Public inventory ordered due to unclear ward assets

VVGE 1966/70 Nr. 20Other CourtMar 11, 1968Granted

Summary

The guardianship authority of Kerns and the new guardian requested a public inventory for M. D. after discovering that the former guardian had never drawn up an opening inventory and had kept no accounts. The authority found the ward's asset and debt situation to be unclear and opaque, with debts already exceeding CHF 30,000 and possible further claims or debts still unknown. It therefore ordered a public inventory with creditor notice under Art. 398(3) ZGB, assigned the municipal office of Kerns to prepare it, and required publication in the Obwalden official gazette and the Swiss Official Gazette of Commerce at the ward's expense.

Regest

Art. 398 Abs. 3 ZGB; Voraussetzungen der Anordnung eines öffentlichen Inventars im Vormundschaftsrecht. Ein öffentliches Inventar kann angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, namentlich eine unklare und undurchsichtige Vermögenslage des Mündels, die mit den Mitteln des einfachen Inventars nicht zuverlässig geklärt werden kann und bei der weitere unbekannte Schulden oder Forderungen zu befürchten sind. Die Aufsichtsbehörde hat dabei einen zweckmässigen Spielraum; die Anordnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das öffentliche Inventar zur geordneten Vermögensverwaltung, zur Rechnungsablage und zum Schutz der Gläubiger erforderlich erscheint (vgl. Erwägungen).

Full text

Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 20, S. 73:

Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3 ZGB.

Entscheid vom 11.3.68 in Vormundschaftssache M. D.

Mit Eingabe vom 19. Februar 1968 stellen der Bürgergemeinderat Kerns als Vormundschaftsbehörde und der Vormund R. D. das Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3 ZGB in der Vormundschaftssache M. D. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der frühere Vormund das in Art. 398 ZGB vorgeschriebene Eingangsinventar nie aufgenommen und zudem gar keine Rechnung geführt habe. Der neue Vormund habe nun auf Grund der ihm übergebenen Belege eine Aufstellung über die Vermögenslage rekonstruieren müssen und es habe sich dabei gezeigt, dass über Fr. 30000.-- Schulden vorhanden seien; es sei aber nicht feststellbar, ob nicht noch weitere Schulden oder auch Forderungen existieren.

Aus den Erwägungen:

Art. 398 ZGB statuiert die allgemeine Inventarpflicht bei der Übernahme einer Vormundschaft durch den Vormund, um die Grundlagen für die Vermögensverwaltung, für die spätere Rechnungsablage und die Verantwortlichkeit zu beschaffen. Daneben sieht Art. 398 Abs. 3 ZGB für Sonderfälle ein spezielles Verfahren vor; darnach kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde, sofern die Umstände es rechtfertigen, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat, wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. Als solchen besondern Umstand, der das Verfahren nach Art. 398 Abs. 3 ZGB rechtfertigt, bezeichnet die massgebende Literatur die undurchsichtige und unklare Vermögenslage des Mündels. Ein öffentliches Inventar wird insbesondere dann am Platz sein, wenn es sich als unmöglich erweist, mit den Mitteln des einfachen Inventars zu einer zuverlässigen Feststellung des Mündelvermögens zu gelangen und wenn zu befürchten ist, dass noch nach Aufnahme eines einfachen Inventars neue Schulden zum Vorschein kommen könnten (vgl. Kommentar Egger, Art. 398 N. 30; Tuor, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, S. 282).

Eine solche unklare und undurchsichtige Vermögenslage ist, nach den Ausführungen der Vormundschaftsbehörde zu schliessen, vorliegend unzweifelhaft gegeben, sodass die Aufsichtsbehörde es als richtig und zweckmässig erachtet, ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf im Sinne von Art. 398 Abs. 3 ZGB anzuordnen.

Mit Erstellung des Inventars zuhanden der Vormundschaftsbehörde Kerns wird die Gemeindekanzlei Kerns beauftragt, wie dies beantragt worden war. Da anzunehmen ist, dass sich die Geschäftstätigkeit des Mündels als ehemalige Inhaberin eines Restaurants nicht auf das Kantonsgebiet beschränkte, erachtet die Aufsichtsbehörde es als notwendig, dass eine Publikation betreffend Anordnung des öffentlichen Inventars nicht nur im Obwaldner Amtsblatt, sondern auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgt; die Kosten gehen zu Lasten des Mündelvermögens.

Beschlossen: Das öffentliche Inventar nach Art. 398 Abs. 3 ZGB wird angeordnet.

Keywords

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