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OG 1994 11 ΓÇó Employment at a company ended notary qualification
OG 1994 11Other CourtJul 19, 1993Dismissed
X., appointed notary in Lucerne, was found to be working full-time as a legal employee for Firma Y. instead of maintaining his own law office. The supervisory authority concluded that this no longer satisfied § 5(1)(a) BeurkG and declared his notarial authorization extinguished. The Federal Supreme Court rejected his constitutional complaint, holding that the statute requires an attorney-notary to work as a self-employed practitioner in an own office and that company employment is incompatible with the required independence.
§ 5 Abs. 1 lit. a BeurkG; § 13 Abs. 1 lit. i BeurkG; § 42 Abs. 2 BeurkV: Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsnotariates; Vollzeitbeschäftigung als Jurist bei einer Firma ist mit der Führung eines eigenen Anwaltsbüros bzw. der ständigen Tätigkeit in einem solchen unvereinbar. Der Begriff des Führens eines Anwaltsbüros ist einschränkend auszulegen und setzt selbständige Berufsausübung voraus (E. 3 f.). Die Unabhängigkeit des Anwaltsnotars bildet ein tragendes Element des Systems; eine andere hauptamtliche Tätigkeit schliesst die notarielle Berufsausübung aus. Fällt die gesetzliche Voraussetzung dahin, ist das Erlöschen der Beurkundungsbefugnis festzustellen.
X. wurde vom Obergericht des Kantons Luzern im Jahre 1990 zum Notar des Kantons Luzern ernannt. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass er als Inhaber des Anwaltspatentes und der Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro im Kanton Luzern führe. Gemäss Abklärungen im Juni 1993 und Zugabe von Notar X. vom 10. Juni 1993 arbeitet jedoch dieser seit einiger Zeit hauptamtlich bei der Firma Y. als Jurist. Die Aufsichtsbehörde über Urkundspersonen (AU) hat X. mit Brief vom 1. Juni 1993 darauf aufmerksam gemacht, dass Notare gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG ein eigenes Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sein müssen. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 1993 bestätigte Notar X. seine hauptamtliche Anstellung bei der Firma Y., glaubt jedoch die Voraussetzungen für die Ausübung des Notariates weiterhin zu erfüllen, weil er nebenberuflich im Advokatur- und Notariatsbüro Z. tätig sei.
Dazu wurde ausgeführt:
a) Anwälte mit eigenem Anwaltsbüro oder ständiger Tätigkeit in einem solchen;
b) patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und
c) patentierte, vollamtliche Substituten.
Aus der Natur der Unterschiede der Luzerner Gemeinden ergibt sich zwingend, dass es auch Gemeindeschreiber geben muss, die nicht vollamtlich als Gemeindeschreiber tätig sind und daher einen anderen Beruf ausüben dürfen. Das Beurkundungsgesetz erlaubt ihnen aufgrund der Formulierung von § 5 Abs. 1 lit. b die Tätigkeit als Notar wegen ihrer Stellung als Gemeindeschreiber. Anders verhält es sich bei den Anwälten. Nicht jeder Anwalt, der ein Notariatsexamen bestanden hat, kann als Notar tätig sein. Das Gesetz verlangt die Führung eines eigenen Büros oder die ständige Tätigkeit in einem solchen. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst eine andere hauptamtliche Tätigkeit für einen Anwaltsnotar aus. Für andere Auslegungen besteht kein Raum: Einer der wesentlichen Grundzüge der Totalrevision des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973 bestand darin, eine wesentliche Verminderung der viel zu grossen Zahl der Urkundspersonen zu bewirken, d.h. deren Zahl einzuschränken (vgl. Botschaft B 60/72 des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen [Beurkundungsgesetz] vom 9. Oktober 1972, N 1, 22-24 und 44). Dementsprechend ist auch der Begriff des Führens eines Anwaltsbüros im Kanton Luzern gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG einschränkend auszulegen (vgl. dazu auch Sidler Kurt, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, S. 58, N 2 zu § 5, wo bezüglich der Führung eines Anwaltsbüros klar festgehalten ist, dass der Anwalt als Selbständigerwerbender zu arbeiten hat).
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 9. Mai 1994 abgewiesen.)