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VVGE 1966/70 Nr. 48 ΓÇó Comprehensive review when approving exception building permit
VVGE 1966/70 Nr. 48Other CourtMay 13, 1969Dismissed
P. G. sought approval of a municipal building permit for a house in Engelberg with an exception for a reduced distance between the dwelling and the garage. The Regierungsrat held that it reviews exception requests comprehensively and must verify compliance with all building-police rules. It found the west-side embankment not to be a modest filling under Art. 12(3) Baugesetz, so the basement counted as a full storey. The house was therefore treated as three-storey and did not meet the required setbacks to the neighboring parcels. The exception approval was refused.
Art. 26 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Baugesetz; Genehmigung einer Ausnahmebewilligung und Begriff der massvollen Aufschüttung. Die Genehmigungsbehörde prüft ein Ausnahmegesuch mit umfassender Kognition nicht nur unter dem Gesichtspunkt der beantragten Ausnahme, sondern hinsichtlich sämtlicher baupolizeilicher Vorschriften. Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn neben den besonderen Ausnahmevoraussetzungen auch die übrigen Vorschriften eingehalten sind. Eine Aufschüttung ist nicht mehr „massvoll“, wenn sie in ihrer Höhe und Ausdehnung den Charakter einer erheblichen Terrainveränderung annimmt; dann bleibt das Untergeschoss als Vollgeschoss mitzuzählen (vgl. Erwägung 1).
Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 48, S. 176:
Umfassende Kognition bei der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung.
Massvolle Aufschüttung im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Baugesetz.
Entscheid vom 13.5.1969 i.S. P. G., Engelberg.
Am 18. März 1969 hat der Einwohnergemeinderat Engelberg ein von P. G. eingereichtes Baugesuch für den Bau eines Wohnhauses in der Neu-Schwendi, Parzelle Nr. 1663 bewilligt. Als "Auflage" stellt die Bewilligungsbehörde unter anderem fest, dass der Gebäudeabstand zwischen Wohnhaus und Garage nicht dem Baugesetz entspricht. Nachdem die Gemeinde aber interessiert sei, dass zu jedem Gebäude eine Garage erstellt werde, werde die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 Abs. 2 Baugesetz erteilt, umsomehr, da die Garage auch der Parzelle 1638 diene, und dem Regierungsrat die Genehmigung dieser Ausnahmebewilligung beantragt.
Aus den Erwägungen:
Das Bauvorhaben weist gemäss Plan gegenüber der westlichen sowie der nördlichen Nachbarparzelle einen Grenzabstand von 4 m auf. Dieser entspricht nach Art. 7 Abs. 1 Baugesetz dem Grenzabstand ein- und zweigeschossiger Bauten ausserhalb des Dorfkerns. Die Bauherrschaft und offenbar auch der Gemeinderat sprechen das geplante Wohnhaus als zweigeschossige Baute an. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die an der Westfassade vorgenommene Aufschüttung, durch welche bewirkt, dass das Untergeschoss nur mehr 1,20 m herausragt und daher nicht als Vollgeschoss mitzuzählen ist, kann nach Überzeugung des Regierungsrates niemals als "massvoll" bezeichnet werden. Die vorliegende Aufschüttung, die, ausgehend von einer 1,20 m hohen Stützmauer, auf einer Distanz von nur 3,40 m eine Höhe von 2,20 m ab Terrainlinie erreicht, kann fürwahr nicht mehr als "massvoll" im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Baugesetz und der bisherigen Praxis bezeichnet werden. Das Gebäude muss daher als dreigeschossig bezeichnet werden und hält demzufolge die erforderlichen Grenzabstände gegenüber der westlichen und nördlichen Nachbarparzelle nicht ein.