Unentgeltliche Rechtspflege requires efforts to improve income

OG 1992 30Other CourtApr 9, 1992Partially Granted

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Omnilex summary

The claimant, who had no current income and no assets, was in principle entitled to unentgeltliche Rechtspflege. However, the court upheld the lower court's view that she was capable of taking full-time employment and could reasonably earn about CHF 3,000 per month. Because she had not shown serious efforts to find work and had no health impediment, the court limited legal aid to exemption from advances on court and evidence costs and to state coverage of lawyer's fees. It also warned that a later request for waiver of costs would be refused unless she obtained employment or documented intensive job search efforts.

Omnilex headnote

§ 13 KoG; unentgeltliche Rechtspflege und zumutbare Erwerbsobliegenheit. Massgebend sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; bei aktueller Erwerbslosigkeit und Vermögenslosigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch entfällt bzw. wird auf Vorschuss-UR beschränkt, wenn der Gesuchsteller leistungsfähig ist und ihm nach den Umständen eine zumutbare Erwerbstätigkeit offensteht. Von der gesuchstellenden Partei dürfen angemessene Vorkehren zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse verlangt werden; Arbeitsscheu ist nicht zu privilegieren. Entscheidend sind Alter, bisherige Erwerbstätigkeit, fehlende Betreuungspflichten, Gesundheit sowie ernsthafte Suchbemühungen (vgl. Erw. 4).

Full text

    • Massgebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bei Gesuchseinreichung. Es kommt auf die Mittel an, die er tatsächlich zur Verfügung hat. Wer zur Zeit nicht erwerbstätig ist, ist kurzfristig einkommenslos (Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 67 mit Hinweisen auf BGE 99 Ia 442 und diverse Entscheide der Justizkommission). Die gegenwärtig einkommenslose Klägerin, die auch ohne Vermögen ist, hat daher grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
    • Allerdings darf von einem UR-Bewerber erwartet werden, dass er die ihm möglichen Vorkehren trifft, um seine Einkommensverhältnisse zu verbessern. Arbeitsscheu soll nicht mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege honoriert werden. Wer arm, aber leistungsfähig ist, darf daher auf die Vorschuss-UR verwiesen werden (Düggelin Walter, a.a.O., S. 90; LGVE 1984 I Nr. 20).

a) Die II. Kammer des Obergerichts hat in ihrem Entscheid vom 9. Juli 1991 deutlich festgestellt, es sei der Klägerin zumutbar und möglich, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so ein eigenes Erwerbseinkommen von monatlich ca. Fr. 3000.- zu erzielen (Entscheid S. 6). Diese Feststellung vermag die Einwände der Klägerin nicht im geringsten zu erschüttern. Immerhin war sie bis ins Jahr 1985 in einem Architekturbüro tätig. Auch wenn sie seither nicht mehr berufstätig war, kann der heute 45jährigen Klägerin zugemutet werden, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch ist die heutige Arbeitsmarktlage nicht so schlecht, dass es ihr unmöglich wäre, eine passende Anstellung zu finden. Dies muss nicht zwingend im engern Umkreis ihres heutigen Wohnorts sein, zumal sie keine Kinder zu betreuen hat. Vielmehr kann ihr zugemutet werden, auch im weiteren Umkreis nach einer geeigneten Stelle Ausschau zu halten. Offenbar will sie aber - aus welchen Gründen auch immer - keine feste Anstellung. Trotz der klaren Feststellung des Obergerichts behauptet sie nicht einmal, sie habe nach Abschluss des Verfahrens nach Art. 175 ZGB entsprechende Bemühungen unternommen, um eine geeignete Stelle zu finden. Die Klägerin macht auch nicht etwa geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande, einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich erscheint auch der vom Vorderrichter angenommene Verdienst von Fr. 3000.- (inkl. 13. Monatslohn) nicht unangemessen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin bei einem zumutbaren und möglichen Verdienst von Fr. 3000.- und dem so freiwerdenden Betrag von monatlich rund Fr. 875.- die zu erwartenden Prozesskosten einschliesslich Expertenkosten selber wird zahlen können.

b) Das hat zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in dem Sinne zu gewähren ist, dass sie von der Pflicht zur Leistung von Gerichts und Beweiskostenvorschüssen befreit wird und ihr der Staat für die Anwaltskosten Gutstand leistet.

c) Schon jetzt sei die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Kostenerlassgesuch ohne weiteres abgewiesen werden müsste, sollte sie nicht eine feste Anstellung annehmen oder sich über entsprechende intensive Suchbemühungen ausweisen. Die Voraussetzung der unverschuldeten Armut gemäss § 13 KoG wäre diesfalls offensichtlich nicht erfüllt.

Keywords

legal aidfinancial capacityincome imputationjob search dutyadvance paymentassetless litigant

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Key legal question

Whether the claimant met the financial conditions for unentgeltliche Rechtspflege at the time of filing.

Extracted holding

Yes, because current lack of income and assets generally justify legal aid at filing.

Extracted reasoning

The relevant assessment is the applicant's financial situation when the request is filed; what matters is the means actually available. A currently non-employed person is ordinarily income-less and, if assetless, entitled in principle to legal aid.

Key legal question

Whether legal aid may be limited because the claimant could improve her income through reasonable work efforts.

Extracted holding

Yes; an able claimant may be required to take reasonable steps to obtain income, and an able but poor person can be referred to advance payment legal aid.

Extracted reasoning

Work-shyness should not be rewarded. Since the claimant had previously worked, was 45 years old, had no childcare duties, and made no serious job-search efforts, it was reasonable to expect full-time employment with an estimated monthly income of CHF 3,000, sufficient to cover litigation costs.

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