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RRE Nr. 589 ΓÇó Regierungsrat lacked jurisdiction over family grave fee dispute
RRE Nr. 589Other CourtApr 27, 1998Dismissed
The dispute concerned CHF 480 charged for the use of family grave no. 15 on a municipal cemetery. The decisive question was whether the concession had been extended after 22 October 1987. The court held that the charge depended on the existence of such a renewed concession; absent renewal, no fee could be imposed. It further held that, under § 162(1)(c) VRG, concession disputes between a public body and the concessionaire must be brought as an action before the Administrative Court of Lucerne, not resolved by administrative appeal. The Regierungsrat therefore lacked jurisdiction and the administrative complaint was not admissible.
§ 162 Abs. 1 lit. c VRG; Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen und Konzessionär aus einer Konzession sind im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht auszutragen und nicht im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu erledigen. Die Zuständigkeitsordnung dient der Vermeidung eines Interessenkonflikts, wenn das Gemeinwesen als Konzessionsgeber zugleich über den Bestand und die Folgen der Konzession entscheiden müsste. Besteht der geltend gemachte Gebührenanspruch unmittelbar und untrennbar im Zusammenhang mit der Konzession, setzt seine Erhebung den Bestand bzw. die Verlängerung der Konzession voraus; fehlt eine solche, entfällt die Gebührengrundlage (vgl. § 162 Abs. 1 lit. c VRG).
Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gemeinderat die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, für das Familiengrab Nr. 15 auf dem Gemeindefriedhof für die Zeit vom 22. Oktober 1987 bis zum Verzicht im Jahre 1993 insgesamt 480 Franken zu bezahlen.
Gemäss Artikel 7 des Friedhofreglements der Gemeinde A in der Fassung vom 28. September 1981 werden die Familiengräber einer Familie aufgrund einer Konzession zur Verfügung gestellt. Für die Benutzung der Familiengräber ist eine Gebühr geschuldet, die der Gemeinderat festsetzt. Die Konzessionsdauer beträgt 30 Jahre. Auf Gesuch hin kann sie bis zum Ablauf der Grabesruhe verlängert werden. Der Entscheid, ob die Beschwerdeführer der Gemeinde A den streitigen Betrag schulden, hängt folglich davon ab, ob die Konzession für das Familiengrab Nr. 15 nach dem 22. Oktober 1987 nochmals verlängert worden ist. Es besteht somit ein direkter Zusammenhang zwischen der Konzession und der Gebührenerhebung. Ist keine Verlängerung der Konzession anzunehmen, kann die Gebühr nicht erhoben werden.
Gemäss § 162 Absatz 1c VRG sind Streitigkeiten zwischen einem Gemeinwesen und dem Konzessionär aus einer Konzession im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und nicht mittels einer Verfügung zu entscheiden. Grund für diese Regelung ist, dass in solchen Fällen das Gemeinwesen die Konzession ausstellt. Würde das ordentliche Verwaltungsverfahren gelten, müsste es gleichzeitig erstinstanzlich über Streitigkeiten aus der Konzession entscheiden. Der Gesetzgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass der daraus resultierende Interessenkonflikt die beteiligte Verwaltungsbehörde als besonders befangen erscheinen lasse, weshalb ein anderer Rechtsweg gelten müsse (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsrechtspflege vom 15. März 1971, abgedruckt in: Verhandlungen des Grossen Rates 1972, S. 255, Rz 191). Unter diesen Umständen ist der Regierungsrat nicht zuständig, über die Rechtmässigkeit des erhobenen Betrags zu entscheiden. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.