Naming objectors at municipal assembly was not coercive

RRE Nr. 3192Other CourtDec 3, 1991Dismissed

Summary

The complainant argued that naming the objectors at the municipal assembly concerning zoning would coerce voters and improperly influence them. The municipal council replied that voters could assess the objections only if they knew who had filed them. The decision held that objection standing under § 207(1)(a) PBG is limited to persons with a protectable interest, typically neighbours, and that voters must know the objections to vote lawfully under § 63(1) PBG. As the objection documents had been available for inspection beforehand, naming the objectors did not constitute unlawful influence.

Regest

§ 207 Abs. 1 lit. a PBG, § 63 Abs. 1 PBG; namentliche Nennung von Einsprechern an der Gemeindeversammlung bei der Zonenplanung: Keine unzulässige Beeinflussung der Willensbildung. Das Einspracheverfahren steht nur Personen mit schutzwürdigem Interesse offen, sodass der Kreis der Berechtigten von vornherein wesentlich beschränkt ist; regelmässig sind insbesondere Nachbarn betroffen. Damit darf der Souverän die Einsprachen kennen, um sachgerecht und rechtmässig entscheiden zu können. Sind die Unterlagen zu den Abstimmungsvorlagen zugänglich gemacht worden, liegt in der Offenlegung der Einsprecher keine Nötigung oder unzulässige Einflussnahme (vgl. Erw. 3).

Full text

Der Beschwerdeführer macht geltend, die namentliche Nennung der Einsprecher an der Gemeindeversammlung über die Zonenplanung komme einer Nötigung gleich und stelle eine unzulässige Beeinflussung dar. Der Gemeinderat wendet dagegen ein, dass es den Stimmberechtigten nur bei einer namentlichen Nennung der Einsprecher möglich sei, die Begründetheit der Einsprachen zu überprüfen.

Gemäss § 207 Abs. 1 a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) ist zur Erhebung von Einsprachen unter anderem befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse hat. Mit dieser Regelung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann an einem solchen Verfahren teilnehmen kann, sondern nur, wer eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache hat (LGVE 1975 II Nr. 11). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Aufgrund dieser Voraussetzungen ist ersichtlich, dass die Legitimation zur Einspracheerhebung in erster Linie den Nachbarn zusteht. Damit ist der Kreis der Einspracheberechtigten bereits wesentlich eingeschränkt. Für den Stimmberechtigten ist es auch ohne weiteres klar, dass in erster Linie die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von der Umzonung der Parzelle Nr. 348 betroffen sind. Die Stimmberechtigten müssen die Einsprachen kennen, um rechtmässig über die Einsprachen entscheiden zu können (§ 63 Abs. 1 PBG). Im übrigen konnten die Unterlagen zu den Abstimmungsvorlagen ab dem 25. November 1991 von jedem interessierten Stimmberechtigten eingesehen werden. Dadurch erhielt er auch Kenntnis von den Einsprechern. Mit der namentlichen Nennung der Einsprecher hat der Gemeinderat somit nicht in unzulässiger Weise auf die Willensbildung der Stimmberechtigten eingewirkt. (3. Dezember 1991, Nr. 3192)

Keywords

planningmunicipal assemblyzoningobjectionsvoter influenceprotectable interestneighbors