Recordability of easement contract for fuel dispensing installations

VVGE 1966/70 Nr. 22Other CourtNov 7, 1966Granted

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Omnilex summary

Esso Standard appealed the Engelberg land registry’s refusal to register a contract granting a transferable easement for the installation and operation of fuel dispensing equipment on parcel no. 1573. The decision holds that such a person easement may lawfully cover any protectable use of the servient land and is recordable if its content is sufficiently definite. A separate clause imposing personal obligations on the landowner did not prevent registration, because only the real-right clause was meant to be entered. The refusal was also inadequately reasoned under the GBVO. The complaint was therefore upheld and registration ordered.

Omnilex headnote

Art. 782 ZGB; Art. 35 Abs. 2 GBVO; Art. 24 Abs. 2 GBVO: A person easement may be constituted over a parcel for any use of the burdened land supported by a protectable interest, including the installation and operation of fuel dispensing apparatus. The land registry may refuse registration only where the asserted real-right content is manifestly unlawful or otherwise not recordable. The easement must be sufficiently definite; if the deed lacks only the exact legal designation, this may be completed by the registrar in contact with the parties. A contract may combine a recordable real right with purely obligational undertakings; such ancillary personal clauses do not bar registration if they are not themselves the object of the entry. A refusal must be concretely reasoned (consid. 1-3).

Full text

Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 22, S. 79:

Eintragungsfähigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages betreffend das Aufstellen von Treibstoff-Ausschank-Anlagen.

Entscheid i.S. Beschwerde Esso Standard gegen Grundbuchamt Engelberg.

A. Zwischen der Esso Standard, Zürich und E. Epper, Service-Station, Engelberg wurde am 20. Oktober 1966 ein "Vertrag" abgeschlossen folgenden Inhalts (auszugsweise):

Der Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 1573, Engelberg, gestattet der Esso Standard, Zürich, auf dieser Liegenschaft Apparate zum Ausschank von Treibstoffen, Ölen, Fetten und ähnlichen Produkten an Drittpersonen in einer nach dem jeweiligen Ermessen der Esso Standard bestimmten Anzahl und an einer nach deren Ermessen bezeichneten bestgeeigneten Stelle aufzustellen und unbeschränkt zu betreiben und verpflichtet sich, diese Apparate und diesen Betrieb zu dulden und ungestört die erforderlichen Reparaturen vornehmen zu lassen ... Die in dieser Ziffer I umschriebene Dienstbarkeit ist übertragbar. Sie ist im Grundbuch einzutragen und erlischt am 31.12.1977.

B. Mit Verfügung vom 7. November 1966 hat das Grundbuchamt Engelberg die Anmeldung dieser Dienstbarkeit abgewiesen, "weil diese Verträge nicht eintragungsfähig sind."

Gegen diese Abweisungsverfügung richtet sich die am 15. November 1966 fristgerecht eingereichte Beschwerde.

Erwägungen:

  1. Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann sein ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an einem andern Grundstück. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes muss entweder bestimmte Eingriffe dulden oder nach gewisser Richtung die Ausübung seines Eigentumsrechtes zu Gunsten eines andern unterlassen.

Nach Inhalt und Umfang sind die Dienstbarkeiten sehr mannigfaltig und vielgestaltig. Insbesondere die Personaldienstbarkeiten (Art. 782 ZGB) - um eine solche handelt es sich vorliegend - können jede beliebige Nutzung des belasteten Grundstückes zum Gegenstand haben. Die Möglichkeit des Inhalts umfasst daher jedes schutzwürdige Interesse eines Berechtigten. Das Grundbuchamt kann in dieser Frage nicht die Entscheidung geben; es hat den von den Parteien gewollten dinglichen Tatbestand für ein Grundstück zur Eintragung aufzunehmen, sofern dieser Tatbestand sich nicht als ein offensichtlich gesetzwidriger darstellt (vgl. Schönberg, Die Grundbuchpraxis, S. 126). Von einem gesetzwidrigen oder gar "unsittlichen" Vertragsinhalt kann vorliegend nicht die Rede sein.

Die fragliche Dienstbarkeit beinhaltet das Recht der Esso Standard, auf dem Grundstück des E. Epper, Engelberg, Apparate zum Ausschank von Treibstoffen usw. aufzustellen. Es handelt sich um eine dingliche Belastung eines Grundstückes, bzw. um eine beschränkte Sachherrschaft des dadurch Berechtigten. Es handelt sich aber nicht um eine persönliche Verpflichtung des Grundstückeigentümers, wie das beschwerdebeklagte Amt gemäss Vernehmlassung anzunehmen scheint.

Der "Vertrag" ist auch keineswegs unklar oder unbestimmt. Sein Inhalt ist unzweideutig, sodass auch die genaue Benennung der Dienstbarkeit, die im Vertrag noch fehlt, für den Grundbucheintrag aber gemäss Art. 35 Abs. 2 GBVO notwendig ist, absolut möglich ist. Zu diesem Zweck hat der Grundbuchbeamte mit den Parteien noch Fühlung aufzunehmen. Im übrigen aber liegt kein Grund für eine Abweisung der Anmeldung vor.

  1. Im Gegensatz zu Ziff. I des Vertrages enthält Ziff. II ein rein obligatorisches Rechtsgeschäft, eine persönliche Verpflichtung des Grundstückeigentümers. Als solche ist sie nicht in das Grundbuch eintragbar.

Nun aber geht aus dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Parteien einzig das unter Ziff. I des Vertrages Vereinbarte in das Grundbuch einzutragen beabsichtigten. In Ziff. II wird nämlich mit aller wünschbaren Klarheit gesagt: "Diese Verpflichtung untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht." Es ist aber durchaus zulässig, in einem Dienstbarkeitsvertrag auch noch andere als dingliche Rechtsgeschäfte zu vereinbaren, die dann aber nicht eingetragen werden. Wie aus der Vernehmlassung des Grundbuchamtes zu entnehmen ist, dürfte sich die Abweisung sogar vornehmlich auf Grund von Ziff. II des Vertrages ergeben haben. Da diese Bestimmung aber nicht Gegenstand der Anmeldung ist, ist die Abweisung zu Unrecht erfolgt.

  1. Laut Art. 24 Abs. 2 GBVO sind die Gründe der Abweisung dem Anmeldenden schriftlich mitzuteilen. Vorliegend beschwert sich der Rekurrent zu Recht über die mangelhafte Abweisungsbegründung. Der Grundbuchführer wäre aber verpflichtet gewesen zu sagen, weshalb der Vertrag nicht eintragungsfähig ist. Die Abweisungsbegründung ist zu allgemein und unbestimmt.

Beschlossen: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grundbuchamt Engelberg angewiesen, die Eintragung der Dienstbarkeit vorzunehmen.

Keywords

easementland registerrecordabilityobligational clausefuel stationdefinitenessadministrative refusalreasoned decision

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the contractual easement for fuel dispensing installations was capable of registration in the land register.

Extracted holding

Yes. The agreement created a real burden on the servient land, was neither unlawful nor unclear, and could be entered as an easement.

Extracted reasoning

A person easement may encompass any use of the burdened parcel supported by a protectable interest. The land registry may refuse only if the asserted real-right content is manifestly unlawful. The clause was sufficiently definite; the missing exact designation could be clarified for registration under Art. 35(2) GBVO.

Key legal question

Whether the separate contractual clause imposing personal obligations on the landowner prevented registration.

Extracted holding

No. That clause was merely an obligational undertaking and was not part of the registration request; it could be included in the same contract without affecting registration of the real right.

Extracted reasoning

The wording made clear that only the easement in clause I was to be entered, while clause II expressly remained subject to the Swiss Code of Obligations and was not intended for registration.

Key legal question

Whether the land registry's refusal was insufficiently reasoned under Art. 24(2) GBVO.

Extracted holding

Yes. The refusal reasons were too general and indefinite; the registrar had to specify why the deed was said to be non-recordable.

Extracted reasoning

The complainant was entitled to a concrete written explanation of the refusal grounds.

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