Percentage fee based on interest value requires clear agreement

OG 1995 9Other CourtMar 8, 1995Not Examined

Summary

The supervisory authority discussed the claimant’s reliance on an interest value for calculating his fee. It held that the local tariff’s percentage-based remuneration is not presumed from a general reference in the mandate form. Such a fee requires an express agreement, exceptional justification, or statutory authorization. Because the parties had not agreed on the decisive value or percentage and the mandate had not been substantially performed, a percentage fee would not be justified and would in any event raise issues of good faith and overreaching.

Regest

Art. 394 OR; fee calculation by percentage of interest or dispute value: such remuneration is permissible only on the basis of an express agreement, or exceptionally where special circumstances justify it or where the law expressly allows it. A mere general reference to a professional tariff does not normally suffice to incorporate an unusual percentage-fee clause. Where the parties have not agreed on the decisive value and rate, and the mandate has not been substantially performed, a percentage fee is not to be assumed; in such circumstances it may conflict with good morals and constitute overreaching (consid. 4).

Full text

Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in einem Mandatsprozess:

Der Kläger beruft sich in der Klage mehrmals auf den Interessenwert, den er der Berechnung seines Honoraranspruchs zugrunde legt. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist im vorliegenden Fall auf die Bedeutung des Interessenwertes einzugehen. Der Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes, der für die Berechnung des Honorars ausserhalb des Anwendungsbereichs der behördlichen Kostenverordnung massgebend ist, sieht in Ziff. 4 vor, dass das Honorar bei Interessenwerten von über Fr. 50 000.- statt nach dem Zeittarif in Prozenten des Interessenwertes berechnet werden kann (maximal 5 Prozent). Das Bundesgericht lässt eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes zu, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist oder ausnahmsweise, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (BGE 101 II 111ff.). In der Regel vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich ein Prozenthonorar, sondern sie verweisen bloss in allgemeiner Weise - durch Unterzeichnung des Vollmachtsformulars - auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes. Da der Konventionaltarif eine Prozentvergütung nur alternativ zur Verfügung stellt, ist fraglich, ob eine bloss indirekte Verweisung auf den Interessenwerttarif genügt. Nach der Ungewöhnlichkeitsregel ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Pauschalhonorierung vorsehen, "die in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellt" (BGE 78 II 127). Die Schwierigkeiten werden noch erhöht, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe des massgeblichen Interessenwertes und des anzuwendenden Prozentsatzes geeinigt haben (Fellmann, Berner Komm., N 449 zu Art. 394 OR). Abgesehen davon setzt eine Abrechnung nach Konventionaltarif voraus, dass eine massgebliche Leistung erbracht und das Mandat zumindest in einem wesentlichen Teil erfüllt worden ist. Dies ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt klarerweise nicht der Fall. Eine Honorierung nach Prozenten des Interessenwertes können die Parteien unter den gegebenen Umständen gar nicht gewollt haben; überdies müsste sie als Verstoss gegen die guten Sitten oder als Übervorteilung gelten (Fellmann, a.a.O., N 434 zu Art. 394 OR).

Keywords

lawyer feesinterest valueconventional tariffpercentage remunerationunusual clauseoverreaching