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V 92 67 ΓÇó Municipal standing under USG and suspensive effect on appeal
V 92 67Other CourtOct 22, 1992
A municipal council and the municipality challenged an interim decision of the cantonal government restoring suspensive effect to a company’s environmental appeal. The court first examined admissibility and held that the municipality, not the council as such, could appeal under Art. 57 USG because environmental cases with potentially widespread immissions may affect municipal interests sufficiently. It then stated the general rule that appeals have suspensive effect under § 131(1) VRG and that lifting it is exceptional and requires special justification after balancing interests. The dispositive outcome is not contained in the excerpt.
Art. 57 USG; § 131 Abs. 1 VRG; standing of municipalities and suspensive effect in environmental appeal proceedings. A municipality is entitled to use cantonal legal remedies under Art. 57 USG not only when the authority has expressly applied the USG, but also where federal environmental law was allegedly omitted in error. The requirements of being affected and having a protectable interest are not to be set too strictly; in cases of large-scale emissions capable of affecting broad segments of the municipal population, municipal standing is generally to be affirmed. Under § 131 Abs. 1 VRG, suspensive effect is the rule; its removal constitutes an exception requiring specially qualified reasons and a balancing of the interests of immediate enforcement against those of provisional maintenance of the status quo (consid. 2, 4, 5).
A. - Die Firma X verarbeitet Prozesswasser eines Tierkadaververwertungsbetriebes. Mit Entscheid vom 1. Juni 1992 wies der Gemeinderat A ein Baugesuch der Firma X für den Einbau einer Abluftreinigungsanlage ab und verfügte, die Verarbeitung von Prozesswasser sei ab Montag, 22. Juni 1992, einzustellen. Einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde entzog der Gemeinderat die aufschiebende Wirkung.
Aufgrund einer gegen den Entscheid des Gemeinderates eingereichten Verwaltungsbeschwerde stellte das Baudepartement als Instruktionsinstanz des Regierungsrates die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde wieder her.
B. - Am 29. Juni 1992 reichte der Gemeinderat A gegen den Zwischenentscheid des Baudepartementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. In der Folge wurde dieses Beschwerdeverfahren auf Antrag aller Beteiligten sistiert, da Verhandlungen aufgenommen wurden.
C. - Am 25. August 1992 erliess der Regierungsrat in der gleichen Sache einen Zwischenentscheid und stellte ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde der Firma X wieder her.
D. - Gegen diesen Zwischenentscheid reichte der Gemeinderat A wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde gegen den Gemeinderatsentscheid vom 1. Juni 1992 sei wieder zu entziehen.
Aus den Erwägungen:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Gemeinderat eingereicht. Der Gemeinderat ist indessen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, handelndes Organ der Einwohnergemeinde. Selbst wenn, wie vorliegend, in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, werden daher solche Beschwerden praxisgemäss auch als Beschwerde der Einwohnergemeinde entgegengenommen, zumindest dann, wenn sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Die Beschwerdebefugnis ist daher sowohl für den Gemeinderat, wie auch für die Einwohnergemeinde zu überprüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beschwerdebefugnis bei Zwischenentscheiden analog der Legitimation zur Anfechtung des Endentscheides zu beurteilen ist (BGE 116 Ia 179).
Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob Gemeinderat oder Einwohnergemeinde durch die Rechtsordnung zur Beschwerde ermächtigt wird. Dass für den Gemeinderat eine solche Spezialnorm vorhanden sei, wird nicht behauptet und ist auch nicht einzusehen. In § 207 Abs. 1 lit. b PBG wurde zwar eine solche Legitimation für Behörden und Dienststellen des Kantons geschaffen; die Gemeinderäte werden darin, im Unterschied etwa zum Baugesetz des Kantons Bern (Art. 40 Abs. 2), nicht erwähnt. Damit scheidet der Gemeinderat als Beschwerdeführer aus. Für die Gemeinde selber ist im kantonalen Recht ebenfalls keine Legitimationsnorm vorhanden. Der Gemeinderat beruft sich indessen auch auf Bundesrecht, insbesondere auf das USG, dessen Verletzung er behauptet. Das USG enthält in Art. 57 folgende Bestimmung: «Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.»
Die Vorinstanz hat zwar nicht «in Anwendung» des USG entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Legitimation indessen auch gegeben, wenn Bundesrecht zu Unrecht nicht angewendet wurde (BGE 115 Ib 385; Ämisegger, Zu den bundesrechtlichen Rechtsmitteln im Raumplanungs- und Umweltschutzrecht, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 118). Die Frage, ob Bundesrecht tatsächlich zu Unrecht nicht angewendet wurde, ist in der Regel nicht eine Frage der Legitimation, sondern im Sachurteil zu prüfen.
Diese Rechtssprechung ist auch im Rahmen der kantonalen Rechtsmittelordnung anzuwenden, zumal Art. 57 USG nach dem Wortlaut unmittelbar auch für die kantonalen Rechtsmittel verbindlich ist. An die Anforderungen des Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses sind nach Lehre und Praxis keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Kasuistik, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kölz/Müller, Herausgeber], N 13 zu Art. 57). Jedenfalls sind diese Voraussetzungen dann anzunehmen, wenn grossflächige Immissionen zur Diskussion stehen, von denen grosse Teile der Bevölkerung einer Gemeinde betroffen werden können (vgl. oben zur Frage des garantierten Rechts der Gemeinde auf Existenz). Bei Entscheiden im Zusammenhang mit solchen Immissionen ist daher in direkter oder analoger Anwendung von Art. 57 USG die Beschwerdebefugnis der Einwohnergemeinden immer als gegeben zu erachten.
Der Gemeinderat A macht solche grossflächige Immissionen im unmittelbaren Bereich des Dorfes geltend. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde ist daher einzu-treten.