion, die Ende [20X0] stattgefunden haben soll, angegeben. X. _ erklärt, es seien dazumal
☒ A. __ Ltd-Anteile zu einem Wert von [Währung] [Betrag] aus Darlehen umgewandelt worden, reicht dafür aber keine Belege ein. Dementsprechend ist ein Nachweis dieser Transaktion nicht vorliegend und es ist unklar, ob diese Transaktion zwischen unabhängigen Marktteilnehmern stattgefunden hat und der Preis somit einem Fair Value gemäss den Vorgaben in IFRS 13 entspricht.
47 Aufgrund der oben erläuterten Sachverhalte hat C. __ Ltd. einen massgeblichen Einfluss auf X. · Auf jeden Fall kann C. __ Ltd. nicht als von X. _ unabhängige Marktteilnehmerin im Sinne der ☒
Definition gemäss IFRS 13 Anhang A erachtet werden. Entsprechend stellen Transaktionen zwischen C. Ltd. und X. _ nicht gewöhnliche Transaktionen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern dar und die entsprechenden Preise sind somit nicht ohne Weiteres als Fair Values i.S.v. IFRS 13 anzusehen. ☒
48 Erschwerend kommt hinzu, dass bedeutende Indizien i.S.v. IFRS 3B50 bestehen (z.B., dass der vertragliche Kaufpreis mittels Verrechnung beglichen wurde sowie, dass die Verhandlungen beider Verträge zeitgleich stattgefunden haben), die darauf hindeuten, dass die übertragene Gegenleistung für die A. __ Ltd-Akquisition gar nicht basierend auf dem vertraglichen Kaufpreis von [Währung] [Betrag] zu bemessen ist, sondern auf dem Wert der Anteile an B. _ LLC, welche im Rahmen eines Tauschgeschäfts als Gegenleistung (i.S.v. IFRS 3.38) an C. __ Ltd. übertragen wurden.
49 Die SaKo stellt fest, dass für sie bei B. __ LLC kein wirtschaftlicher Verkauf stattgefunden hat (siehe dazu ausführlich unten Kapitel 3.3) und damit auch keine Verrechnung mit einem Darlehen gegeben war. Damit ist auch die Bewertung des [zweistellige Zahl]% Anteils fraglich. Für die SaKo ist auch die Bewertung von B. __ LLC nicht genügend erhärtet.
0 Ungeachtet dessen, ob es sich vorliegend um ein Tauschgeschäft (A. _ Ltd für B. _ LLC) und/oder ob es sich bei der Gegenpartei C. __ Ltd. um eine nahestehende Gesellschaft i.S.v. IAS 24 für X. ☒ __ handelt, wurde für die Ermittlung des Fair Values der übertragenen Gegenleistung für die [zweistellige Zahl] % A. __ Ltd-Anteile gemäss SER entweder ein falscher bzw. nicht nachgewiesener Wert (des Darlehens) oder gar die falsche Grundlage (Darlehen statt den Anteilen an n B. __ LLC) herbeigezogen. Als Folgefehler ist die nach IFRS 3.32(a)(i) zur Bestimmung des Goodwills benötigte übertragene Gegenleistung nicht sachgerecht erstellt. Dies, da der im Kaufvertrag festgehaltene Preis von [Währung] [Betrag] nicht aus einer Transaktion unter unabhängigen Marktteilnehmenden zu Marktkonditionen resultiert und somit keinen Fair Value gemäss den Vorgaben in IFRS 13 darstellt oder bei einem Tauschgeschäft die abgegebene Tochtergesellschaft, B. __ LLC, zum Fair Value zu bewerten gewesen wäre.
51 Als Folge eines fehlenden Fair Value der übertragenen Gegenleistung, kann gemäss SER auch keine den Vorgaben von IFRS 3 entsprechende Bestimmung des Goodwills für den Unternehmenserwerb vorgenommen werden. Entsprechend ist der angesetzte Wert für den A. __ Ltd-Goodwill von [Währung] [Betrag] im konsolidierten Jahresabschluss [20X1] bzw. über [Währung] [Betrag] im Halbjahres-Abschluss [20X1] nicht belegt. Entsprechend hätte er aufgrund der eingereichten
Unterlagen sowie der erhaltenen Informationen und Erläuterungen von X. _ im IFRS- ☒ Halbjahresabschluss [20X1] sowie im IFRS-Jahresabschluss [20X1] nicht erfasst werden dürfen.
52 . Bei Akquisitionen sind gemäss IFRS 3.19 die nicht beherrschenden oder Minderheitsanteile entweder zum Fair Value zu bewerten oder zum entsprechenden Anteil am identifizierten Nettovermögen des erworbenen Unternehmens. IFRS 3B44 nennt diesbezüglich aktive Marktpreise als Möglichkeit zur Festlegung des Fair Values der Minderheitsanteile oder ansonsten die Verwendung anderer Bewertungsverfahren, sprich jene gemäss IFRS 13.61 ff. Zudem merkt IFRS 3B45 an, dass der Fair Value der Anteile des Erwerbers sowie jener der Minderheitsanteile voneinander wahrscheinlich abweichen, da ein Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung einen Auf- bzw. Abschlags für die Beherrschung (Kontroll-Prämie) berücksichtigen würde. Auch IFRS 13.69 verlangt explizit, dass die für die Fair Value Bewertung verwendeten Eingangsparameter denen entsprechen, welche auch eine Marktteilnehmende berücksichtigen würde.
53 X. _ gibt an, die Minderheitsanteile im Rahmen des Erwerbs von A. _ Ltd anhand des Fair Value ☒ von A. __ Ltd i.S.v. IFRS 3.19(a) berechnet zu haben. Dabei hat X. _ den Kaufpreis von [Währung] [Betrag] für die [zweistellige Zahl] % Anteile in den Augen von SER fälschlicherweise als Fair Value angenommen und linear auf 100% hochgerechnet und diesen Wert als Fair Value der A. Ltd als Ganzes (i.S.v. IFRS 3.19a) angesetzt. Von diesem 100%-Wert von A. __ Ltd hat X. dann die [zweistellige Zahl]% Minderheitsanteile berechnet, sowohl im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] als auch im IFRS-Jahresabschluss [20X1]). Dasselbe Vorgehen hat [ ... ] im Gutachten vom [Datum] [20X2] angewandt. Die im IFRS-Jahresabschluss [20X1] vorgenommene Offenlegung, dass die Minderheitsanteile zum entsprechenden Anteil am identifizierten Nettovermögen der A. _ Ltd bestimmt worden sind, ist somit in der Beurteilung von SER falsch, da diese anhand eines vermeintlichen Fair Values der Transaktion A. __ Ltd bestimmt worden sind.
54 Diese lineare Hochrechnung ignoriert gemäss SER gänzlich die Kontroll-Prämie, die in aller Regel ein unabhängiger Marktteilnehmender bezahlt, wenn die Beherrschung über ein Unternehmen erworben wird. Dies war vorliegend der Fall, indem X. _ nach der Transaktion die A. __ Ltd mit einem Anteil von [zweistellige Zahl]% beherrscht. Weder X. _ noch [ ... ] scheinen dies bedacht zu haben. Eine ☒ ☒ lineare Hochrechnung ohne Berücksichtigung einer Kontroll-Prämie oder Dokumentation, weshalb diese nicht relevant ist, widerspricht jedoch den Vorgaben von IFRS 3B45 i.V.m. IFRS 13.61 ff. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der in der linearen Hochrechnung verwendete Kaufpreis von [Währung] [Betrag] nicht als Fair Value nachgewiesen ist.
55 X. _ argumentiert, dass "the share agreement for the purchase of the [two-digit number]% interest ☒
in A. Ltd Group dated [date] [20X1] allowed X. _ to purchase up to [two-digit number] % of A. Ltd Group from C. __ Ltd. at approximately the same per share price applied for determining the impairment on the original [two-digit number]% ... As no premium was paid for the purchased call option, no required accounting would be required until exercise."
56 IFRS 3.10 verlangt, dass zum Erwerbszeitpunkt die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, übernommenen Schulden und Minderheitsanteile getrennt vom Goodwill angesetzt werden. Goodwill ergibt sich zum Erwerbszeitpunkt gemäss IFRS 3.32 aus (a) der Summe (i) des Fair Values der übertragenen Gegenleistung zum Erwerbszeitpunkt, (ii) dem Betrag aller Minderheitsanteile und (iii) dem Fair Value der zuvor vom Erwerber bereits gehaltenen Eigenkapitalanteilen am erworbenen Unternehmen, abzüglich (b) des Saldos der zum Erwerbszeitpunkt zum Fair Value bewerteten erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden. Goodwill ergibt sich
somit initial gemäss IFRS 3.32 rein rechnerisch, vereinfacht aus der übertragenen Gegenleistung plus den Minderheitsanteilen und dem Erfolg aus der Neubewertung der bisher gehaltenen Anteile am erworbenen Unternehmen, abzüglich dem Fair Value des erworbenen Nettovermögens.
57 IFRS 3 Anhang A definiert Goodwill als: «Ein Vermögenswert, der künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus anderen bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerten darstellt, die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt werden.» Als Beispiel für einen nicht aktivierbaren Wert, der dem Erwerber zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen bringt und der dem Goodwill zugeordnet wird, nennt IFRS 3B37 das Bestehen einer Belegschaft. Die Faktoren, welche zur Erfassung des Goodwills führen, sind gemäss IFRS 3B64(e) qualitativ im Anhang zu beschreiben und müssen entsprechend bekannt sein.
58 ☒ legt im IFRS-Jahresabschluss [20X1] in Anmerkung [ ... ] offen, dass der A. __ Ltd-Goodwill [Währung] [Betrag] beträgt. Die entsprechende Berechnung folgt zwar technisch den Vorgaben von IFRS 3.32, da der Goodwill das Resultat aus
(a) der Summe (i) der übertragenen Gegenleistung, (ii) der Minderheitsanteile und (iii) dem Fair Value der bisher gehaltenen Anteile an A. __ Ltd, abzüglich (b) dem Fair Value der Nettoaktiven von A. __ Ltd entspricht. Jedoch schliesst diese Berechnung den ungenügend festgestellten Fair Value der übertragenen Gegenleistung sowie die unzulässige lineare Hochrechnung zur Feststellung des Fair Values der Minderheitsanteile und der vor der Akquisition bereits gehaltenen A. __ Ltd-Anteile ein.
59 Ebenfalls in Anmerkung [ ... ] des IFRS-Jahresabschlusses [20X1] legt X. _ offen, dass der A. Ltd-Goodwill von [Währung] [Betrag] primär auf zwei Faktoren zurückzuführen sei: ☒
(1) Die Fähigkeiten und Erfahrungen des übernommenen Managements und der übernommenen Angestellten sowie
(2) das langfristige Marktpotential in [ ... ]:
«The goodwill is mainly attributable to two important factors. Firstly, to the skills and technical expertise of the management and workforce to accelerate the two projects [ ... ] and [ ... ] and secondly on the long-term market potential in [ ... ] [ ... ] >>.
60 Der erste Faktor bezieht sich insbesondere auf das Senior Management und die Gründer der F. Ltd., der in [Ort] operativen Gesellschaft von A. _ Ltd, B. _ als CEO und C. _ als Chief Technology Officer (CTO). Ansonsten nennt X. __ keine weiteren Personen oder Angestellte von A. ☒ Ltd oder ihrer Tochtergesellschaften, welche für diesen Goodwill-Faktor relevant wären.
61 Die Übernahme des Senior Managements, die im vorliegenden Fall auch die Gründer der operativen Gesellschaft F. __ Ltd. sind, kann durchaus als relevanter Faktor für den Goodwill angesehen werden, da das Senior Management Teil der in IFRS 3B37 erwähnten Belegschaft ist. Jedoch waren sowohl B. _ als auch C. _ bereits vor der Übernahme von A. _ Ltd durch X. _ per [Datum] ☒ [20X1] Mitglieder des X. __- Managements. Gemäss Corporate Governance Reports per [Datum] ☒
[20X0] und [Datum] [20X1] sind beide B. _ und C. _ seit [20X0 - 4 Jahre] Teil des X. __-
☒ Managements: B. _ als COO der X. _ und C. _ als CTO. X. _ nutzt somit bereits seit mindestens [20X0 - 4 Jahre] die Fähigkeiten und Erfahrungen von B. _ und C. _ (siehe hierzu auch weitere Anmerkungen unten). ☒ ☒
62 Vorliegend entsteht durch die «Übernahme» des Senior Managements der F. Ltd. in Form von B. und C. _ kein künftiger wirtschaftlicher Nutzen, von dem X. _ nicht bereits profitiert, wie dies für Goodwill von IFRS 3 Anhang A explizit verlangt wird. Somit ist dieser Faktor i.S.v. IFRS 3B64(e) als Begründung für den A. __ Ltd-Goodwill unzureichend. ☒
63 Bezüglich des zweiten Faktors argumentiert X. __ ausschliesslich mit den langfristigen Perspektiven des Rohstoffs [ ... ] sowie der [ ... ]preisentwicklung. Dieser Goodwill-Faktor ist laut X. ☒ ☒
ausschliesslich dem « [ ... ] langfristige [sic] Marktpotential der F. _ Ltd. [ ... ]produktion» zuzuordnen. X. ☒ ☒ hält des Weiteren explizit fest, dass sich der bezahlte Goodwill der A. Ltd- Akquisition « [ ... ] nur auf das Marktpotential der F. _ Ltd.[ ... ]produktion, unabhängig vom [ ... ] aus ☒ den Lizenzen [ ... ] und [ ... ] > beziehe. Jedoch hält A. _ Ltd abgesehen von den beiden erwähnten ☒ [ ... ]lizenzen keine weiteren. Das im Geschäftsbericht als Goodwill-Faktor offengelegt [ ... ]vorkommen und -marktpotenzial in [Ort] wird von X. _ in den erwähnten Stellungnahmen überhaupt nicht mehr erwähnt.
64 Das Gutachten von [ ... ] vom [Datum] [20X2] hält bezüglich der [ ... ]produktion in [Ort] fest, dass [ ... ] üblicherweise Rechte zur [ ... ] und Nutzung von [ ... ] für ein definiertes Gebiet und eine definierte Zeitspanne gewähren, und dass F. _ Ltd. die entsprechenden Voraussetzungen erfülle und daher vom [Ort] Staat die zwei [ ... ]rechte für [ ... ], [ ... ] und [ ... ], erworben habe.
65 Somit sind für das Abrufen des Marktpotentials von [ ... ] zwingend Lizenzen notwendig, um überhaupt mit dem Gut [ ... ] künftigen wirtschaftlichen Nutzen generieren zu können. Der mittels der erwähnten zwei Lizenzen abrufbare zukünftige wirtschaftliche Nutzen für X. _ ist in den immateriellen Vermögenswerten für die Konzessionen über insgesamt [Währung] [Betrag] im IFRS- Jahresabschluss [20X1] entsprechend berücksichtigt. Dieser Wert entspricht einerseits [Währung] [Betrag] bzw. [Währung] [Betrag] für die Lizenz [ ... ] und [Währung] [Betrag] bzw. [Währung] [Betrag] für die Lizenz [ ... ]. Die Bewertung dieser Lizenzen entspricht dabei den vom Gutachter [ ... ] festgestellten [Währung]-Werten, welche die geschätzten [ ... ]vorkommen und erwarteten [ ... ]preise berücksichtigen. ☒
66 Das Marktpotential der F. __ Ltd. [ ... ]produktion ist somit in den erwähnten Lizenzen in X. ☒ Abschlüssen vollständig berücksichtigt. Das Marktpotential des [ ... ] ausserhalb dieser Lizenzen ist zum Erwerbszeitpunkt durch X. _ , mangels Halten der entsprechend notwendigen Lizenzen, nicht ☒
möglich. Entsprechend wäre dieses nur für X. _ abrufbar, wenn [ ... ] für andere Gesellschaften ☒ verarbeitet würde. X. _ behautet, dass dies im Business Plan vorgesehen sei. Dieses Potential bezieht sich somit nicht auf das Marktpotential von [ ... ] im Allgemeinen, sondern nur auf die technischen und kommerziellen Möglichkeiten von F. __ Ltd., [ ... ] zu verarbeiten. Die (potenzielle) [ ... ]produktion für Dritte müsste sich also entweder in der Bewertung der Sachanlagen widerspiegeln oder in Form aktivierungsfähiger immaterieller Vermögenswerte (z.B. aus vertraglichen Vereinbarungen). Zudem würde der Wert dieser Aktiven nicht unmittelbar vom [ ... ]preis abhängen, sondern vom Preis bzw. der Marge, welche F. __ Ltd. für die Verarbeitung erwirtschaften kann. Während die Sachanlagen durch das [ ... ]-Gutachten per Erwerbszeitpunkt bewertet wurden, hat X. keine immateriellen Vermögenswerte aus [ ... ]produktion für Dritte aktiviert. ☒
67 X. __ hält im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] fest: ☒
"The value of the investment in A. __ Ltd Group is concentrated in its only operating subsidiary, F. Ltd. whose operations consist primarily of [ .. . ]and [ ... ] in [place], with A. __ Ltd itself being only a holding entity with no active operations. The business acquired did not consist only of licenses, but also of equipment and know-how. This resulted from the company having an assembled workforce with know-how in [ ... ] and [ ... ], as the operations of F. __ Ltd, were in an advanced pre-production phase. The business model for this operation is to purchase unprocessed [ ... ] and process them with the aim of selling the [ ... ] resulting from this process. The [ ... ] is not intended to be performed on behalf of third parties, but for X. _ itself. This, in turn, explains why no customer contracts were part of the acquisition. The definition of goodwill as per IFRS 3 Appendix A refers to "An asset representing the future economic benefits arising from other assets acquired in a business combination that are not individually identified and separately recognized'. Further guidance is provided on this in IFRS 3.837.840 that specifically refers to assembled workforce, and other ☒ unidentifiable factors that cannot be separately recognized, and therefore subsumed within goodwill. Given the location, and complexities associated to establishing operations in such a location, the
goodwill is reflective of existing operating activities with assembled workforce locally having the required technical and commercial know-how for [ ... ]. The reference to assembled workforce refers only partly to the management team itself. In this regard, it is important to note that the two key members of management of A. __ Ltd Group (i.e. B. _ and C. _ ) were only supporting X. ☒ as external consultants prior to the acquisition of the [two-digit number] % stake in A. _ Ltd group, and were employed in X. __ only in [month] [20X2]. Obtaining a majority stake in A. _ Ltd group was therefore also relevant for securing their continued involvement and services in the business. However, the goodwill does not refer only to the management team but refers also to all the employees and processes already in place. This ensures a faster access to the long-term benefits of the business, even if the operations were still in the pre-production stage and no external customer contracts were in place. Without such established operations, significant effort would be required to establish operations, potentially resulting in significant uncertainty and/or delays in obtaining any benefit from the business.
As such, the company considers that the value of the goodwill is supported, and in line with the provisions of IFRS 3.B37-B40. This is further supported by the independent valuation of the business by [ ... ] as at [reporting period-end] [20X1] which took into consideration the company's own business plan which indicated a value of A. __ Ltd group of approximately [currency] [amount].
The carrying value of A. __ Ltd Group is further confirmed by the independent valuation performed by the [ ... ] in relation to the [20X2] annual consolidated financial statements dated [date] [20X3], and also further confirmed in their indicative valuation dated [date] [20X3] of the business as at [date] [20X3]. Whilst the valuation reports by [ ... ] refer to the financial years [20X2] and [20X3] and reflect some changes in economic and business circumstances such as a change in the [ ... ] price and the anticipated delay in achieving anticipated production level, they nevertheless provide further insight into the value of the acquired business and related goodwill."
68 Weder die SER noch die SaKo haben den erwähnten [ ... ] Bewertungsbericht erhalten, der sich im Weiteren auf die Periode ausserhalb des vorliegenden Sanktionsverfahrens bezieht.
69 9 Die SaKo stimmt mit der Sicht von SER überein, dass die bestehende Belegschaft nicht für die Bewertung des Goodwills einbezogen werden kann, nachdem die Schlüsselpersonen bereits in die Aktivitäten der X. _ vor der Übernahme einbezogen waren. Der Jahresbericht [20X0] führt auch die Lebensläufe und Entschädigung der Schlüsselpersonen in Aktien der X. _ an, was auf einen ☒
bestehenden starken Einbezug hinweist. Die rechtliche Form dieses Einbezugs ist dabei irrelevant. Technisches Know How allein genügt nicht für die Begründung von Goodwill.
70 Somit ist im Urteil der SaKo klar, dass beide von X. _ offengelegten und verteidigten Faktoren für den A. __ Ltd-Goodwill keinen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen für X. belegen, der nicht gegebenenfalls in anderen Vermögenswerten zu aktivieren wäre, und somit nicht im Goodwill abzubilden ist. Daraus resultiert, dass X. _ keine relevanten Faktoren ☒ vorgebracht hat, welche die Erfassung von Goodwill aus der Akquisition der A. __ Ltd als Tochtergesellschaft rechtfertigen. Entsprechend erfüllt vorliegend der im IFRS-Halbjahres- und -Jahresabschluss [20X1] erfasste A. __ Ltd-Goodwill die Definition gemäss IFRS 3 Anhang A nicht.
71 IFRS 3.4 schreibt vor, dass jede Akquisition eines Unternehmens anhand der Erwerbsmethode zu bilanzieren ist. Die Erwerbsmethode erfordert gemäss IFRS 3.5:
- die Identifizierung des Erwerbers;
- die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts;
- den Ansatz und die Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, der übernommenen Schulden und aller Minderheitsanteile am erworbenen Unternehmen; sowie
- die Bilanzierung und Bestimmung des Goodwills oder eines Gewinns aus einem Erwerb zu einem Preis unter Marktwert.
72 Anhang A von IFRS 3 definiert das erworbene Unternehmen wie folgt: «Der Geschäftsbetrieb oder die Geschäftsbetriebe, über die der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss die Beherrschung erlangt». Im Gegensatz dazu ist der Erwerber jene Partei, welche gemäss den Bestimmungen in IFRS 10 Beherrschung über die andere Partei erlangt (sinngemäss IFRS 3.7).
73 Im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] wurden die Werte der A. _ Ltd, deren Beherrschung per [Datum] [20X1] übernommen wurde, aufgrund einer reinen «[ ... ] Annahme des lokalen [Ort] Managements [ ... ]»> berücksichtigt. ☒
74 Gemäss X. _ wurde auch für die Bilanzierung der A. _ Ltd im IFRS-Jahresabschluss [20X1] nur ☒ der A. __ Ltd-Einzelabschluss per [Datum] [20X1] berücksichtigt, womit nicht die ganze erworbene A. Ltd-Gruppe reflektiert wurde. Dazu wäre mindestens noch der Einzelabschluss der F. _ Ltd. benötigt worden, einer 100% Tochtergesellschaft der A. __ Ltd, welche zudem die einzige operative und somit relevante Tochtergesellschaft per Akquisitionszeitpunkt war. Als Grund für dieses unzureichende Vorgehen gibt X. __ an, dass der lokale Einzelabschluss der F. __ Ltd. per [Datum] [20X1], erst nach Erstellung des IFRS-Jahresabschlusses [20X1] erhalten worden sei, womit dieser auch für die Erfassung der A. __ Ltd im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] gefehlt haben muss.
75 Mittels Kaufvertrags vom [Datum] [20X1] hat X. _ jedoch nicht nur die Beherrschung über die A. ☒ Ltd übernommen, sondern auch über die von A. _ Ltd beherrschten Tochtergesellschaften, also auch der F. Ltd .. Entsprechend handelt es sich beim erworbenen Unternehmen i.S.v. IFRS 3 um die ganze A. __ Ltd-Gruppe und diese muss somit ab dem erwähnten Zeitpunkt vollständig in den konsolidierten Abschlüssen der X. _ berücksichtigt werden. Fehlen dabei die Werte der F. ☒ Ltd., ist der Abschluss der X. _ unvollständig und somit falsch. ☒
76 Dennoch wurde, ohne (vollständige) Berücksichtigung des F. _ Ltd .- Abschlusses, ein Gutachten zur Bewertung der Nettoaktiven der A. _ Ltd bei [ ... ] in Auftrag gegeben und für den Erstansatz im IFRS-Jahresabschluss [20X1] verwendet. Zusätzlich zur mangelhaften Grundlage für das Gutachten (ohne F. __ Ltd.) kommt folgende Feststellung von X. _ Revisionsstelle zu diesem Gutachten
☒ hinzu: «[ ... ] [die] gewählten Bewertungsmethoden [sind] sowohl für die Sachanlagen, als auch für die [ ... ]lizenzen unseres Erachtens nicht immer für den Zweck (IFRS 3) geeignet und zum Teil anderen Experten nicht bekannt. Das Gutachten ist sehr kurz und knapp gehalten, es fehlen z.T. Informationen zu den Annahmen und Bewertungsmethoden, ausreichende Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen etc. [ ... ]». Somit scheint für die SER nicht nur die Grundlage für das Gutachten, ☒ ☒ i.e. die A. _ Ltd ohne F. _ Ltd., unzureichend, sondern auch das Gutachten selbst.
77 Die SaKo stellt fest, dass der [Gutachter] gemäss eigener Webseite keine Bewertungsdienstleistungen anbietet und der Experte D. _ nicht aber [ ... ] ist. Es gibt keine belastbaren unabhängigen Beweise, dass die bewerteten [ ... ] tatsächlich im behaupteten Umfange existieren. Der [Gutachter] verweist im Disclaimer darauf, dass sich die Bewertung vorwiegend auf die Angaben der Gesellschaft stützt.
78 Aufgrund der vorliegenden und eingereichten Unterlagen konnten die Zweifel der SaKo an einer korrekten Bewertung und einer Darstellung nach «true and fair» nicht ausgeräumt werden.
79 X. ☒ hat somit entgegen IFRS 3.5(c) weder im IFRS-Jahresabschluss [20X1] noch im IFRS- Halbjahresabschluss [20X1] die identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden des
erworbenen Unternehmens, also der A. Ltd-Gruppe als Ganzes, vollständig und methodisch korrekt bewertet und angesetzt.
80 Um gemäss IFRS 3.5(c) alle erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, übernommenen Schulden und Minderheitsanteile am erworbenen Unternehmen ansetzen und bewerten zu können, ist es unabdingbar, dass zumindest provisorische Abschlüsse aller Gesellschaften der erworbenen Unternehmens-Gruppe für die Erwerbsmethode verwendet werden.
81 Die vollständige Berücksichtigung der A. Ltd-Gruppe, inklusive der A. Ltd-Tochter F. Ltd., fand erst nach der Erstellung des IFRS-jahresabschlusses [20X1] statt.
82 Die von X. _ verwendeten Nettoaktiven für den Erstansatz der A. Ltd und die A. _ Ltd- ☒ Goodwill-Bestimmung haben sich dabei zwischen dem IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und dem IFRS-Jahresabschluss [20X1] wesentlich verändert.
83 Da X. __ zudem seit [20X0 - 4 Jahre] in A. __ Ltd investiert war und für die Anwendung des Equity ☒
Accounting i.S.v. IAS 28 ebenfalls die A. _ Ltd-Gruppenabschlüsse benötigt wurden, muss X. ☒ ☒ die Tragweite von F. __ Ltd. auf die A. __ Ltd-Gruppe klar gewesen sein. Entsprechend muss es X. möglich gewesen sein abzuschätzen, wie wesentlich das Weglassen der F. _ Ltd. auf die Anwendung der Erwerbsmethode bezüglich der A. Ltd-Akquisition sein muss.
84 Im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] führt X. _ dazu aus: ☒
"The information in the [20X1] interim consolidated financial statements attempted to reflect the business combination including both A. __ Ltd and F. __ Ltd. as its main operating entity, though we acknowledge that the disclosures referred only to A. __ Ltd, rather than clearly stating that the disclosures in fact reflected those of the A. __ Ltd group (i.e. inclusive of F. _ Ltd.). In fact, even though F. __ Ltd. was not separately disclosed as a principal subsidiary in the [20X1] consolidated financial statements, the entity was clearly included in the accounting for the transaction, as evidenced by the fact that the tangible assets disclosed are the ones held by F. _ Ltd ..
We additionally recognize that the disclosures relating to the acquisition were not in compliance with IFRS 3.B64 requirements and did not clearly note the values as being provisional, nor adequately reflect the related non-controlling interest ("NCI") of A. __ Ltd Group. This was promptly corrected in the [20X1] annual consolidated financial statements, and ultimately in the [date] [20X2] interim consolidated financial statements."
85 Sako kann die Argumentation im Accounting Memo nachvollziehen, dass F. __ Ltd. im Rahmen der Kaufpreiszurechnung (Purchase Price Allocation oder PPA) enthalten war, sind doch kurz nach einer Akquisition häufig nur rudimentare Daten vorhanden. Allerdings hätte dies, wie im Accounting Memo auch dargelegt klar offengelegt werden müssen.
86 IFRS 3.45 gewährt maximal ein Jahr Zeit ab dem Erwerbszeitpunkt, um alle Informationen zu erhalten, die benötigt werden, um die Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens vollständig zu bilanzieren. Während dieses Bewertungszeitraums hat der Erwerber die vorläufigen zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge rückwirkend zu korrigieren sowie gegebenenfalls weitere Vermögenswerte und Schulden zu erfassen (IFRS 3.45). Nach dem Bewertungszeitraum darf die Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses nur noch mittels Fehlerkorrektur i.S.v. IAS 8 korrigiert werden (IFRS 3.50). Die während des Bewertungszeitraumes erfassten Anpassungen sind gemäss IFRS 3B67(a) zu begründen und die Beträge offenzulegen.
87 IAS 8.5 definiert Fehler aus früheren Perioden als: «[ ... ] Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen in den Abschlüssen eines Unternehmens für eine oder mehrere Perioden, die sich aus einer Nicht- oder Fehlanwendung von verlässlichen Informationen ergeben haben, die:
(a) zu dem Zeitpunkt, an dem die Abschlüsse für die entsprechenden Perioden zur Veröffentlichung genehmigt wurden, zur Verfügung standen; und
(b) erwartungsgemäß hätten eingeholt und bei der Aufstellung und Darstellung der entsprechenden Abschlüsse berücksichtigt werden können.
Diese Fehler umfassen die Auswirkungen von Rechenfehlern, Fehlern bei der Anwendung von Rechnungslegungsmethoden, Flüchtigkeitsfehlern oder Fehlinterpretationen von Sachverhalten, sowie von Betrugsfällen [ ... ]».
88 IAS 8.42 verlangt, dass Fehler rückwirkend korrigiert werden und die Vorjahresangaben angepasst werden (Restatement). Im Anhang sind dazu unter anderem die Art des Fehlers und die betragsmässige Korrektur offenzulegen (IAS 8.49).
89 Die Ersterfassung von A. __ Ltd als Tochtergesellschaft führte im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] sowie im IFRS-Jahresabschluss [20X1] von X. _ zu folgenden Werten und Abschlusspositionen ☒ sowie Anpassungen:
Abschlussposition
Werte der A. _ Ltd- Akquisition im IFRS- Halbjahresabschluss [20X1]
Bewertungszeitraum- Anpassungen (Anmerkung [ ... ] des IFRS- Jahresabschlusses [20X1])
Werte der A. _ Ltd- Akquisition im IFRS- Jahresabschluss [20X1] gemäss Anmerkungen [ ... ] und [ ... ]
[ ... ] assets
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Goodwill
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
[ ... ] rights
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Licenses and trademarks
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Customer and other
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Property, plant and equipment (PP&E)
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Deferred tax liabilities
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Loans
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Loans and borrowings
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Trade and other payables
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag]
Total (Net Assets) (Total Net Assets in % der Bilanzsumme)
[Währung] [Betrag] ([high two-digit number%)
[Währung] [Betrag]
[Währung] [Betrag] ([high two-digit number]%)
Bilanzsumme
[Währung] [Betrag]
n/a
[Währung] [Betrag]
90 Diese Anpassungen zwischen dem IFRS-Halbjahres- und -Jahresabschluss [20X1] resultieren dabei nicht aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen und Informationen zu Anpassungen bezüglich der A. __ Ltd im Bewertungszeitraum i.S.v. IFRS 3.45. Vielmehr sind sie das Ergebnis der Verwendung unzureichender Unterlagen. Aufgrund der Verwendung unzureichender Unterlagen war es unumgänglich, dass es zwischen den betroffenen Abschlüssen zu wesentlichen Änderungen kommen musste. Die in Anmerkung [ ... ] des IFRS-Jahresabschlusses [20X1] offengelegten Anpassungen sind somit nicht Anpassungen im Bewertungszeitraum i.S.v. IFRS 3.45, wie von X. ☒
argumentiert, sondern Fehlerkorrekturen aufgrund der Verwendung unzureichender Unterlagen für den Erstansatz der A. __ Ltd-Gruppe als Konzerngesellschaften. Als Folge fehlt in der erwähnten Offenlegung in Anmerkung [ ... ] des IFRS-Jahresabschlusses [20X1] die von IAS 8.49(a) verlangte Beschreibung der Art des Fehlers.
91 Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass alle im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] erfassten Positionen aus der A. _ Ltd-Akquisition zum IFRS-Jahresabschluss [20X1] fundamental verändert wurden.
92 Die Gesellschaft hält im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] fest:
"The disclosures in the [20X1] annual consolidated financial statements appropriately reflected the fair values indicated in the independent valuation report dated [date] [20X2], relating to the values at the time of the acquisition as at [date] [20X1]. This report was reviewed by the auditors and their valuation specialists without exception, as specifically indicated by their wording in the related key audit matter mentioned in their audit report. These adjustments, which were significant, reflected a more in-depth analysis of the business acquired, and were within the measurement period adjustment of 12 months allowed by IFRS 3.45.
Such adjustments reflected additional information about the value of the actual business, which is in line with the nature of the measurement period adjustments which, based on IFRS 3.46 is also to "provide the acquirer with a reasonable time to obtain the information necessary to identify and measure the identifiable assets acquired, liabilities assumed ... " as a result of the acquisition. Such information was able to be obtained only as part of the detailed valuation performed with the assistance of an external independent expert. This information included additional insight into, amongst others, the value of the actual concessions to which X. __ had initially attributed a significantly lower value as part of its initial assessment of the acquired business, having considered such value to be rather represented by [ ... ] assets. The other area on which the valuation specialist could provide additional information was on the value of the property, plant and equipment for which there had been insufficient time to adequately value them for the [20X1] interim consolidated financial statements. Reflecting new information about the value of the assets acquired is foreseen as a measurement period adjustment, and therefore consistent with the requirements of IFRS 3.45.
The SIX infers that the adjustments recorded to the acquisition accounting of A. __ Ltd Group in its [20X1] IFRS consolidated financial statements did not provide additional information about the acquired business, and therefore should have been disclosed as an error. In accordance with IAS 8.5 and IAS 8.42, this would have required retrospective adjustment. As the correction occurred within the same financial year, the reported adjustments for the period would not have been impacted, other than for the related disclosure.“
93 Die Sako stellt fest, dass X. __ im Prinzip akzeptiert, dass die Offenlegungen nicht ☒ vollständig waren und stimmt mit dieser Schlussfolgerung überein.
3.2.1.6. Falsche Funktionalwährung und fehlende Fremdwährungsumrechnung bei A. __ Ltd
94 Handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft oder einem assoziierte Unternehmen aus Sicht des berichterstattenden Unternehmens um einen ausländischen Geschäftsbetrieb (im englischen IFRS sowie nachfolgend: Foreign Operation) i.S.v. IAS 21.8, also um ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit in einem anderen Land angesiedelt ist oder in einer anderen Währung ausgeübt wird oder sich auf ein anderes Land oder eine andere Währung als die des berichtenden Unternehmens erstreckt, sind deren Ergebnisse und Bilanzwerte in die Darstellungswährung der Konzernrechnung umzurechnen und die Effekte im sonstigen Ergebnis zu erfassen (IAS 21.39). Wichtig ist dabei, dass auch Goodwill sowie alle anderen Bilanzwerte, die bei der Akquisition der Foreign Operation festgestellt worden sind, als Vermögenswerte und Schulden dieser Foreign Operation zu behandeln sind und entsprechend in der Funktionalwährung der Foreign Operation zu führen und in die Darstellungswährung umzurechnen sind (IAS 21.47 i.V.m. IAS 21.39).
95 Die Funktionalwährung gemäss IAS 21.8 ist die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem die Foreign Operation tätig ist, das heisst das Wirtschaftsumfeld, in dem hauptsächlich Zahlungsmittel erwirtschaftet und aufgewendet werden (IAS 21.9).
6 Auch bei assoziierten Unternehmen verändert sich gemäss IAS 28.10 der Buchwert infolge der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen, welche im sonstigen Ergebnis des Investors erfasst werden.
97 Bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss sind die in früheren Perioden basierend auf dem früher gehaltenen Eigenkapitalanteil im sonstigen Ergebnis erfassten Ergebnisse auf derselben Grundlage zu erfassen, wie dies erforderlich wäre, wenn der Erwerber den zuvor gehaltenen Eigenkapitalanteil unmittelbar veräussert hätte (IFRS 3.42). Bezüglich Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen bedeutet dies gemäss IAS 21.48, dass die im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Umrechnungsdifferenzen vom Eigenkapital in die Erfolgsrechnung umzugliedern sind, in derselben Periode, in welcher der Abgangserfolg realisiert wird.
98 X. ☒ hat als Funktionalwährung ihrer Foreign Operation A. __ Ltd [Währung] ([Währung]) festgestellt, was sich von der Darstellungswährung von X. __ ([Währung]) unterscheidet, womit die Fremdwährungsumrechnung der A. __ Ltd gemäss den Vorgaben in IAS 21 vorzunehmen ist.
99 X.
☒ hat jedoch weder im IFRS-Jahresabschluss [20X0], bei dem damaligen assoziierten Unternehmen A. __ Ltd, noch bei der Tochtergesellschaft A. __ Ltd im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] und IFRS-Jahresabschluss [20X1] die von IAS 21 für die Foreign Operation A. __ Ltd mit ☒ Funktionalwährung [Währung] verlangten Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung in die Darstellungswährung [Währung] erfasst.
100 X. ☒ hätte bereits zum Zeitpunkt, als A. __ Ltd noch eine assoziierte Unternehmung von X. ☒ war, also vor Erlangung der Beherrschung über A. _ Ltd im Jahr [20X1], die A. _ Ltd i.S.v. IAS 21.8 als eine Foreign Operation berücksichtigen müssen und entsprechend die Funktionalwährung ([Währung]) anhand der Vorgaben in IAS 21 bestimmen müssen.
101 Als Folge der ausgebliebenen Bestimmung der Funktionalwährung von A. _ Ltd, fehlen Effekte aus der Fremdwährungsumrechnung von A. __ Ltds Funktionalwährung [Währung] in X. ☒ Darstellungswährung [Währung].
102 Die Gesellschaft stellt im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] fest:
" ... As such, we concur with the appropriate functional currency being the [Währung]. ... We accept this was an oversight, later corrected in the [reporting period-end] [20X2] consolidated financial statements, ... As this was corrected outside the measurement period adjustment, we accept that this adjustment would be in scope of IAS 8 requirements and related disclosure were not fully compliant with the requirements of IAS 8.49. "
103 Die Sako stimmt mit SER und X. __ überein, dass die Funktionalwährung falsch angewendet ☒ wurde und korrigiert werden musste.
104 Die SaKo stimmt mit den zusammenfassenden Schlussfolgerungen der SER überein:
105 X. __ hat es versäumt, den Fair Value der übertragenen Gegenleistung sachgerecht zu bestimmen, ☒ da der verwendete Wert nicht dem Betrag entspricht, den unabhängige Marktteilnehmer i.S.v. IFRS 13 Anhang A bezahlt hätten. Dies, da der Erwerb der [zweistellige Zahl]% A. __ Ltd-Anteile als Transaktion zwischen Nahestehenden zu qualifizieren ist, womit vorliegend der Preis im Kaufvertrag nicht ohne Weiteres als Fair Value für die übertragene Gegenleistung i.S.v. IFRS 3.37 angesetzt werden kann. Ferner ist zu beachten, dass die Transaktion betreffend B. _ LLC (siehe dazu ausführlich unten 3.3) nicht als echter Verkauf zu werten ist, womit auch kein Darlehen verrechnet werden kann.
106 X. __ hat keine weiteren Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass die Transaktion zu ☒ Marktbedingungen abgeschlossen wurde. Bei Akquisitionen sind gemäss IFRS 3.19 die nicht beherrschenden oder Minderheitsanteile entweder zum Fair Value zu bewerten oder zum entsprechenden Anteil am identifizierten Nettovermögen des erworbenen Unternehmens. IFRS 3B44 nennt diesbezüglich aktive Marktpreise als Möglichkeit zur Festlegung des Fair Values der Minderheitsanteile oder ansonsten die Verwendung anderer Bewertungsverfahren, sprich jene gemäss IFRS 13.61 ff.
107 Die Kaufpreiszurechnung («purchase price allocation» PPA) legt dar, wie der Fair Value der Aufwertung der bereits gehaltenen Anteile an A. __ Ltd von [zweistellige Zahl] %, die [zweistellige Zahl] % nicht kontrollierender Minderheitsbeteiligungen (NCI) und der resultierende Goodwill berechnet wurden. Alle Berechnungen gehen von der Annahme aus, dass der Kaufvertrag vom [Datum] [20X1] über [zweistellige Zahl] % an A. __ Ltd auf einem Fair Value beruhte. Für die SaKo ist jedoch nicht erwiesen, dass der Kauf vom [Datum] [20X1] auf einem Fair Value beruhte. Im Ergebnis ist die Aufwertung des bereits gehaltenen Anteils von [zweistellige Zahl] % an den Aktienpreis vom [Datum] [20X1] nicht angemessen. Diese Aufwertung führte zu einem Gewinn in der konsolidierten Erfolgsrechnung [20X1] von X. __ von [Währung] [Betrag], was einem materiellen Betrag im Vergleich zum für [20X1] nach Restatement ausgewiesenen Gewinn von [Währung] [Betrag] entspricht. Die SaKo kann nicht bestimmen, welcher allfällige Aufwertungsgewinn für die früher gehaltenen Anteile von [zweistellige Zahl] % eingesetzt werden sollte. Analog wurde der NCI von [zweistellige Zahl] % auf dem Aktienpreis gemäss Vertrag vom [Datum] [20X1] berechnet. Wie erwähnt, kann die SaKo nicht feststellen, dass dies einem Fair Value entspricht und dass der Anteil der NCI angemessen berechnet wurde. Die SaKo akzeptiert, dass IFRS 3B44 ermöglicht, NCI entweder zum Fair Value oder zum Anteil am identifizierten Nettovermögen des erworbenen Unternehmens zu bewerten. Die SaKo stellte fest, dass sie nicht bestimmen kann, dass die Transaktion vom [Datum] [20X1] zu Fair Value erfolgte, wie von IFRS 3B44 erfordert. Wenn der Wert der [zweistellige Zahl] % NCI auf dem alternativen Ansatz basiert, den Fair Value identifizierter materieller und immaterieller Aktiven und Verpflichtungen von [Währung] [Betrag] per [Datum] [20X1] zu nutzen, würde der Betrag wesentlich tiefer als die verrechneten [Währung] [Betrag] ausfallen. Damit würde auch der Goodwill in gleichem Umfange sinken.
Festzustellen ist, dass die konsolidierten Abschlüsse von X. __ für [20X1] verwirrende und falsche ☒ Informationen für die Berechnung des Goodwills enthalten (in [Währung]):
[Betrag]
NCI, based on their proportionate interest in the recognized amounts of the assets and liabilities of A. Ltd
Fair value of pre-existing interest
[Betrag]
[Betrag]
Fair value of identifiable net assets
[Betrag]
Goodwill
[Betrag]
Wie erwähnt, entspricht der dem NCI zugeschriebene Wert nicht dem proportionalen Anteil der netto Aktiven und Verbindlichkeiten, sondern basierend auf dem Betrag im Vertrag vom [Datum] [20X1] zum Erwerb des [zweistellige Zahl] %-Anteils.
108 Des Weiteren hat X. _ die Minderheitsanteile von A. _ Ltd per Erwerbszeitpunkt falsch ☒ berechnet, ungeachtet dessen, dass die übertragene Gegenleistung keinem Fair Value entspricht, da bei der linearen Hochrechnung keine Kontroll-Prämie berücksichtigt wurde.
109 Bezüglich des Goodwills kommt hinzu, dass X. _ keine Faktoren nachweisen kann, welche den ☒ künftigen wirtschaftlichen Nutzen des verbuchten Goodwills belegen. Ohne entsprechenden Nachweis erfüllt der für A. __ Ltd bezahlte Goodwill die Definition in IFRS 3 Anhang A nicht.
110 X. _ hat es des Weiteren versäumt, die Fremdwährungsdifferenzen von A. _ Ltd zu ☒ berücksichtigen, obwohl die Funktionalwährung von A. __ Ltd ([Währung]) sich von der Darstellungswährung von X. _ ([Währung]) unterscheidet. ☒
111 In Summe stellt die Sako daher fest, dass der Einbezug der A. _ Ltd in den Konsolidierungskreis sowohl im IFRS-Halbjahres- als auch -Jahresabschluss [20X1] nicht vollständig den Vorgaben von IFRS 3 i.V.m. IFRS 13, IAS 24 und IAS 28 entspricht und die daraus resultierenden Werte nicht belastbar sind. Zudem sind die Werte in den erwähnten Abschlüssen zusätzlich fehlerhaft, da die Fremdwährungsumrechnungseffekte gemäss IAS 21 nicht berücksichtigt wurden.
112 IFRS 3B64 verlangt umfangreiche Offenlegungen zu Unternehmenszusammenschlüssen. So sind unter anderem die Hauptgründe für den Unternehmenszusammenschluss (IFRS 3B64d), eine qualitative Beschreibung der Faktoren des Goodwills (IFRS 3B64e), der Fair Value der übertragenen Gegenleistung (IFRS 3B64f), die zum Erwerbszeitpunkt erfassten Beträge der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden (IFRS 3B64i), der angesetzte Betrag der Minderheitsanteile und die verwendete Bewertungsgrundlage sowie -technik(en) inkl. der wesentlichen Inputfaktoren (IFRS 3B64o) und die im Konzerngesamtergebnis enthaltene Erlöse sowie Gewinne oder Verluste des erworbenen Unternehmens seit Erwerbszeitpunkt (IFRS 3B64q) anzugeben.
113 Wenn die Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses noch unvollständig, d.h. provisorisch ist (IFRS 3.45), ist dies gemäss IFRS 3B67a) zu begründen und die Art sowie der Betrag aller Berichtigungen im Bewertungszeitraum anzugeben.
114 Die von IFRS 3 verlangten Offenlegungen zu Unternehmenszusammenschlüssen sind gemäss IAS 34.16A(i) auch in IFRS-Halbjahresabschlüssen vorzunehmen.
115 X. __ legt im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] diverse Angaben zur A. __ Ltd-Akquisition offen, so ☒ unter anderem, dass es sich dabei um eine «[ ... ] business combination under common control [ ... ]> ☒ handle. X. __ bestätigt aber selbst, dass «[ ... ] keine Verflechtungen zwischen C. __ Ltd. und [ ... ] ☒
[X. ☒ 1 in Bezug auf Kontrolle [ ... ]» bestehen. Entsprechend handelt es sich bei der im IFRS- Halbjahresabschluss [20X1] gemachten Aussage bezüglich eines Unternehmenszusammenschlusses unter gemeinsamer Beherrschung um eine Falschaussage.
116 Im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] fehlt die Angabe, dass die für die A. _ Ltd-Akquisition angesetzten Werte noch provisorisch sind (IFRS 3B67(a)), was eindeutig der Fall war. Ohne die entsprechende Angabe müssen die Abschlussadressaten davon ausgehen, dass die Werte definitiv sind. Aufgrund der dargelegten schweren Mängel bezüglich der Bilanzierung der A. _ Ltd-Gruppe, wiegt die fehlende Offenlegung zu den provisorischen Werten schwer, da diese keinesfalls zuverlässig oder final waren.
117 Zusätzlich fehlen die nachfolgenden, von IFRS 3 verlangten Angaben (die entsprechende IFRS- Referenz ist jeweils in Klammern erwähnt) im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1]:
- die Hauptgründe für den Unternehmenszusammenschluss (IFRS 3B64d);
- die qualitative Beschreibung der Faktoren, die den Goodwill rechtfertigen (IFRS 3B64e);
- die zum Erwerbszeitpunkt erfassten Beträge der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden (IFRS 3B64i);
- der angesetzte Betrag der Minderheitsanteile und die verwendete Bewertungsgrundlage sowie -technik(en) inkl. der wesentlichen Inputfaktoren (IFRS 3B64o); und
- die im Konzerngesamtergebnis enthaltenen Erlöse sowie Gewinne oder Verluste des erworbenen Unternehmens seit Erwerbszeitpunkt (IFRS 3B64q).
118 Die dargestellten bilanzierten A. _ Ltd-Vermögenswerte und Schulden aus der Akquisition betragen im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] insgesamt [Währung] [Betrag] oder [hohe zweistellige Zahl] % der Bilanzsumme von [Währung] [Betrag]. Es ist somit klar, dass die Akquisition von A. _ Ltd für X. ☒ IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] von sehr hoher Wesentlichkeit war. Darum wiegt es schwer, wenn zu einer so wesentlichen Transaktion im Halbjahresabschluss diverse Angaben nicht nur fehlen, sondern auch noch falsche Angaben gemacht werden.
119 Die Gesellschaft stellt im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] fest:
"We accept that the disclosures made in the [20X1] interim IFRS interim consolidated financial statements in relation to the acquisition of A. __ Ltd Group were not in compliance with IFRS 3.B64, including the fact that there was an incorrect statement being made as to the transaction being under common control. We additionally recognize the lack of appropriate disclosure of the values as provisional, as would have been required by IFRS 3.45.
This was promptly corrected in the [20X1] annual consolidated financial statement and ultimately in the [20X2] interim consolidated financial statement."
120 Die SaKo stellt fest, dass X. __ den Vorwurf akzeptiert. ☒
121 IAS 36.96 schreibt vor, dass Goodwill, der aus einem Unternehmenszusammenschluss des aktuellen Geschäftsjahres stammt, vor dem Ablauf des aktuellen Geschäftsjahres auf Wertminderung (Impairment) überprüft werden muss. Im Impairment-Test kann dabei gemäss IAS 36.18 für die
Bestimmung des erzielbaren Betrags entweder der Fair Value abzüglich Kosten des Abgangs oder der Nutzungswert ermittelt werden.
122 Des Weiteren verlangt IAS 36.80, dass Goodwill ab dem Erwerbszeitpunkt jeder der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (Cash Generating Unit (CGU)) bzw. Gruppen von CGUs des erwerbenden Unternehmens zugeordnet wird. Wobei diese CGUs die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darstellen sollen, auf der für interne Managementzwecke Goodwill überwacht wird, wobei die CGUs nicht grösser als ein Geschäftssegment sein dürfen. Wenn der Impairment-Test einer CGU oder Gruppe von CGUs, denen Goodwill zugeordnet sind, auf dem Nutzungswert basiert, sind gemäss IAS 36.134 unter anderem folgende Angaben offenzulegen:
(c) der erzielbare Betrag der Einheit (oder Gruppe von Einheiten) und die Grundlage, auf der der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt worden ist (d. h. der Nutzungswert oder der beizulegende Zeitwert abzüglich Kosten des Abgangs).
(d) wenn der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) auf dem Nutzungswert basiert:
(i) jede wesentliche Annahme, auf der das Management seine Cashflow-Prognosen für den durch die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen abgedeckten Zeitraum aufgebaut hat. Die wesentlichen Annahmen sind diejenigen, auf die der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) am sensibelsten reagiert.
(ii) i) eine Beschreibung des Managementansatzes zur Bestimmung der (des) jeder wesentlichen Annahme zugewiesenen Werte(s), ob diese Werte vergangene Erfahrungen widerspiegeln oder ob sie ggf. mit externen Informationsquellen übereinstimmen, und wenn nicht, auf welche Art und aus welchem Grund sie sich von vergangenen Erfahrungen oder externen Informationsquellen unterscheiden.
ii) der Zeitraum, für den das Management die Cashflows geplant hat, die auf den vom Management genehmigten Finanzplänen/Vorhersagen beruhen, und wenn für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe von Einheiten) ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verwendet wird, eine Erklärung, warum dieser längere Zeitraum gerechtfertigt ist.
(iv) die Wachstumsrate, die zur Extrapolation der Cashflow-Prognosen jenseits des Zeitraums verwendet wird, auf den sich die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen beziehen, und die Rechtfertigung für die Anwendung einer jegliche Wachstumsrate, die die langfristige durchschnittliche Wachstumsrate für die Produkte, Branche oder das Land bzw. die Länder, in welchen das Unternehmen tätig ist oder für den Markt, für den die Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt ist, übersteigt.
(v) der (die) auf die Cashflow-Prognosen angewandte(n) Abzinsungssatz (-sätze).
(f) wenn eine angemessener Weise für möglich gehaltene Änderung einer wesentlichen Annahme, auf der das Management seine Bestimmung des erzielbaren Betrags der Einheit (Gruppe von Einheiten) aufgebaut hat, zur Folge hätte, dass der Buchwert der Einheit (Gruppe von Einheiten) deren erzielbaren Betrag übersteigen würde:
(i) der Betrag, um den der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) deren Buchwert übersteigt.
(ii) der der wesentlichen Annahme zugewiesene Wert.
(iii) der Betrag, um den dieser Wert geändert werden müsste, nach Berücksichtigung aller nachfolgenden Auswirkungen, die eine solche Änderung auf die anderen in die Ermittlung des erzielbaren Betrags einfließenden Variablen hätte, damit der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) gleich deren Buchwert ist.»
123 X. __ legt im IFRS-Jahresabschlusses [20X1] offen, dass im Jahr der Akquisition Goodwill nicht auf ☒ Impairment getestet wird. Entsprechend enthält der IFRS-Jahresabschluss [20X1] keine weiteren Offenlegungen bezüglich eines Impairment Tests des A. __ Ltd-Goodwills.
124 Jedoch hat X. __ im Rahmen des Vorabklärungsverfahrens festgehalten, dass «die Werthaltigkeit ☒ des Goodwills [ ... ] gemäss IAS 36.96 am Jahresende auf diversen Stufen sehr umfangreich geprüft und verifiziert [ ... ]» worden sei. Zu diesem Zwecke wurde bei [ ... ] ein Bewertungsgutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten wurden die Angaben gemäss DCF-Modell zur Bewertung des Nutzungswerts i.S.v. IAS 36.18 angewandt.
125 Die Offenlegung im IFRS-Jahresabschluss [20X1], dass im Jahr der Akquisition kein Goodwill- Impairment-Test durchgeführt werde, ist somit bezüglich der A. _ Ltd-Akquisition nicht nur ein direkter Verstoss gegen die Vorgaben in IAS 36.96, sondern auch eine Falschaussage, da ein Impairment-Test sehr wohl in Auftrag gegeben worden war.
126 Zudem fehlen die Angaben von IAS 36.134(c),(d) und (f) im IFRS-Jahresabschluss. Aufgrund der Wesentlichkeit des A. _ Ltd-Goodwills von [Währung] [Betrag, was [hohe zweistellige Zahl]% der Bilanzsumme von [Währung] [Betrag] entspricht, führt das Fehlen dieser Angaben zu einem unzureichenden Verständnis des Abschlusses. Ohne diese Angaben ist es den Leserinnen und Lesern des Abschlusses nicht möglich, wesentliche kritische Annahmen zum A. _ Ltd-Goodwill und somit der Werthaltigkeit des mit Abstand wichtigsten Vermögenswerts von X. _ im ☒
Jahresabschluss [20X1] zu beurteilen.
127 Die Gesellschaft stellt im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] fest:
" ... We recognize that a formal impairment test would have been required also in the year of acquisition, as per the requirements of IAS 36.96, and therefore recognize that the disclosure in the accounting policy note was not compliant with such requirement. We can, however, confirm that the company underwent such a review which did not evidence any required impairment."
128 Die Sako stellt fest, dass X. __ den Vorwurf akzeptiert. ☒
129 IFRS 12.10(a)(ii) hat zum Ziel, dass die Offenlegungen zu Tochterunternehmen es den Abschlussadressaten ermöglichen, den Anteil von Minderheitsanteilen an den Tätigkeiten und Geldflüssen des Konzerns zu verstehen.
130 IFRS 12.12(g) i.V.m. IFRS 12B10 sowie IFRS 12B11 verlangt die Offenlegung von summarischen Finanzinformationen von Tochtergesellschaften mit Minderheitsanteilen, welche für die Gruppe wesentlich sind, die es den Adressaten ermöglichen, den Anteil der Minderheiten an den Tätigkeiten und Cashflows des Konzerns zu erkennen, wie etwa den Gewinn oder Verlust sowie das Gesamtergebnis der Tochtergesellschaft vor konzerninternen Eliminierungen.
131 Gemäss Offenlegung im IFRS-Jahresabschluss [20X1] hält X. __ per [Datum] [20X1] nur eine ☒ Tochtergesellschaft mit Minderheitsanteilen, nämlich die A. __ Ltd. Der Eigentumsanteil von X. ☒ beträgt [zweistellige Zahl] %, somit bestehen Minderheitsanteile von [zweistellige Zahl]%. Wie dargelegt, besitzt die A. _ Ltd eine operative Tochtergesellschaft F. _ Ltd. Diese fehlt in der Offenlegung zu den Tochtergesellschaften und Investitionen von X. __ im IFRS-Jahresabschluss ☒
[20X1] nicht nur vollständig, sondern es fehlt auch die Information, dass X. _ nicht 100% ☒ Kapitalanteile an F. __ Ltd. hält, sondern via A. __ Ltd nur [zweistellige Zahl] %. Entsprechend bestehen auch bezüglich F. _ Ltd. wesentliche Minderheitsanteile.
132 X. ☒ legt im IFRS-Jahresabschlusses [20X1] summarische Finanzinformationen für A. Ltd offen, jedoch nur für die Periode vom [Datum] [20X1] bis zum [Datum] [20X1], weil A. Ltd danach zur Tochtergesellschaft wurde. Aus der erwähnten Offenlegung wird nicht klar, ob es sich dabei um die Werte des Einzelabschlusses von A. __ Ltd oder der A. __ Ltd-Gruppe, also inkl. F. __ Ltd., handelt.
133 Die summarischen Finanzinformationen der Tochtergesellschaft A. __ Ltd und ihrer Tochtergesellschaft F. __ Ltd., welche Minderheitsanteile haben, die wesentlich für die X. _- ☒ Gruppe i.S.v. IFRS 12.12(g) sind, fehlen entsprechend mindestens für die Periode vom [Datum] [20X1] bis zum Geschäftsjahresende am [Datum] [20X1] im IFRS-Jahresabschluss [20X1].
134 X. ☒ hat zugesagt, die entsprechenden Offenlegungen i.S.v. IFRS 12.12(g) i.V.m. IFRS 12B10 f.
zur A. ☒ Ltd-Gruppe konsolidiert im IFRS-Halbjahres- und -Jahresabschluss [20X2] angeben zu wollen. Die entsprechende Offenlegung fehlt jedoch sowohl im IFRS-Halbjahresabschluss [20X2] als auch im IFRS-Jahresabschluss [20X2]. Da jedoch die Fehler ab dem IFRS-Halbjahresabschluss [20X2] nicht Bestandteil dieses Sanktionsantrags sind, wird dieser Verstoss hier an dieser Stelle nicht weiter beurteilt.
135 Fazit: Bei der A. __ Ltd-Gruppe, inkl. der einzig operativen Tochtergesellschaft F. _ Ltd., bestehen per Jahresende [20X1] wesentliche Minderheitsanteile. Dennoch hat X. ☒ entgegen IFRS 12.12(g) die verlangten summarischen Finanzinformationen für ihre Tochtergesellschaften mit wesentlichen Minderheitsanteilen im IFRS-Jahresabschluss [20X1] nicht offengelegt. Zudem wurde die F. __ Ltd. im IFRS-Jahresabschluss [20X1] nicht als Tochtergesellschaft offengelegt und somit fehlen auch die wesentlichen Minderheitsanteile am Kapital der F. Ltd.
136 Die SaKo stellt fest, dass X. ☒ den Vorwurf in ihrer Stellungnahme vom [Datum] [20X4] akzeptiert.
3.3.1. Behandlung von B. __ LLC in den IFRS Abschlüssen
137 Ob eine Gesellschaft als Tochtergesellschaft vollkonsolidiert wird oder nicht, hängt davon ab, ob die Muttergesellschaft die Tochter beherrscht (IFRS 10.5). Um Beherrschung über ein Tochterunternehmen zu haben, muss die Muttergesellschaft alle Voraussetzungen von IFRS 10.7 kumulativ erfüllen, d.h. sie muss:
- die Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen haben;
- Rechte an variablen wirtschaftlichen Erfolgen aus dem Engagement in das Beteiligungsunternehmen oder das damit verbundene Risiko haben;
- die Möglichkeit haben, ihre Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen so auszuüben, dass dadurch die Höhe der wirtschaftlichen Erfolge des Beteiligungsunternehmens beeinflusst wird.
138 Die Bestimmungsmacht über ein Tochterunternehmen kann auch aus anderen Rechten als der Stimmrechtsmehrheit entstehen, wenn beispielsweise, gemäss IFRS 10B19(b)(i), das Beteiligungsunternehmen von der Finanzierung des Geschäftsbetriebs durch die Muttergesellschaft abhängig ist.
139 Im IFRS-Jahresabschluss [20X0] hat X. _ in Anmerkung [ ... ] Vermögenswerte aus der [Geschäftstätigkeit] in [Ort] ([ ... ] Assets) über [Währung] [Betrag] (Vorjahr [Währung] [Betrag])
ausgewiesen. Diese stammten mehrheitlich aus der Akquisition von B. __ LLC im Jahr [20X0 - 5 Jahre], wurden gemäss Stellungnahme jedoch direkt in der Muttergesellschaft (X. _ ) angesetzt. ☒
140 X. hat der Öffentlichkeit über die IFRS-Jahresabschlüsse [20X0] und [20X1] stets kommuniziert, ☒ ☒ dass B. LLC eine Tochtergesellschaft sei und somit impliziert, dass sie B. __ LLC i.S.v. IFRS 10 beherrscht hat. Dies wurde auch im Accounting Memorandum vom [Datum] [20X4] nochmals bestätigt: "As such, X. __ met the requirements in IFRS 10.5-7 for control of B. _ LLC given its ability ... ". Auch in der Stellungnahme vom [Datum] [20X4] hält X ._ wieder fest «X. _ always hold ☒ ☒ B. __ LLC a controlled subsidiary ... ".
141 Es ist somit für die Sako sowohl aus den IFRS-Jahresabschlussen [20X0] und [20X1] sowie aus den oben aufgeführten Tatsachen klar nachweisbar, dass X. __ B. __ LLC gemäss den Vorgaben in IFRS 10 beherrscht hat, womit diese gemäss allen relevanten IFRS-Vorgaben konsolidiert werden muss. ☒
142 Ein Beteiligungsunternehmen wird gemäss IFRS 10.20 ab dem Zeitpunkt, an dem die Beherrschung erlangt wird, in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen. Gemäss IFRS 10.22 hat ein Mutterunternehmen Minderheitsanteile in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals, aber getrennt vom Eigenkapital der Eigentümer des Mutterunternehmens auszuweisen.
143 Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um eine Foreign Operation gemäss IAS 21.8, d.h. um ein Tochterunternehmen, dessen Geschäftstätigkeit in einem anderen Land angesiedelt oder in einer anderen Währung ausgeübt wird oder sich auf ein anderes Land oder eine andere Währung als die des berichtenden Unternehmens bezieht, sind deren Ergebnisse und Bilanzwerte in die Darstellungswährung der Konzernrechnung umzurechnen und die Effekte im sonstigen Ergebnis zu erfassen (IAS 21.39).
144 X. __ hat im IFRS-Jahresabschluss [20X0] die Tochtergesellschaft B. __ LLC konsolidiert. Dabei ☒ hat X. ☒ den wichtigsten Vermögenswert dieser ausländischen Tochtergesellschaft, die [ ... ] Assets im Umfang von [Währung] [Betrag] gemäss Jahresabschluss [20X0], nicht als Vermögenswert der Tochtergesellschaft geführt, sondern als Vermögenswert der Muttergesellschaft. X. __ macht im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] geltend: ☒
"The shares held by X. __ , as well as by its [two-digit number] % shareholder consisted of unrestricted common shares, having the same economic and voting rights. Other agreements in place between X. __ and the minority shareholder consisted of the Charter agreement and the ☒ ☒ option agreement for the [two-digit number] % expiring on [reporting period-end] [20X1] (refer to Appendices 2 and 3). The entity had no active operations, and X. __ entirely financed the costs incurred by the entity, being those related to the annual renewal of the concession, any [ ... ] studies to assess [ ... ] by way of a loan. ☒
Although holding an option to acquire the [two-digit number] %, this option was not considered substantive given that the minority shareholder and executive director was key to the concession, having the local network necessary to maintain the license and allow the future [ ... ] of the concession. Whilst controlling the entity, X. _ rather reflected in its consolidated financial statements a view of its interest in the [ ... ] assets which considered more the economic substance of the arrangement from their majority shareholders' perspective.
☒ X. __ acquired [high two-digit number] % of B. __ LLC on [date] [20X0 - 5 years] from E. _ S.A. ("E .__ "), an independent third party, for [currency] [amount] million. As mentioned in 4.1.1 above, ☒ the investment did not qualify as a business, meaning that the entire value of the investment was attributed to the [ ... ] concession in [place]. The value of this concession was capitalized in the consolidated financial statements of X. __ , though was considered only at holding level, and
reflected in the consolidated financial statements based on its cost value which reflected only [high two-digit number] % of the concession.
Based on IFRS 10, a controlled entity should be consolidated financial statements based on 100% and an attribution made to non-controlling interest for their share of net assets, other comprehensive income and result for the period. We recognize that a correct application of IFRS 10 requirements would have required consolidation based on 100% value of the assets and liabilities of B. _ LLC, including the value of the acquired concession rights (as compared to only [high two-digit number] %). Equally, the value of the recognized NCIs would have also had to reflect E. _ 's [two-digit number] % share of the concession assets, rather than only his share of other assets and liabilities in the company. Whilst this was not correctly reflected in the consolidated financial statements, the amount of net assets attributable to the shareholders after considering the non-controlling interest was correct. Of relevance is also that the only minority shareholder in B. __ LLC was E. __ who, as the sole executive director of the company, had full access to the information of the company.
On [date] [20X0 - 2 years], X. __ additionally entered into an option agreement with the NCI ☒ shareholder to acquire the remaining [two-digit number] % of B. _ LLC, in exchange for [amount] shares in X. __. The option was exercisable until [reporting period-end] [20X1]. ☒
IAS 32 does not deal with the option to exchange a fixed number of the entity's own shares for a fixed number of another equity instrument. Both legs of the contract are for a fixed number of shares, and, in both cases, the shares qualify as equity instruments within the meaning of IAS 32. As such, the contract does not meet the definition of a financial liability in IAS 32.11(b)(i) as, although a non- derivative contract, it does not oblige the entity to deliver a variable number of its own equity instruments. The instrument would therefore qualify as an equity instrument and, given the lack of premium paid for the option, the option would not have an impact on the consolidated financial statements.
We, however, accept that disclosure of such option would have been required in both the [20X0] and [20X1] consolidated financial statements."
145 X. __ fasst im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] zusammen: ☒
"B. __ LLC qualified as a controlled subsidiary as per IFRS 10.5 and the definition of a subsidiary in IFRS 10 Appendix A. As such the assets should have been fully considered as those of the subsidiary. The company recorded the assets based on its own [high two-digit number]% interest, as compared to 100%. This had a direct impact on the accounting for the non-controlling interest, but with no impact on the previously reported equity attributable to the majority shareholder. As B. __ LLC did not operate with a degree of autonomy and relied entirely on X. _ for financing ☒ and such funding was critical to its existence, the functional currency of B. __ LLC was appropriately considered to be the [Währung], in line with the provisions of IAS 21-9-11."
146 Die SaKo stellt vorab fest, dass die Bezeichnung des Erwerbs von [hoher zweistelliger Zahl] % an B. __ LLC von E. __ S.A. als «von einer unabhängige Drittpartei» bei der erwähnten Transaktion nicht mit den Abschlüssen von X. __ übereinstimmt. Nach diesen besass zum Transaktionszeitpunkt E. __ S.A. [hohe zweistellige Zahl] % von X. _. ☒ ☒
147 Die Sako halt fest, dass X. __ in ihren Ausserungen akzeptiert, dass sie B. _ LLC kontrolliert. Die Frage der Fremdwährungsreferenz wird von SER im Sanktionsantrag nicht aufgenommen und ist somit für das vorliegende Verfahren nicht mehr strittig. ☒
148 Eine Tochtergesellschaft wird zu dem Zeitpunkt dekonsolidiert, in dem die Muttergesellschaft die Beherrschung über die Tochtergesellschaft verliert (IFRS 10.25). Zu diesem Zeitpunkt werden gemäss IFRS 10B98:
(a) die Vermögenswerte, Schulden und Minderheitsanteile ausgebucht;
(b) die Gegenleistung, allfällige Aktienausgaben der Tochtergesellschaft und zurückbehaltene Beteiligungen zum Fair Value angesetzt;
(c) die im sonstigen Ergebnis enthaltenen Bestandteile in die Erfolgsrechnung oder ins Eigenkapital, gemäss den entsprechenden IFRS-Vorgaben, übertragen (bspw. verlangt IAS 21.48 beim Verkauf einer Foreign Operation, dass die im sonstigen Ergebnis enthaltenen Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen in die Erfolgsrechnung übertragen werden); und
(d) die entstehende Differenz erfolgswirksam, zulasten des Mutterunternehmens, erfasst.
149 Bei der Beurteilung, ob eine Tochtergesellschaft beherrscht wird, sind nicht nur Stimmrechte und andere substanzielle Rechte, sondern auch potenzielle Stimmrechte, die etwa aus Optionen entstehen, zu berücksichtigen (IFRS 10B47). Potenzielle Stimmrechte werden nur berücksichtigt, wenn sie substanziell sind, d.h. wenn die Muttergesellschaft die praktische Möglichkeit hat, diese auszuüben (IFRS 10B22). IFRS 10B50 zeigt exemplarisch auf, wie die Beherrschung über eine Tochtergesellschaft durch substanzielle, potenzielle Stimmrechte in Form von Optionen erlangt werden kann.
150 Führt eine Transaktion nur zu Änderungen bei der Beteiligungsquote eines Mutterunternehmens an einer Tochtergesellschaft, aber nicht zu einem Verlust der Beherrschung, handelt es sich dabei um Eigenkapitaltransaktionen (d.h. Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln) (IFRS 10.23). Dabei sind allfällige Differenzen zwischen Betrag der Anpassung des Minderheitenanteils und dem Fair Value der Gegenleistung, dem Eigenkapital des Mutternehmens zu belasten (IFRS 10B96).
151 IAS 1.122 verlangt, dass die vom Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffenen wesentlichen Ermessensentscheidungen angegeben werden. Diesbezüglich verweist IAS 1.124 explizit auf IFRS 12 und die Angaben zu Ermessensentscheidungen bei der Beurteilung, ob ein anderes Unternehmen beherrscht wird oder nicht.
152 Mit Vertrag vom [Datum] [20X1] hat X. _ [hohe zweistellige Zahl] % von B ._ LLC, sowie die Kaufoption für die verbleibenden [zweistellige Zahl] %, an C. __ Ltd. abgetreten und B. _ LLC im IFRS-Halbjahres- sowie -Jahresabschluss [20X1] dekonsolidiert. Aus dieser Transaktion hat X. einen Veräusserungserfolg von [Währung] [Betrag] erfasst. Dabei wurde aber die bestehende und bis Ende [20X4] gültige Rückkaufoption nicht berücksichtigt. X. _ hat auch nur ausserhalb des IFRS- Halbjahres- bzw. des -Jahresabschlusses [20X1] offengelegt, dass diese Option existiert.
153 Wie oben bereits erwähnt hat sich X. _ im Vertrag vom [Datum] [20X1] mit C. _ Ltd. ein ☒ Rückkaufrecht gesichert. Mit Ausnahme der zeitlichen Limitierung gibt es in der erwähnten Vertragsklausel keine weiteren Restriktionen oder Konditionen bezüglich des optionalen Rückkaufs. Demnach kann X. __ bis zum [Datum] [20X4] [hohe zweistellige Zahl] % an B. _ LLC und die Kaufoption auf die übrigen [zweistellige Zahl] % zu denselben Konditionen von C. _ Ltd. zurückkaufen.
154 Im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] hält X. fest:
"We acknowledge that the wording [in the share agreement of [date] [20X1]] is not overly clear and could lead to a different interpretation. Based on the understanding of both parties, the meaning is that this wording refers to the fact that the price for the exercise of such option would need to be
determined by negotiation between the parties at the time X. _ would express its interest in ☒ exercising such option. As such, the exercise price is considered to be at fair value. Of relevance is also that the terms of the disposal of the [high two-digit number] % of B. __ LLC to C. __ Ltd. did not impose any restriction to C. __ Ltd. relating to the company. As such, it would not prevent C. __ Ltd. from transferring all assets in B. __ LLC to another entity, and/or make investments which would not be protected given X. __ 's ability to exercise the option. The above
☒ interpretation of the meaning of the option terms, confirmed by the counterparty (i.e. C. _ Ltd.), is therefore the only possible and meaningful one from a commercial perspective.
Based on IFRS 3.B35-B37, for an investor to hold more than half of the voting rights of an investee, it is not sufficient that an investor has the current ability to exercise them so as to be able to direct relevant activities, but also requires that the investor's rights must be substantive, in accordance with IFRS 3.B22-B25. This requires consideration as to whether there are barriers to the exercise of such option, including the exercise of conversion price creating a financial barrier preventing or deterring the holder to exercise such option (IFRS 3.B23(a) (ii)), or the inability of the investor to obtain information necessary to exercise its rights (see IFRS 3.B23(a)(v)). Additionally, IFRS 3.B23(c) notes that "the terms and conditions of potential voting rights are more likely to be substantive when the instrument is in the money or the investor would benefit for other reasons (e.g. by realizing synergies between the investor and the investee)".
As outlined above, the option is priced at fair value, given the need for the parties to agree on the exercise price in case X. __ would decide to exercise the option. As such, the pricing does not ☒ provide any incentive to X. _ to exercise such option. This is particularly relevant, especially in light ☒ of the fact that X. __ has no strategic interest in B. _ LLC given its strategic refocus on [ ... ]. This ☒
therefore provides an indication that the option is not substantive, in line with IFRS 3.B23(c).
Of relevance is also that, since the disposal of [high two-digit number] % of the option X. _ did not ☒ have the right to regularly receive any information from the company, which is private and for which information is therefore not publicly available. As such, it would therefore also not be in a position to assess whether the option had any value. This is a further indication that the option is not substantive (see IFRS 3.B23(a)(v)).
Further, the terms of the repurchase note that the re-purchase of the [high two-digit number] % in B. LLC would need to be based on the same conditions. This would imply that X. _ would be in a position to offer C. __ Ltd. a loan for the acquisition of the option. However, X. __ did not have the ☒ ☒ available financing or, more importantly, did not have the ability to raise the required financing to exercise the option. This further confirms the option as not substantive."
155 Sako stellt fest, dass der Verkauf von B. __ LLC an C. __ Ltd. mit Darlehen gedeckt wurde und nicht gegen Cash erfolgte. Weder SER noch SaKo liegen Belege für das oben erwähnte «understanding of both parties» vor, dass für die Ausübung der Option noch Verhandlungen über den Preis erfolgen müssten. Dies würde dem - aus Sicht der SaKo klaren - Wortlaut des Vertrages widersprechen. In der Beurteilung von SaKo muss die Option entsprechend dem Wortlaut interpretiert werden. Die Formulierung «for the same conditions>> impliziert, dass C. __ Ltd. nicht Risiken und Erträgen des Besitzes von B. _ LLC infolge von Bewertungsveränderungen ausgesetzt ist. X. kann jederzeit bis zum [Datum] [20X4] von C. __ Ltd. die Rückgabe der [hohe zweistellige Zahl] % Investition in B. __ LLC verlangen und das bestehende gegengleiche Darlehen damit verrechnen. Bis zum Ablauf der Option kann ferner C. _ Ltd. nicht frei über die Anteile - etwa durch einen Verkauf an Dritte - verfügen.
156 Zum Bilanzstichtag des IFRS-Halbjahresabschlusses [20X1] sowie -Jahresabschlusses [20X1] bestand demnach eine gültige, durch X. _ einseitig ausubbare Rückkaufoption für die Anteile an B. LLC.
157 Die Transaction betreffend B. __ LLC entspricht wirtschaftlich in der Beurteilung der SaKo eher einer Aktienausleihe denn einem Verkauf,
158 Zu prüfen bleibt, inwiefern die Vorgaben in IFRS 10B22 gegeben sind, damit X. _ in der Tat ☒ praktisch in der Lage ist, diese Rückkaufoption auszuüben. Gemäss Vertrag übertrug X. _ [hohe ☒ zweistellige Zahl] % der Anteile an B. _ LLC (inkl. der Option für die verbleibenden [zweistellige Zahl] %) und gewährte C. __ Ltd. ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Die Rückkaufoption sieht vor, dass X. _ die Anteile an B. _ LLC zu den gleichen Konditionen zurückverlangen kann, also ☒ gegen Gewährung eines Darlehens in Höhe des Kaufpreises. Im Vertrag ist wörtlich folgendes dazu festgehalten: « C. _ Ltd. grants X. __ the option to repurchase [high two-digit number] % of B. ☒ LLC for the same conditions until [reporting period-end], [20X4]>. Demnach könnte X. _ ohne ☒
Weiteres die Rückkaufoption ausüben.
159 Diese Rückkaufsoption stellt für die Sako entsprechend ein substanzielles Recht von X. _ an B. ☒ ☒ LLC im Sinne von IFRS 10B22 dar, da X. _ praktisch in der Lage ist, dieses Rückkaufoption ☒ auszuüben. Entsprechend beherrscht X. __ über dieses substanzielle, potenzielle Stimmrecht der Rückkaufsoption weiterhin B. _ LLC i.S.v. IFRS 10B50. Die SaKo teilt die Einschätzung der SER, dass X. _ demnach nie die Beherrschung über B. _ LLC verloren hat. Die Dekonsolidierung von ☒
B. LLC im IFRS-Halbjahres- sowie -Jahresabschluss [20X1] ist daher nicht korrekt.
160 Dabei ist wichtig anzumerken, dass es gemäss den Vorgaben von IFRS 10 irrelevant ist, ob die Beherrschung aus Sicht von X. __ tatsächlich wahrgenommen wird oder nicht. Massgebend ist gemäss IFRS 10.6 einzig die Möglichkeit, die Bestimmungsmacht auszuüben. IFRS 10.12 hält des Weiteren fest, dass: «Ein Investor, der gegenwärtig die Möglichkeit hat, die massgeblichen Tätigkeiten zu bestimmen, besitzt auch dann die Bestimmungsmacht, wenn seine Rechte auf Bestimmung noch nicht ausgeübt wurden [ ... ]». ☒ ☒
161 Die Sako kommt zu folgendem Fazit: X. __ hat die Beherrschung über B. __ LLC nie ☒ verloren. Somit ist die vorgenommene Dekonsolidierung falsch und verstösst gegen die Vorgaben in IFRS 10. Der erfasste Verkaufserlös von [Währung] [Betrag] hätte entsprechend weder im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] noch im IFRS-Jahresabschluss [20X1] realisiert werden dürfen. Damit fällt jeweils die grösste Ertragsposition des IFRS- Halbjahresabschlusses [20X1] und IFRS-Jahresabschlusses [20X1] weg und die ausgewiesenen Gewinne von [Währung] [Betrag] bzw. [Währung] [Betrag] werden zu Verlusten von [Währung] [Betrag] bzw. [Währung] [Betrag].
162 Diese Fehler, der erfasste Verkaufserlös sowie die Dekonsolidierung wesentlicher Vermögenswerte von B. __ LLC, sind nicht nur quantitativ wesentlich für die erwähnten Abschlüsse, sondern stellen gravierende Verstösse gegen IFRS 10 dar. Weiter fehlen in diesen Abschlüssen auch die Angaben der für die Rückkaufoption offensichtlich relevanten wesentlichen angewandten Grundsätze für die Rechnungslegung sowie die dabei getroffenen Ermessensentscheidungen von X. _ gemäss IAS 1.122 und IAS 1.124. ☒
3.4. Geldflussrechnung im IFRS Halbjahresabschluss [20X1]
163 IFRS-Halbjahresabschlüsse müssen gemäss IAS 34.20(d) eine Geldflussrechnung vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin sowie für die vergleichbare Berichtspeiode des Vorjahres enthalten.
164 X. ☒ weist im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] folgende Bestände an Zahlungsmitteln («Cash and cash equivalents») aus:
- Per [Datum] [20X0]: [Währung] [Betrag]
- Per [Datum] [20X0]: [Währung] [Betrag]
- Per [Datum] [20X1]: [Währung] [Betrag]
165 Die Geldflussrechnung des IFRS-Halbjahresabschlusses [20X1] beginnt mit dem Bestand von [Währung] [Betrag], also den Bestand per [Datum] [20X0] und endet mit dem Bestand von [Währung] [Betrag], also dem Bestand per [Datum] [20X1]. Somit werden in der Geldflussrechnung des IFRS-Halbjahresabschlusses [20X1] die Veränderungen von X. __ Zahlungsmittel vom [Datum] ☒ [20X0] bis zum [Datum] [20X1], also über zwölf Monate gezeigt.
166 X ☒ hat somit gemäss SER nicht den Geldfluss vom [Datum] [20X1] bis zum [Datum] [20X1], sondern den Geldfluss [Datum] [20X0] bis [Datum] [20X1] dargestellt. Dieser Fehler hat zur Folge, dass die Zahlen fürs erste Halbjahre [20X1] nicht offengelegt werden, sondern lediglich die Zahlen der Geldflussrechnung der vergangenen zwölf Monate. Entsprechend wurde die Periode, welche IAS 34.20(d) verlangt, nicht offengelegt und somit wurde keine Geldflussrechnung erstellt, welche die Vorgaben bezüglich Periodizität in IAS 34 erfüllt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Darstellung einen falschen Eindruck bei Investoren entstehen lässt.
167 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass X. _ die Fehlerkorrekturen in der ☒ Geldflussrechnung des IFRS-Halbjahresabschlusses [20X2] nach SER nicht gemäss den Vorgaben in IAS 8 vorgenommen, bzw. offengelegt hat, sondern die Korrekturen dieser wesentlichen Fehler nicht offengelegt hat.
168 X. ☒ _ hält im Accounting Memo vom [Datum] [20X4] dazu fest:
"The cash flow statement in the [20X1] interim consolidated financial statements included a reference to the cash and cash equivalents at [date] [20X0], rather than the [date] [20X1] as required by IAS 344.6 and IAS 34.20(d). This was promptly corrected in the interim consolidated financial statements [date] [20X2], without specific disclosure to explain the correction that would have been required as per IAS 8."
169 Die Sako stellt fest, dass der Fehler betreffend der Geldflussrechung [20X1] im Wesentlichen von der Gesellschaft in der Stellungnahme vom [Datum] [20X4] anerkannt wird. Da die Fehler ab dem IFRS-Halbjahresabschluss [20X2] nicht Bestandteil dieses Sanktionsverfahrens sind, wird der Verstoss betreffend eine fehlerhafte Offenlegung im Abschluss [20X2] in diesem Entscheid nicht behandelt.
170 Verstossen Emittenten gegen die Pflichten des Kotierungsreglements, dessen Zusatzreglemente oder Ausführungserlasse, kann eine Sanktion gemäss Art. 61 KR ausgesprochen werden. Wie oben ausgeführt hat X. _ Art. 51 KR in Verbindung mit Art. 6 RLR und verschiedene IFRS-Vorgaben verletzt.
171 Solche Verletzungen können in Übereinstimmung mit Art. 61 KR sanktioniert werden. Die dort aufgeführten Sanktionen können auch kumulativ verhängt werden. Art. 61 Abs. 2 KR schreibt vor, dass bei der Festsetzung der Sanktion die Schwere des Verstosses sowie das Verschulden in Betracht gezogen werden muss. Falls die Gesellschaft mit einer Busse sanktioniert werden soll, muss bei der Festsetzung der Bussenhöhe auch die Sanktionsempfindlichkeit der Betroffenen berücksichtigt werden.
172 In den letzten Jahren wurde klar, dass für Verstösse gegen die Börsenregeln strenge Sanktionen erlassen werden müssen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet von den Schweizer Börsen, dass sie alle Börsenregeln mit strikten Sanktionen durchsetzen. Die SaKo hat bereits verschiedentlich in ihren Entscheiden darauf hingewiesen, dass etwa höhere Bussen ausgesprochen werden müssen und frühere Sanktionen nicht automatisch als Referenzwerte beigezogen werden
können. Dabei geht es auch um einen präventiven Effekt [vgl. dazu etwa Sako 2016 - SER 29/15, SaKo 26/19 und - bestätigt - am 30. November 2021 in SaKo 61/21].
173 Die Abschlüsse von X. _ enthalten zahlreiche Verletzungen. Jahres- und Zwischenabschlüsse sind ☒ aber für Investoren die wichtigsten Mittel zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der entsprechenden Aussichten einer Gesellschaft. Demnach ist die korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens von grösster Bedeutung (s. Entscheide der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1/12], Ziff. 33 und vom 28. Juli 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Ziff. 56).
174 Die wesentlichen Sachverhalte des IFRS-Jahresabschlusses [20X0], IFRS-Halbjahresabschlusses [20X1] und IFRS-Jahresabschlusses [20X1], namentlich die falsche Behandlung der Akquisition von A .__ Ltd und die falsche Behandlung und Devestition von B. _ LLC, sind im Widerspruch zu den Vorgaben von IFRS erfolgt. Des Weiteren wurde im IFRS-Halbjahresabschluss [20X1] eine Geldflussrechnung für eine unzulässige Periode (über zwölf statt sechs Monate) publiziert, was den Vorgaben in IAS 34 widerspricht.
175 Diese Fehler rufen bedeutende Zweifel an der Richtigkeit der Abschlüsse von X. _ hervor. Dadurch ☒ kommen die Abschlüsse ihrer ursprünglichen Funktion nicht nach und sind in der Beurteilung der Sako nicht in der Lage eine True and Fair View über die finanzielle Lage von X. _ zu liefern. ☒
176 Basierend auf den vorgehenden Feststellungen muss jede in Kapitel 2 aufgeführte Verletzung bereits einzeln für sich als schwer betrachtet werden. In Summe wiegen diese Verletzungen für die SaKo sehr schwer, weil X. _ Abschlüsse nicht nur nicht mehr deren Zweck (i.e. transparente Finanzinformationen für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der Investoren bereitzustellen gemäss IAS 1.9) erfüllen, sondern den Investoren vielmehr ein wesentlich falsches Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation von X. _ vermitteln. ☒
177 Die Emittenten sind gemäss KR dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets nachkommen. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (s. Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo 2015- AhP-1/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [Sako 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-1/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103; letztmals bestätigt am 30. März 2021 in Entscheid Sako RLE-IV/19 Ziff. 124).
178 Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, gegen eine der regulatorischen Pflichten zu verstossen, sie aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (s. Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von
SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 101; letztmals bestätigt am 30. März 2021 in Entscheid Sako RLE-IV/19 Ziff. 125).
179 Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Voraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 102).
180 Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien erwartet. Die verantwortliche Person hat die einschlägigen Vorschriften, inklusive des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Börsenorgane, zu kennen (s. Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AHP-1/15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1/12], Ziff. 37). Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten wird erwartet, dass Emittenten mit den anwendbaren Börsenregulierungen, Kommentaren und Rechtsprechungen der rechtlichen Instanzen vertraut sind. Bei Verstossen gegen die Regularien ist dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (s. Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104; letztmals bestätigt am 30. März 2021 in Entscheid SaKo RLE-IV/19 Ziff. 126).
181 Die obigen Ausführungen zeigen, dass die zu sanktionierenden IFRS-Abschlüsse von X. erhebliche Mängel aufweisen. Der IFRS-Jahresabschluss [20X0], -Halbjahresabschluss [20X1] und - Jahresabschluss [20X1] sind von offensichtlichen Fehlern wie insbesondere der falschen Dekonsolidierung von B. __ LLC, der fehlerhaften Bilanzierung des Erwerbs der A. _ Ltd als Tochtergesellschaft, den falschen Offenlegungen im Zusammenhang mit der Akquisition von A. Ltd sowie der Verwendung einer falschen Berichtsperiode für die Geldflussrechnung (im IFRS Halbjahresabschluss [20X1]) gesäumt. Auch die Revisionsstelle stellt in ihrem Management Letter vom [Datum] [20X2], also nach Eröffnung der Vorabklärungen, erhebliche bestehende Mängel in der Organisation betreffend Anwendung von IFRS fest.
182 Die Abschlüsse wurden von anerkannten Revisionsgesellschaften testiert. Allfällige Verfehlungen der Revisionsstellen werden aber gegebenen Falles von der Revisionsaufsichtsbehörde RAB und nicht von der Sanktionskommission behandelt. SER hat der RAB den Sanktionsantrag am [Datum] [20X3], zeitgleich mit der beklagten Gesellschaft, zugestellt. Dies entbindet die Emittentin aber in jedem Fall nicht von ihrer Verpflichtung und Verantwortung für die korrekten Abschlüsse. Die Gesellschaft musste aufgrund der angeführten Umstände die erheblichen Fehler in den Abschlüssen klar selbst erkennen.
183 X. __ hat die Grundlage der Finanzberichterstattung, ein den tatsächlichen Verhältnissen ☒ entsprechendes Bild («True & Fair View») zu vermitteln, schwerwiegend missachtet. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Transaktionen nicht gegen Cash sondern durch Verrechnung erfolgten und der Art der Geschäftsbeziehungen unter den beteiligten Parteien, hätte die Gesellschaft zu besonderer Vorsicht und Dokumentation bei der Abwicklung veranlassen müssen. Wenn eine kotierte Gesellschaft Abschlüsse publiziert, welche kein den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen entsprechendes Bild wiedergeben, wurde die erforderliche Sorgfalt bei der Erstellung der Abschlüsse schwerwiegend ausser Acht gelassen.
184 Somit ist im vorliegenden Fall X. __ Verhalten in Bezug auf die zahlreichen Fehler und Verstösse mindestens als grobfahrlässig zu werten.
185 Das Verhalten des Emittenten nach der Verletzung wird als neutral erachtet. Die Übermittlung des Sanktionsantrages an die Sanktionskommission wurde entsprechend Ziff. 6.2 VO mit einer Medienmitteilung der Öffentlichkeit mitgeteilt. Die Gesellschaft opponierte dieser Veröffentlichung, allerdings nachdem diese bereits erfolgt war. Die SaKo hat den entsprechenden Mailaustausch zwischen den Parteien zu Kenntnis genommen, sieht aber darin kein Element, das bei der Sanktion zu berücksichtigen ist.
186 In den vergangenen drei Jahren, also seit dem [Datum] [20X0], wurde eine Sanktion gegen X. ausgesprochen: Am [Datum] hat die Sanktionskommission mit Entscheid [ ... ]eine Sanktion wegen eines Verstosses gegen die Zulassungsbestimmungen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung ausgesprochen und X. _ mit einer Busse von TCHF [ ... ]sanktioniert. Es handelt sich zwar um einen anderen Bereich der Börsenregularien, doch liegt ebenfalls ein ernsthafter Organisationsmangel bei der Gesellschaft vor. Entsprechend ist der Eintrag im Sanktionsregister nach den Vorgaben von Ziff. 2.6 Abs. 4 VO bei der Bemessung der Sanktion zwingend zu berücksichtigen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass X. _ erst am [Datum] [20X0] kotiert worden ist und bereits zwei Verstösse gegen die Regeln zu sanktionieren sind.
187 Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und des Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2 KR). Eine Emittentin mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zu deren Feststellung können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (vgl. Entscheide der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012- AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. Dezember 2011 [SaKo 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.).
188 Die Gesellschaft weist in ihren publizierten Jahresabschlüssen die folgenden finanziellen Kennzahlen aus:
[Währung]
6 Mte [20X3]
[20X2]
[20X1]
[20X0]
Umsatz
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
EBIT
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
Reinergebnis
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
Betrieblicher Geldfluss
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
Bestand an liquiden Mittel
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
Eigenkapital
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
189 Basierend auf diesen ausgewiesenen Kennzahlen könnte von einer durchschnittlichen Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft ausgegangen werden. Die Richtigkeit dieser ausgewiesenen finanziellen Kennzahlen der Erfolgsrechnung und Bilanz wird mit vorliegendem Entscheid jedoch verneint. Entsprechend ist die Sanktionsempfindlich primär aufgrund der Liquidität
(betrieblicher Geldfluss und Bestand an liquiden Mittel) zu bestimmen, womit von einer hohen Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft auszugehen ist.
190 Für die Festlegung einer Busse als angemessene Sanktion muss angesichts der Schwere des Falles und der wiederholten Organisationsmängel vom vollen Sanktionsrahmen nach Art. 61 KR von CHF 1 Mio. für (grob)fahrlässige Verstösse ausgegangen werden. Die Sanktionsempfindlichkeit legt aus Gründen der Tragbarkeit eine substanzielle Reduktion nahe, während die wiederholten Organisationsmängel eine Erhöhung gebieten.
191 Als Sanktion legt die Sanktionskommission in Erwägung der obigen Punkte eine Busse von CHF 250'000 fest, immer noch im unteren Sanktionsrahmen verbleibend.
192 Die Kosten für die SER werden im Antrag mit CHF [ ... ] spezifiziert. Angesichts der Komplexität des Verfahrens sind diese Kosten für die SaKo plausibel und werden so in den Entscheid aufgenommen. Für das Verfahren der Sanktionskommission werden der Gesellschaft insgesamt [ ... ] belastet. Die Verfahrenskosten zu Lasten der Gesellschaft betragen damit total CHF [ ... ].
193 Gemäss Ziff. 6.3 VO werden die rechtskräftigen Entscheide der Sanktionskommission auf der Webseite von SIX Exchange Regulation veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt in anonymisierter Form. Die Übermittlung des Sanktionsantrages wurde gemäss den Regularien an die Öffentlichkeit kommuniziert. Entsprechend soll der Abschluss des Verfahrens Usanz gemäss der Öffentlichkeit in gekürzter, nicht anonymisierter Form mitgeteilt werden.
[Ort], 25.04.2022
[Sig.] Präsident
[Sig.] Sekretär
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