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RRE Nr. 1803 ΓÇó Emancipation for marriage requires serious reasons and personal welfare
RRE Nr. 1803Other CourtJul 2, 1991Granted
The cantonal government examined an application for marriage emancipation of a 17-year-old fiancée. It held that there is no entitlement to such emancipation, but that serious reasons may justify it, including the personal welfare of the couple and their family. Given the fiancée’s newly started apprenticeship, the fiancé’s employment and housing, and the likely harm caused by refusing the request, the application was granted.
Art. 96 Abs. 2 ZGB; Ehemündigerklärung einer Braut unter 18 Jahren; ernsthafte Rücksichten und persönliche Wohlfahrt als Rechtfertigungsgrund. Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Die Beurteilung hängt von der Reife der Verlobten, ihren materiellen Möglichkeiten und den Aussichten auf Bestand der Ehe ab; die Erklärung darf nur bezogen auf die Ehe mit einem bestimmten Partner erfolgen. Als schwerwiegende Rücksicht genügt nicht nur eine Schwängerung, sondern nach der Praxis auch die beidseitige persönliche Wohlfahrt, sofern die konkreten Umstände eine frühzeitige Heirat sachlich rechtfertigen (E. 3).
Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das 20., die Braut das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch in a. o. Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, unter Zustimmung der Eltern oder des Vormundes, für ehemündig erklären (Art. 96 Absatz 2 ZGB). Gemäss § 11 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ist der Regierungsrat für die Behandlung von Ehemündigkeitsgesuchen zuständig.
Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend für die Ehemündigerklärung ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen auf einen Bestand der Ehe gegeben sind. Aus der sehr eingeschränkten Fassung von Art. 96 Absatz 2 ergibt sich zudem, dass die Ehemündigkeit immer nur im Hinblick auf die Eheschliessung mit einem bestimmten Partner erfolgen darf.
Es fragt sich sodann, ob schwerwiegende Rücksichten eine frühzeitige Heirat rechtfertigen. In den Beratungen des eidgenössischen Parlaments wurde als Anwendungsfall von Art. 96 Absatz 2 nur die Schwängerung der Braut erwähnt. Die Gesetzesanwendung ist jedoch nicht an die Materialien gebunden. Die Praxis hat deshalb auch Gründe der beidseitigen persönlichen Wohlfahrt als Rechtfertigung für die Ehemündigerklärung anerkannt (vgl. Egger, Zürcher Komm., N 8 zu Art. 96 ZGB).
Die Gesuchstellerin hat vor kurzem eine Lehre begonnen. Ihr Verlobter arbeitet in ungekündigtem Anstellungsverhältnis und hat eine kleine Wohnung gemietet, die für ein junges Ehepaar geeignet ist. Er kann mit seinen heutigen Verdienstmöglichkeiten für sich und seine zukünftige Frau aufkommen. Die Abweisung des Gesuchs hätte zur Folge, dass die Gesuchstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zusammen mit ihrem Verlobten ausreisen würde. Sie würde damit die kaum begonnene Lehre abbrechen und ihre finanziell und gesellschaftlich gesicherte Stellung in der Schweiz aufgeben. Die elterliche Familie würde durch das Verhalten der Tochter getrennt und damit belastet. Das Brautpaar könnte zwar in einem halben Jahr wieder zurückkehren und hier die Ehe ohne Zustimmung des Regierungsrates schliessen. Ob eine Rückkehr überhaupt möglich ist, muss als unsicher angesehen werden. In jedem Fall aber wäre die Zukunft des Brautpaares bei einer Rückkehr in einem halben Jahr sehr ungewiss. Ob der Verlobte wieder eine Stelle finden könnte, ist nicht sicher. Der angespannte Wohnungsmarkt würde eine Wohnungssuche erheblich erschweren und die von der Gesuchstellerin abgebrochene Lehre könnte wohl nicht ohne weiteres wieder aufgenommen werden.
Die aufgezeigten Verhältnisse zeigen, dass sich die Ehemündigerklärung mit Rücksicht auf die persönliche Wohlfahrt der Gesuchstellerin, aber auch der gesamten Familie, rechtfertigen lässt.