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RRE Nr. 2846 ΓÇó Horse-training property not deemed agricultural land
RRE Nr. 2846Other CourtOct 26, 1992Dismissed
The court held that a property used for breeding, training, and limited grazing of racehorses was not an agricultural property within the meaning of the agricultural debt-relief regime. The decisive factors were that the horses were fed mainly with purchased fodder, the land was largely occupied by infrastructure and other non-productive uses, and the operation was therefore not land-dependent. The grant of an RPG Art. 24 exception for the stable also supported the conclusion that the operation was non-agricultural. The appeal was dismissed.
Art. 1 Abs. 1 LEG; Art. 1 Abs. 2 und 3 VerhVo; Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG: Begriff der landwirtschaftlichen Liegenschaft; ein Grundstück gehört nur dann zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es der bodenabhängigen Produktion dient. Massgebend sind namentlich eigene Futtergrundlage und tatsächliche Beanspruchung des freien Landes durch die Tiere. Dient die Fläche vorwiegend der Infrastruktur für Pferdezucht, -ausbildung oder -training und erfolgt die Ernährung im Wesentlichen mit zugekauften Futtermitteln, fehlt die Bodenabhängigkeit; der Betrieb ist nicht landwirtschaftlich, selbst wenn einzelne Tiere weiden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann die fehlende landwirtschaftliche Zweckbestimmung bestätigen.
Auf dem Grundstück wird die Infrastruktur für die Aufzucht, die Ausbildung und das Training von Rennpferden, die Dritten gehören, zur Verfügung gestellt. Nur soweit die Fläche des Grundstückes nicht durch diese Infrastrukturanlagen oder durch Wald, Strassen, Wege und durch einen künstlichen See (ehemalige Kiesgrube) beansprucht wird, weiden darauf die Rennpferde. Allerdings dient das Weidenlassen der Rennpferde nicht in erster Linie der Futteraufnahme. Die ordentliche Ernährung der Rennpferde erfolgt mit fremden, zugekauften Futtermitteln. Damit steht fest, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen bodenunabhängigen Betrieb handelt, auch wenn die Rennpferde nicht ihr ganzes Leben ununterbrochen im Stall verbringen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen Betrieb nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass das kantonale Raumplanungsamt für den Neubau des fraglichen Weidstalles eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt hat (standortgebundene nicht-landwirtschaftliche Baute). Das Grundstück gehört damit nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und erfüllt damit die erste vom Bundesgericht verlangte Voraussetzung für eine Unterstellung unter das LEG nicht.