Family reunification under BVO creates no entitlement

RRE Nr. 2073Other CourtJul 8, 1993

Summary

The text explains that under Art. 4 ANAG and Arts. 38-40 BVO, cantonal authorities may authorize family reunification but are not compelled to do so. Compliance with the regulatory conditions does not create a legal entitlement. It further states that Art. 39(1)(b) BVO generally requires the family to live together in one household in Switzerland; only exceptional cases with important reasons justify the reunification of only part of the family.

Regest

Art. 4 ANAG; Arts. 38-40 BVO; family reunification does not confer an enforceable right and normally presupposes a common household in Switzerland. The BVO sets minimum conditions that restrict cantonal discretion but do not oblige the authorities to grant family reunification even when those conditions are met. Under Art. 39(1)(b) BVO, the reunification aim is the establishment of a joint family center of life in Switzerland; as a rule, this requires all family members needing care to live together, subject only to exceptional cases with weighty reasons.

Full text

  1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 (ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dies gilt auch für den Familiennachzug.

Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.

Art. 39 Abs. 1 BVO setzt weiter voraus, dass dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn:

a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;

b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;

c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat und

d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten.

Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Ertei1ung von Aufenthaltsbewilligungen eingeschränkt. Verpflichtet werden sie hierzu nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 38-40 BVO begründen noch keinen Anspruch auf Familiennachzug.

  1. Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO verlangt, dass die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat. Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist die Zusammenführung der Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt. Somit soll der Lebensmittelpunkt der Familie sich am Wohnort in der Schweiz befinden. Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt gemäss Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen vom Januar 1993 in der Schweiz, wenn sich beide Ehepartner und alle Kinder, die ihrer Betreuung bedürfen, in unserem Land aufhalten werden. Der Familiennachzug wird deshalb in der Regel gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates nur dann bewilligt, wenn alle Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben werden. In Ausnahmefällen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, kann auch nur ein Teil der Familie nachgezogen werden. Das Ziel des Familiennachzuges kann aber nur sein, die ganze Familie im neuen Lebensmittelpunkt zusammenzuführen. Damit wird auch verstärkt gewährleistet, dass eine Eingliederung der Familienangehörigen in der Schweiz möglich und durchgeführt wird.

Keywords

family reunificationdiscretioncommon householdimmigration permitintegration