No exception for exhibition on federal fast day

RRE Nr. 1204Other CourtMay 14, 1991Dismissed

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Omnilex summary

The appellant sought permission to keep open an exhibition organized by the environmental commission on the federal fast day, together with a youth music matinée, prize-giving events, and a café. The court held that the RLG contains an exhaustive list of exceptions for high holidays and does not permit exhibitions under § 8(1)(c). The expected public traffic, not the exhibition’s subject matter, is decisive. Only the matinée scheduled for 10:00 could take place under § 10b RLG; the remaining activities were impermissible. The refusal to allow the exhibition was therefore upheld.

Omnilex headnote

§§ 8, 10b, 13 RLG; exceptions on high holidays are exhaustive and do not extend to exhibitions: for the Eidgenössischer Bettag, permits for activities under § 8 Abs. 1 c RLG are excluded. The determining criterion is not the thematic purpose of the event but the anticipated public influx and the resulting incompatibility with the dignity and rest protected on high holidays. By contrast, a musical matinée commencing at 10.00 may fall outside the temporal prohibition of § 10b RLG; ancillary entertainment or commercial activities remain barred where they would generate the undesired holiday traffic.

Full text

  1. Das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987 regelt unter anderem die Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen. Als öffentliche Ruhetage definiert es in § 1 die Sonntage sowie Feiertage wie Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam usw. Nach § 2 RLG sind hohe Feiertage der Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der Eidg. Bettag und der Weihnachtstag. An öffentlichen Ruhetagen kann die Handels- und Gewerbepolizei gemäss § 8 Abs. 1 c RLG ausnahmsweise die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen, die einen grossen Publikumsverkehr aufweisen, bewilligen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können. Für den eidgenössischen Bettag als hohen Feiertag gelten die Bestimmungen des dritten Teils (§§ 10 bis 13) des RLG. Ausstellungen werden in § 12, der Ausnahmen für bestimmte Betriebe vorsieht, nicht erwähnt. Nach dem Ausnahmeparagraphen 13 können auch für hohe Feiertage Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 a und b sowie § 9 Abs. 3 und 4 RLG bewilligt werden. Diese Paragraphen betreffen Verkaufs- und Spezialgeschäfte an tourismusexponierten Orten und Kioske. Nach §10 b und c RLO sind Theatervorstellungen und Musikkonzerte vor 10.00 Uhr morgens nur im Rahmen von kirchlichen Anlässen zulässig; Veranstaltungen unterhaltender Art sind gänzlich untersagt.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Ausstellung, organisiert durch die Umweltkommission von Gemeinden, am eidgenössischen Bettag hätte offengehalten werden dürfen oder nicht. Ferner ist abzuklären, ob die Nebenveranstaltungen hätten durchgeführt werden dürfen oder nicht. Dazu zählen die Matinée der Musikschüler, die Preisverleihung für die drei Wettbewerbe (Degustationswettbewerb/-Wettbewerb über die Ausstellung/Fotowettbewerb). Ob das Kaffeestübli hätte offengehalten werden dürfen oder nicht, muss im Hinblick auf die Zukunft abgeklärt werden; die Beschwerdeführerin hatte nach ihren Angaben freiwillig auf dessen Offenhaltung verzichtet.

  1. Das RLG erwähnt in § 13 ausdrücklich, welche Ausnahmen an hohen Feiertagen gestattet werden dürfen. Ausstellungen, die unter § 8 Abs. 1 c RLG erwähnt sind, werden vom abschliessend formulierten Ausnahmeparagraphen 13 nicht erfasst. Deshalb darf für Ausstellungen an hohen Feiertagen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dabei spielt die Thematik der Ausstellung keine Rolle. Ausschlaggebend ist vielmehr der zu erwartende und an hohen Feiertagen nicht erwünschte Publikumsverkehr.

a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Anliegen sei die Besinnung darauf, dass das Wasser ein kostspieliges und unersetzliches Gut sei, dass wir ohne Wasser nicht leben könnten und dass wir dazu mehr Sorge tragen müssten. Die Thematik passe deshalb gut zum eidgenössischen Bettag, weshalb die Offenhaltung der Ausstellung auch am Sonntag zu bewilligen sei. Der Regierungsrat hat bereits im Entscheid vom 23. Januar 1990 i. S. X festgehalten, dass die besonderen Bestimmungen des dritten Teils des RLG über die hohen Feiertage zum Ziel hätten, die für diese Tage speziell gewünschte Würde und Ruhe zu gewährleisten. Ausstellungen und Veranstaltungen mit grossem Publikumsverkehr liefen diesem Ziel zuwider. Deshalb sei im RLG auch keine entsprechende Ausnahme vorgesehen.

b. Eine Bewilligung der Ausstellung ist von Gesetzes wegen nicht möglich, sie hätte zudem unabsehbare Folgen, indem jeder zukünftige Gesuchsteller sich das Recht herausnähme, seine Ausstellung an einem hohen Feiertag durchzuführen. Dies ergäbe - nicht nur unter dem Aspekt von Würde und Ruhe an hohen Feiertagen, sondern auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes - eine unerwünschte Häufung von Ausstellungen an hohen Feiertagen mit grossem Publikum und entsprechendem Verkehrsaufkommen. Eine solche Nebenwirkung eines für die Beschwerdeführerin positiven Entscheides wäre wohl auch nicht in ihrem Sinne. Anzuführen bleibt noch, dass eine Bewilligung zum Offenhalten der Ausstellung für jeden öffentlichen Ruhetag, welcher nicht ein hoher Feiertag ist, hätte erteilt werden können.

  1. Gemäss § 10 b RLG sind Theatervorstellungen und Musikkonzerte, ausgenommen im Rahmen von Gottesdiensten oder ähnlichen kirchlichen Anlässen, bis 10.00 Uhr untersagt. Nach dem Programm der Ausstellung war die Matinée mit Musikschülern auf 10.00 Uhr angesagt. Das Konzert hätte demnach stattfinden dürfen.

Um 16.00 Uhr war gemäss Programm die Preisverleihung angesagt. Gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen vom 12. Mai 1986 sind Wettbewerbe in der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Art bewilligungsfrei. Da sie in der Regel an einem Unterhaltungsanlass (oder an einer Ausstellung) veranstaltet werden, welche an hohen Feiertagen nicht zulässig sind, kommen sie praktisch nicht in Betracht an einem hohen Feiertag. Dieser hätte wiederum einen Publikumsaufmarsch zur Folge, welcher an hohen Feiertagen nicht erwünscht ist.

Für das Kaffeestübli hätte nach § 18 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14. Mai 1974 eine Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften eingeholt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Offenhalten des Kaffeestüblis am Bettag. Das Kaffeestübli, welches an die Ausstellung angegliedert war, hätte ohnehin nicht offengehalten werden können. Da das RLG die hohen Feiertage von jedem Kommerz, Kauf und Verkauf oder ähnlichem freihalten will (§ 8 Abs. 1 c RLG), hätte die Vorinstanz den Betrieb des Kaffeestüblis auch nicht zulassen dürfen.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Offenhalten einer Ausstellung an einem hohen Feiertag dem Sinn und Zweck des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes zuwiderläuft und darum keine Ausnahme vorsieht (§ 13 i. V. m. § 8 RLG). Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Offenhaltung der Ausstellung zu Recht abgewiesen. Einzig die Matinée der Musikschüler hätte nach RLG durchgeführt werden dürfen. Die übrigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin waren unzulässig.

Keywords

high holidaysexhibitionpublic trafficfederal fast dayexception permitmusic matinéeprize-givingcafécommercial activity

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether an exhibition may be authorized to remain open on the federal fast day under the Ruhetags- und Ladenschlussgesetz.

Extracted holding

No. Exhibitions are not covered by the exhaustive exceptions for high holidays, so no permit may be granted.

Extracted reasoning

Section 13 allows only the exceptions expressly listed; exhibitions under § 8(1)(c) are omitted. The decisive factor is the expected public traffic, which is incompatible with the dignity and rest protected on high holidays.

Key legal question

Whether the side events, including the youth musicians' matinée and prize-giving, were permissible.

Extracted holding

Only the youth musicians' matinée at 10:00 could take place; the prize-giving was not permissible in the context of a forbidden exhibition with expected public influx.

Extracted reasoning

§ 10b RLG only prohibits performances and concerts before 10:00, so the matinée scheduled at 10:00 was allowed. Prize-givings tied to entertainment or exhibitions on high holidays would likewise trigger undesired public traffic.

Key legal question

Whether the café annex could remain open on the federal fast day.

Extracted holding

No. The café could not be authorized and would have required a special hospitality permit in any event.

Extracted reasoning

High holidays are to be kept free from commerce and similar activity. The café attached to the exhibition would therefore have been impermissible.

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