Admission of debt moratorium depends on later composition approval

OG 1994 51Other CourtNov 2, 1994Not Examined

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Omnilex summary

The text states that a request for debt moratorium under Art. 294 Abs. 1 SchKG must be refused only when it is already clear that a later composition agreement cannot be confirmed under Art. 306 SchKG. The debtor must make it plausible from the outset that the composition dividend can be secured. For reorganization-oriented compositions, the debtor's honesty and business conduct are important; for a liquidation composition, they matter less, and moratorium may still be granted if it promises a better outcome than bankruptcy.

Omnilex headnote

Art. 294 Abs. 1 SchKG; Art. 306 SchKG: Die Nachlassstundung ist im Bewilligungsstadium nur zu verweigern, wenn bereits feststeht, dass ein späterer Nachlassvertrag mangels Erfüllbarkeit der Bestätigungsvoraussetzungen nicht in Betracht fällt. Die Prüfung darf keine strengeren Anforderungen stellen als jene der späteren Bestätigung. Massgeblich sind Vermögenslage, Buchführung, Geschäftsgebaren und Ursachen der Zahlungseinstellung; der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Nachlassdividende gesichert werden kann. Bei Stundungs- und Prozentvergleich ist ehrliches Geschäftsgebaren regelmässig vorausgesetzt; beim Liquidationsvergleich tritt demgegenüber die Sanierungswürdigkeit zurück, und ein Gesuch kann trotz Nachlassunwürdigkeit zu bewilligen sein, wenn der Vergleich voraussichtlich ein besseres Ergebnis als die Konkursliquidation bringt.

Full text

Bei der Beurteilung darüber, ob auf ein Gesuch um Nachlassstundung einzutreten sei, sind die Vermögenslage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten in Berücksichtigung zu ziehen (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dass die Nachlassstundung nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, dass die Genehmigung eines vom fraglichen Schuldner vorgeschlagenen Nachlassvertrages ausgeschlossen ist (BGE 87 III 36, 62 III 107). Die Erteilung der Nachlassstundung darf aber nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, als Art. 306 SchKG sie für die Bestätigung des Nachlassvertrages vorsieht. Die Bewilligung einer Nachlassstundung ist daher nur dann abzulehnen, wenn bereits in diesem Stadium im Hinblick auf die Voraussetzungen, die Art. 306 SchKG umschreibt, eine spätere Bestätigung des Nachlassvertrages nicht in Frage kommen kann (Hürlimann Caspar, Die Nachlasswürdigkeit gemäss Art. 306 SchKG, S. 153; ZBJV 88 [1952] S. 158). Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn dem Gesuchsteller die Sicherstellung der Nachlassdividende nicht möglich sein wird und die Bestätigung des Nachlassvertrages daher nicht in Betracht kommt. Der Gesuchsteller muss daher schon bei Anhängigmachung seines Gesuches glaubhaft machen, dass er die Nachlassdividende werde sicherstellen können (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, N 2 zu Art. 294 SchKG; BlSchK 16 [1952] S. 182 Nr. 78). Von Bedeutung ist überdies die Frage, ob ein Gesuchsteller einen Stundungs- oder Prozentvergleich oder aber einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorschlägt. Der Stundungs- und der Prozentvergleich, der dem Schuldner eine Sanierung und Fortführung seines Geschäftes ermöglichen soll, ist in der Regel nur einem ehrlichen Schuldner zuzubilligen, weshalb sich die Verweigerung der nachgesuchten Nachlassstundung ohne weiteres rechtfertigen kann, wenn bereits im Bewilligungsstadium feststeht, dass offensichtlich unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen wurden. Beim Liquidationsvergleich, der wie der Konkurs nicht eine Sanierung, sondern die Liquidierung der wirtschaftlichen Existenz des Nachlassschuldners bezweckt, kann dagegen dem Geschäftsgebaren des Schuldners nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie beim Stundungs- oder Prozentvergleich (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 72 Rz 12). Wenn der von einem nachlassunwürdigen Schuldner unterbreitete Liquidationsvergleich aller Voraussicht nach ein besseres Ergebnis verspricht, als es eine konkursmässige Liquidation des Schuldnervermögens erwarten lässt, darf einem Nachlassbegehren trotz Nachlassunwürdigkeit des Schuldners stattgegeben werden (BGE 95 III 68 ff.; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., 1993, § 54 N 18).

Keywords

debt moratoriumcomposition agreementinsolvencydebtor conductliquidation compositionreorganization

Extracted by Omnilex

Key legal question

When may a request for debt moratorium be refused at the admission stage under Art. 294 Abs. 1 SchKG?

Extracted holding

It may be refused only if, already at this stage, approval of any later composition agreement is clearly out of the question under the requirements of Art. 306 SchKG.

Extracted reasoning

The authority must consider the debtor's financial situation, bookkeeping, business conduct, and the causes of default. The purpose of Art. 294 Abs. 1 SchKG is to prevent granting moratorium where it is foreseeable that a composition agreement cannot be confirmed later; the admission stage must not impose stricter requirements than Art. 306 SchKG.

Key legal question

What significance do the debtor's conduct and the type of composition agreement have for moratorium eligibility?

Extracted holding

For a moratorium or percentage composition aimed at reorganization, only an honest debtor should normally benefit; for a liquidation composition, the debtor's conduct is less important, and the moratorium may still be justified if the proposed liquidation likely yields a better result than bankruptcy.

Extracted reasoning

The text distinguishes between reorganization-oriented compositions and liquidation compositions. Obvious dishonest or grossly careless conduct may justify refusal in the former case, but not necessarily in the latter, because the liquidation comparison focuses on economic outcome rather than rehabilitation.

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