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A 93 118 ΓÇó Inheritance tax on settlement payment under uncertain succession
A 93 118Other CourtFeb 9, 1994Dismissed
A, B and C had originally been appointed heirs under a succession agreement, but later testamentary dispositions named D as sole heir. After litigating the succession before the cantonal courts, the parties concluded a settlement by which A, B and C acknowledged D as sole heir and received CHF 100,000, while agreeing to bear the inheritance taxes attributable to them. The Gemeinderat of Z taxed the payment as inheritance tax. The Administrative Court dismissed the taxpayers’ complaint, holding that the settlement resolved a genuine uncertainty over succession rights and that the payment had an inheritance-based legal cause, thus remaining taxable.
§§ 1, 3, 4 und 5 EStG; erbschaftssteuerliche Behandlung eines Erbvergleichs bei ernstlicher Ungewissheit über Bestand und Umfang der Erbansprüche. Ein Vergleich zwischen Erbansprechern ist steuerlich zu berücksichtigen, wenn über die erbrechtliche Lage bei Erbgangseröffnung ernsthafte tatsächliche oder rechtliche Zweifel bestanden und die Verständigung diese Zweifel in guten Treuen beseitigt; es ist weder Aufgabe der Steuerbehörden noch der Verwaltungsgerichte, die zivilrechtlichen Prozessaussichten nachträglich nachzuprüfen. Massgebend ist das durch den Vergleich geschaffene wirtschaftliche Ergebnis, sofern die Regelung nicht ungewöhnlich oder offensichtlich fiskusfeindlich ist (vgl. BGE 105 Ia 54 ff., insb. consid. 3a). Eine aufgrund des Vergleichs ausgerichtete Abfindung kann daher als erbrechtlicher Vermögensübergang steuerbar bleiben, selbst wenn sie an die Stelle eines streitigen Erbanspruchs tritt.
A. - A, B und C waren von der Erblasserin E und ihrem vorverstorbenen Ehemann F in einem Erbvertrag als Erben eingesetzt worden. Mit späteren Verfügungen von Todes wegen wurde dies widerrufen und D als Alleinerbin eingesetzt. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens stellten A, B und C klageweise das Begehren, der Nachlass der Erblasserin sei richterlich festzustellen und gemäss Erbvertrag der Eheleute E und F zu teilen. Über diese vor Obergericht hängige Rechtsstreitigkeit schlossen die Kläger A, B und C sowie die Beklagte D einen Vergleich ab, worauf dieses Verfahren als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde. In diesem Vergleich wurde unter anderem vereinbart, dass die Kläger die Beklagte als alleinige Erbin von E anerkennen würden und dass die Beklagte den Klägern einen Betrag von Fr. 100000.- zahle, wobei diese die sie betreffenden Erbschaftssteuern trügen, soweit sie nach Massgabe des Gesetzes erbschaftssteuerpflichtig seien.
B. - Gestützt auf den abgeschlossenen Vergleich nahm der Gemeinderat von Z mit Entscheid vom 26. Juli 1993 die Erbschaftssteuer-Veranlagung vor und verfügte, dass A, B und C auf ihrem anteilsmässigen Erbbetrag eine Erbschaftssteuer zu entrichten hätten.
Einspracheweise liessen A, B und C geltend machen, die Fr. 100000.-, die sie gemeinsam von D erhalten hätten, seien nicht erbrechtlicher Natur und unterlägen somit nicht der Erbschaftssteuer. Der Gemeinderat wies ihre Einsprache ab.
C. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Steuerpflichtigen das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern, indem sie ausführen, spätestens mit Unterzeichnung des Vergleichs sei ihnen kein Erbanspruch im zivilrechtlichen Sinne mehr zugestanden. Damit sei auch der im Vergleich vereinbarte Vermögensanfall nicht erbrechtlicher Natur.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
Dass ein erbrechtlicher Vergleich unter den genannten Voraussetzungen nicht nur für die Steuerbehörden und die Gerichtsinstanzen beachtlich ist, sondern auch für die Vertragsparteien selbst, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
b) Im Lichte dieser Rechtsprechung kann vorliegend im Ernst nicht bezweifelt werden, dass der abgeschlossene Vergleich auch steuerrechtlich massgeblich ist. Damit hat nämlich eine unter den Beteiligten streitige Erbschaftssache ihren Abschluss gefunden. Aufgrund des Erbvertrages, in dem die Eheleute E und F über ihr Gesamtgut verfügten und die Beschwerdeführer A, B und C mit einem Teil des Nachlasses bedachten, aufgrund der handschriftlichen Änderung des Erbvertrages mit Widerrufung der Erbeinsetzung der Beschwerdeführer A, B und C, ferner aufgrund des Testaments der Erblasserin E, welche diverse Vermächtnisse anordnete und die Tochter ihres vorverstorbenen Ehemannes, D, als Alleinerbin einsetzte, und aufgrund einer weiteren letztwilligen Verfügung der Erblasserin (weitere Vermächtnisse und Ersetzung des ersten Testaments) war die Erbrechtslage bei Eröffnung des Erbganges unklar. Bestand und Umfang des den Betroffenen zustehenden Erbanteils waren ungewiss. Das zeigen mit aller Deutlichkeit sowohl das Urteil des Amtsgerichtes, wo über die Gültigkeit des Erbvertrages und dessen Abänderung sowie über die beiden Testamente der Erblasserin prozessiert wurde, als auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, an welches die unterlegenen Beschwerdeführer A, B und C das erstinstanzliche Urteil weitergezogen hatten. Der Vergleich bildete denn auch Grundlage für den Rückzug ihrer Appellation. Das gleiche ergibt sich aber auch aus dem Korrespondenzwechsel zwischen den Rechtsvertretern der Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen. So spricht der Anwalt der Beschwerdeführer A, B und C in seinem Schreiben an den Gegenanwalt vom... selbst davon, die Rechtslage lasse verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu und das nicht gering einzuschätzende Prozessrisiko müsse umgangen werden; all dies ändere nichts daran, dass die Parteien aufeinander angewiesen seien, um zu verhindern, dass der streitige Teil der Erbschaft (...) an die Gemeinde verfalle. Als die Beschwerdeführer schliesslich sich mit der Beklagten einigten und deren letztem Vorschlag zustimmen konnten, hatten sie gegenüber dem Abweisungsentscheid des Amtsgerichtes einen Teilerfolg erzielt, indem sie von ihr eine Auszahlung von Fr. 100000.- erhielten. Wie die Steuerverwaltung zutreffend bemerkt, beruht dieser Betrag, auch wenn er durch einen Vergleich gesichert werden konnte, auf einem erbschaftlichen Rechtsgrund und hat mithin erbrechtlichen Charakter. Erst durch die vergleichsweise Anerkennung der Beklagten als alleinige Erbin ist die definitive erbrechtliche Ordnung geschaffen worden, was aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht bedeutet, dass ihnen kraft Erbrechts kein Vermögen zugefallen ist. Die erwirkte Zahlung von Fr. 100000.- hat ihren Rechtsgrund ausschliesslich im Erbrecht. Denn irgendeinen anderen Grund, ihnen diesen Betrag zuzuwenden, hatte die Prozessgegnerin nicht; jedenfalls enthalten die Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte, noch machen die Beschwerdeführer solche geltend. Der fragliche Vergleich ist somit erbschaftssteuerrechtlich verbindlich, zumal er sich nicht gegen den Fiskus richtet, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich eingeräumt wird und die Beschwerdeführer A, B und C selbst mit ihrem Einverständnis zur Übernahme der auf sie entfallenden Steuern nach Massgabe des EStG dokumentieren. Der Betrag von Fr. 100000.-, den sie aufgrund und anstelle ihres umstrittenen gewillkürten Erbrechts durch gegenseitige Vereinbarung erlangt haben, unterliegt daher gemäss §§ 3 und 4 EStG der Erbschaftssteuer. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie jener, der dem in ZBl 68, 413 publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zugrunde liegt. Danach hatte ein Erbansprecher durch eine Vereinbarung auf seine Erbenstellung verzichtet und dafür von den eingesetzten Erben eine Abfindung erhalten, welche das Gericht als erbschaftssteuerpflichtig qualifizierte. Es sind vorliegend keine Gründe für eine abweichende Beurteilung ersichtlich.