projects
OG 1991 37 ΓÇó Standing to appeal reduced attorney fees
OG 1991 37Other CourtApr 28, 1991Dismissed
The insurer had won the underlying action, but the district court reduced the fee claimed by its lawyer in the bill of costs. The lawyer lodged a cost complaint in the insurer’s name. The Obergericht held that § 5(1) KoG does not limit standing to the person who must pay the costs, but a legally protected interest is still required. Because the insurer did not owe the litigation costs and no separate fee agreement different from the tariff was shown, it had no own legal interest in challenging the fee reduction. The court therefore did not enter into the complaint; the lawyer could have appealed in his own name.
§ 5 Abs. 1 KoG; Beschwerdelegitimation des Kostenberechtigten gegen die Herabsetzung der Anwaltsgebühr; ein rechtserhebliches Interesse ist erforderlich. Die Bestimmung nennt den Kostenpflichtigen nur beispielhaft als Regeladressaten und schliesst den Kostenberechtigten nicht aus. Der obsiegenden Partei fehlt jedoch die Legitimation, wenn sie selbst keine Prozesskosten zu tragen hat und sich aus dem Auftrag keine von der Kostenverordnung abweichende Honorarabrede ergibt; die Anwaltskosten gelten ihr gegenüber grundsätzlich nur als tarifgebundene übliche Vergütung (Art. 394 OR, § 44 KoV). In diesem Fall betrifft die Kostenbeschwerde allein das Verhältnis Anwalt–Klient und vermag kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse der Partei zu begründen (vgl. Max. XII Nr. 436, 258).
Die Versicherungsgesellschaft X gewann einen Forderungsprozess gegen Y, dem sämtliche Prozesskosten auferlegt wurden. Die vom Anwalt der Versicherungsgesellschaft in der Kostennote geltend gemachte Gebühr wurde vom Amtsgericht teilweise herabgesetzt. Dagegen führte der Anwalt namens seiner Klientin Kostenbeschwerde. Das Obergericht trat mit folgender Begründung auf die Beschwerde nicht ein:
Mit der Erwähnung des Kostenpflichtigen in § 5 Abs. 1 KoG wollte der Gesetzgeber keine Beschränkung der Beschwerdelegitimation vornehmen; vielmehr sollte beispielhaft der im Regelfall Hauptinteressierte bezeichnet werden. Somit kann auch der Kostenberechtigte - ein rechtserhebliches Interesse vorausgesetzt - Beschwerde führen (Max. XII Nr. 436). Der Beklagten geht es ausschliesslich um die Höhe der Kostennote ihres Anwalts. Im Jahre 1975 wurde auf die Kostenbeschwerde von zwei obsiegenden Beklagten, denen es um die Heraufsetzung der Anwaltsgebühr für ihre Anwälte ging, eingetreten (Max. XII Nr. 258). Der Entscheid enthält freilich keine Ausführungen in bezug auf das rechtliche Interesse der Prozesspartei selber. Im vorliegenden Fall muss die obsiegende Beklagte keine Prozesskosten tragen. Die Anwaltskosten in Zivilsachen bemessen sich auch gegenüber der eigenen Partei nach den Vorschriften der Kostenverordnung und gelten als übliche Vergütung nach Art. 394 OR (§ 44 KoV). Die Beklagte ist somit grundsätzlich gegenüber ihrem Anwalt nur im Rahmen der vom Amtsgericht festgesetzten Entschädigung honorarpflichtig. Dass die Beklagte mit ihrem Rechtsvertreter eine von der Kostenverordnung abweichende Honorarabrede getroffen hätte, wird weder behauptet, noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen kann die Beklagte, die ihrem Rechtsvertreter aus Auftrag verpflichtet ist, an der Kostenbeschwerde gar kein rechtserhebliches Interesse haben. In Änderung der bisherigen Praxis ist daher im vorliegenden Fall mangels Rechtsschutzinteresses der Beklagten auf die Kostenbeschwerde nicht einzutreten. Der Anwalt der Beklagten hätte im eigenen Namen Kostenbeschwerde führen können.