Correction of tax assessment for alleged accounting error

A 90 66Other CourtFeb 4, 1991Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The appellant argued that her taxable business income had been assessed on the basis of a calculation error. The court held that the alleged mistake did not concern a purely arithmetical slip, but rather an incorrect assumption about the facts, namely whether the declared amount already reflected annualized income. Such an error is a substantive assessment error, not a rectifiable accounting error under § 76 StG. The request for correction was therefore denied.

Omnilex headnote

§ 76 StG; Abgrenzung Rechnungsfehler und Veranlagungsfehler; ein Berichtigungsverfahren erfasst nur rein rechnerische oder schriftliche Versehen. Fehlerhafte Sachverhaltsannahmen, Sachverhaltswürdigung sowie unrichtige Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung sind selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit nicht berichtigungsfähig; sie sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.

Full text

Mit ihrem materiellen Einwand beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf das Vorliegen eines Rechnungsfehlers. Gemäss § 76 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen innert 30 Tagen seit Kenntnis des Irrtums, spätestens aber vor Ablauf von vier Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, auf Begehren des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen durch die Kantonale Steuerverwaltung berichtigt werden. Berichtigungsbegehren des Pflichtigen sind bei dieser Verwaltung einzureichen (§ 76 Abs.2 StG). Gegen Entscheide und Verfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung ist binnen 30 Tagen seit Zustellung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (§ 76 Abs. 3 StG).

Nach der Rechtsprechung liegt ein Rechnungsfehler vor, wenn bei einer mathematischen Operation ein Versehen rein rechnerischer Natur unterlief. Unrichtige tatsächliche Annahmen oder eine unrichtige Gesetzesauslegung oder Gesetzesanwendung können im Berichtigungsverfahren nicht richtig gestellt werden, auch wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist (Urteil B. vorn 25. 5. 1987 mit Hinweis auf LGVE 1976 II Nr.21; RE 1969/70 Nr.52; BGE 82 I 20). In Ziffer 6 der Selbstdeklaration hat die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 42 240.— beziffert. Der Einschätzungsexperte betrachtete offenbar diesen Betrag als das in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1988 erzielte Einkommen und rechnete es entsprechend auf ein ganzes Jahr um. Entspräche der deklarierte Betrag von Fr. 42 240.—, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, tatsächlich dem bereits auf ein ganzes Jahr umgerechneten Geschäftseinkommen, erwiese sich die Veranlagung als unrichtig. Diesem Fehler läge aber nicht eine unrichtige mathematische Operation (wie beispielsweise ein Additionsfehler, Übertragungsfehler), sondern eine falsche Sachverhaltsannahme bzw. Sachverhaltswürdigung zugrunde. Ein solcher Fehler stellt klar einen Veranlagungs-, nicht aber einen blossen Rechnungsfehler dar. Deshalb kann keine Berichtigung gemäss § 76 StG vorgenommen werden.

Keywords

tax assessmentrectificationaccounting errorfactual assumptionarithmetical mistake

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the alleged error in the tax assessment was a correctable accounting error under § 76 StG.

Extracted holding

No. The mistake was based on an incorrect factual assumption or assessment, not on a purely mathematical or clerical error, so correction under § 76 StG was unavailable.

Extracted reasoning

A bookkeeping error exists only where a purely arithmetical mistake occurs in a mathematical operation. Incorrect factual assumptions, factual evaluation, or wrong application or interpretation of the law cannot be corrected through the rectification procedure, even if obviously wrong.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.