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RRE Nr. 2807 ΓÇó Community service for short prison sentence refused due to insufficient weekly availability
RRE Nr. 2807Other CourtOct 18, 1993Dismissed
The appellant asked to serve a 13-day prison sentence through community service, arguing that her household and farm obligations limited her to four hours per week. The court held that, although § 4(2) of the community-service ordinance allows exceptions from the normal minimum of 12 hours per week, any community-service sentence must still be completed within six months. On the appellant's own account, completion of 104 hours within that period would not have been possible. The court also found her personal grounds for a reduction of weekly hours unconvincing. The complaint was dismissed and normal execution confirmed.
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit; Zulässigkeit einer Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit bei gemeinnütziger Arbeit. Die Vorschrift statuiert zwar mit 12 Stunden pro Woche bloss einen Regelfall und lässt Ausnahmen zu; zwingend bleibt indessen, dass die Arbeit innert der festgesetzten Frist von höchstens sechs Monaten vollzogen werden kann. Eine Herabsetzung der Wochenleistung fällt ausser Betracht, wenn sie den fristgerechten Vollzug objektiv vereitelt. Persönliche oder familiäre Gründe vermögen eine Reduktion nur zu rechtfertigen, soweit sie glaubhaft sind und die Durchführung des Vollzugs innerhalb der gesetzlichen Frist gleichwohl ermöglichen; blosse Schwierigkeiten oder der Wunsch, den Vollzug vor Dritten geheim zu halten, genügen nicht.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit lediglich als Regelfall mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche verlangt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt also grundsätzlich Ausnahmen zu. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die gemeinnützige Arbeit in jedem Fall in einem festgesetzten Zeitraum zu leisten ist, der sechs Monate nicht übersteigen darf. Sie ist jedoch nur bereit gewesen, wöchentlich vier Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Verbüssung von 13 Tagen Gefängnis (entspricht 104 Stunden gemeinnütziger Arbeit) wäre auf diese Weise innert der sechsmonatigen Frist nicht mög1ich gewesen Allein aus diesem Grund wurde ihr zu Recht diese Art des Strafvollzugs nicht gestattet. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin überhaupt keine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit gestattet hätte.
Die Beschwerdeführerin führt hauptsächlich aus, sie besorge den Haushalt für sechs Personen und arbeite auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit. Niemand ausser ihr sei in der Lage, das Essen zuzubereiten und die Wäsche zu besorgen. Aus diesem Grund könne sie nur wenige Stunden pro Woche gemeinnützige Arbeit leisten. Wie sich weiter aus den Akten ergibt, möchte die Beschwerdeführerin zudem den Strafvollzug vor ihrem Mann und den Kindern geheimhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. So rechtfertigt insbesondere ihr Wunsch, den Strafvollzug geheim zu behalten, keine solche Vollzugsart. Seit dem Widerruf der bedingten Gefängnisstrafen im März 1991 hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, die ihr nahestehenden Personen über die bestehende Strafe zu informieren. Wollte man ihr Vorbringen als erheblich anerkennen, läge es im Belieben vieler Verurteilter, den Strafvollzug zu vereiteln (LGVE 1982 III Nr. 22, 1987 III Nr. 30). Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, die Haushaltarbeiten und die Mithilfe auf dem Bauernhof liessen nicht mehr als vier Stunden gemeinnützige Arbeit wöchentlich zu, ist völlig unglaubwürdig. Ganz offensichtlich ist die Beschwerdeführerin einfach nicht bereit, 12 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden (z. B. an drei Nachmittagen je vier Stunden) es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, den Haushalt zu besorgen. Die Behauptung, dass die mit ihr im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen nicht in der Lage seien, für diese kurze Zeit einmal selber für sich zu sorgen, ist unglaubwürdig. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt somit keine Reduktion der wöchentlichen Zeit für gemeinnützige Arbeit. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche zu leisten, hat der Amtsstatthalter von Willisau mit Entscheid vom 27. August 1993 zu Recht das Gesuch, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen, abgelehnt und den Normalvollzug angeordnet. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.