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OG 1992 35 ΓÇó Oral petition in summary proceedings need not be formally strict
OG 1992 35Other CourtJan 21, 1992Dismissed
The defendants appealed from an order of the Amtsgerichtspräsident granting the plaintiff’s oral request for protection of possession concerning a footpath. They argued that the petition had been wrongly treated as a possessory action because the protocol did not expressly restate a disturbance in the ‘grounds’ section. The Obergericht rejected this view, holding that oral requests in the summary procedure may be accepted informally, that the petition must be read as a whole, and that the plaintiff’s purpose was sufficiently clear from the recorded request. The appeal was dismissed and the first-instance order remained in force.
§ 349 Abs. 1 ZPO; mündliches Gesuch im Befehlsverfahren und Anforderungen an die Substantiierung einer Besitzesschutzklage; im summarischen Verfahren ist übertriebener Formalismus zu vermeiden. Ein mündliches Gesuch darf vom Gerichtspräsidenten entgegengenommen werden; die protokollierte Eingabe ist sinngemäss und im Zusammenhang von Antrag und Begründung zu würdigen. Die genügende Substantiierung bestimmt sich nach dem materiellen Recht, doch dürfen die formellen Anforderungen den bundesrechtlichen Besitzesschutz nicht vereiteln. Bei laienhaft vorgetragenen Gesuchen kann sich das erforderliche 'Warum' auch aus dem 'Was' des Begehrens ergeben (consid. 2).
Am 24. Mai 1991 stellte der Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten mündlich das Begehren, es sei den Beklagten "zu verbieten, auf dem Fussweg X. mit Fahrzeugen irgend welcher Art zu fahren und am Fussweg irgend welche baulichen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere den Fussweg zu bekiesen, auszubauen usw. . . ." Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch gut. Die Beklagten rekurrierten ans Obergericht und warfen dem Amtsgerichtspräsidenten vor, dass er das erwähnte Gesuch als Besitzesschutzklage entgegengenommen habe. Der Kläger habe mit dem erwähnten Gesuch keine Besitzesschutzklage, sondern eine Klage aus dem Rechte eingereicht, sei doch in der Klagebegründung mit keinem Wort eine Besitzesstörung geltend gemacht worden. Das Obergericht weist den Rekurs ab.
Aus den Erwägungen:
Ein Gesuch im Befehlsverfahren ist in der Regel schriftlich und begründet beim zuständigen Gerichtspräsidenten einzureichen. In besonderen Fällen kann der Gerichtspräsident auch mündliche Gesuche entgegennehmen (§ 349 Abs. 1 ZPO). Das Befehlsverfahren bildet den IV. Titel des III. Teils der ZPO, der von den ausserordentlichen Verfahren handelt. Da sich die zitierte Gesetzesbestimmung nur sehr summarisch zum Verfahren äussert, sind - mutatis mutandis - die Bestimmungen des II. Teils der ZPO, der das ordentliche Verfahren regelt, ergänzend anzuwenden. Dies trifft jedenfalls in bezug auf die Abnahme der in § 349 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Beweise und auf den Inhalt der Klage (§ 101 ZPO) zu.
Eine Klage ist dann genügend substantiiert, wenn sie alle wesentlichen Sachvorbringen enthält, aus denen sich, falls bewiesen, die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge ergibt. Was in dieser Hinsicht vorgebracht werden muss, bestimmt sich nach materiellem Recht. Wie es zu geschehen hat, sagt das Prozessrecht. Die formellen Anforderungen an die Substantiierung dürfen jedoch nicht so weit gefasst werden, dass dadurch der Zweck einer bundesrechtlichen Bestimmung vereitelt würde (Max. XII Nr. 198). Der Zweck einer Besitzesschutzklage liegt u.a. darin, die Beseitigung oder Unterlassung einer Störung zu erzwingen bzw. einer drohenden Störung vorzubeugen (Tuor/Schnyder, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 567).
Das in der ZPO vorgesehene Befehlsverfahren soll u. a. dem bundesrechtlichen Anspruch auf Besitzesschutz zum Durchbruch verhelfen (§ 348 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um ein summarisches Verfahren, das nicht durch übertriebene Formalismen unnötig belastet werden soll. Das vom Amtsgerichtspräsidenten am 24. Mai 1991 entgegengenommene Begehren wurde lediglich summarisch protokolliert, was aber dem Kläger nicht schaden kann. Aus dem Protokoll geht nämlich klar hervor, was der Kläger mit seiner Klage bezweckt: Als Eigentümer und selbständiger, unmittelbarer Besitzer will er den Beklagten verbieten lassen, den fraglichen, auf seinem Grundstück liegenden Fussweg widerrechtlich zu benützen und daran "irgend welche baulichen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere den Fussweg zu bekiesen, auszubauen usw. . . .".
Es trifft zwar zu, dass in der als "Begründung" bezeichneten Passage des Protokolls die behauptete Besitzesstörung nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wird. Antrag und Begründung dürfen aber nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Vielmehr bilden sie ein Ganzes, wobei sich das Warum (d.h. die Begründung) in Einzelfällen auch aus dem Was (Antrag) ergeben kann. Gerade die Aufnahme derartiger mündlicher Gesuche ist erfahrungsgemäss keine formstrenge Angelegenheit. Vielmehr ergibt sie sich aus dem Gespräch zwischen dem Rechtsuchenden und dem Amtsgerichtspräsidenten. Das von einem Laien vorgetragene Gesuch ist folglich im Zusammenhang und sinngemäss zu würdigen. Das alleinige Abstellen auf den protokollierten Wortlaut ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das mündliche Gesuche im Befehlsverfahren ausdrücklich zulässt (§ 349 Abs. 1 ZPO), unvereinbar.