Missing power of attorney did not justify default cost order

OG 1996 28Other CourtMar 26, 1996Annulled

Summary

The defendant challenged a justice-of-the-peace order imposing CHF 455 in daily costs after its representative appeared at a conciliation hearing without producing a written power of attorney. The appellate court held that the absence of the document did not by itself justify treating the defendant as absent. Under the ZPO provisions on representation and cure of defective authority, the court had to conduct the conciliation attempt and grant time to submit the power of attorney. The Nichtigkeitsbeschwerde was therefore upheld and the cost order annulled.

Regest

§ 190 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 3 ZPO, § 48 Abs. 2 und 3 ZPO; Vollmacht des Vertreters vor dem Vermittler: Das Fehlen einer Vollmachtsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit fehlender materieller Vertretungsbefugnis gleichzusetzen. Der Vertreter ohne oder ohne genügende Urkunde hat Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer ausreichenden Vollmachtsurkunde. Prozesshandlungen des Vertreters vor Nachreichung der Urkunde werden durch spätere Ermächtigung grundsätzlich genehmigt. Der Vermittler darf daher den Aussöhnungsversuch nicht allein wegen fehlender Urkunde als gescheitert behandeln und gestützt darauf Kostenfolgen wegen Säumnis aussprechen (Erwägungen).

Full text

Anlässlich des Aussöhnungsversuches konnte der als Vertreter der Beklagten erschienene R. keine Vollmacht vorweisen. Der Friedensrichter betrachtete deshalb die Beklagte als säumig und verfällte sie in die Tageskosten von Fr. 455.-. Gegen diesen Kostenentscheid reichte die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein.

Aus den Erwägungen:

Vor dem Vermittler haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Für juristische Personen hat diesfalls ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozessstoffes beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (§ 190 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 3 ZPO). Unbestritten blieb, dass R. wusste, um was es beim Streit der Parteien geht. Bestritten wird, dass er gesetzeskonform bevollmächtigt war.

Richtigerweise müsste davon die Rede sein, dass R. anlässlich der Verhandlung keine Vollmachtsurkunde vorweisen konnte, was indes nicht ausschliesst, dass er materiell zur Abgabe prozessualer Erklärungen bevollmächtigt war. Dieser Differenzierung trägt § 48 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Rechnung. Danach hat ein Vertreter ohne oder ohne genügende Vollmachtsurkunde Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer eine genügende Vollmacht enthaltenden Urkunde. Kommt dazu, dass nach § 48 Abs. 3 ZPO Prozesshandlungen, die vor Aufliegen der Vollmacht erfolgt waren, durch nachträgliche Ermächtigung (d.h. durch Nachreichung der Vollmachtsurkunde) grundsätzlich genehmigt werden.

Folgerichtig hätte der Friedensrichter den Aussöhnungsversuch durchführen und der Beklagten noch Gelegenheit zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde geben müssen. Sollte es sich im übrigen so verhalten haben, wie der Kläger behauptet, nämlich dass R. den Hinweis auf seine fehlende Legitimation kommentarlos zur Kenntnis genommen habe, kann ihm dies als Laien gegenüber einem antragstellenden Anwalt und einem entscheidenden Friedensrichter nicht als Verschulden angelastet werden. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

Keywords

conciliationpower of attorneyrepresentationdefaultcostsnullity complaintprocedural cure