Late request for allocation of seized assets under Art. 60 StGB

21 98 69Other CourtMar 30, 1999Confirmed

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Omnilex summary

The Lucerne appellate court held that a victim may request the later allocation of seized assets under Art. 60 StGB even after the criminal judgment has become final. The right is not lost because the victim did not act as private prosecutor in the original trial. The court emphasized that cantonal law must provide a simple and rapid judicial procedure and that a blanket forfeiture rule would be incompatible with federal law. In Lucerne, until specific rules are enacted, such requests are to be filed with the Criminal Court.

Omnilex headnote

Art. 60 Abs. 1 und 3 StGB; nachträgliche Zusprechung eingezogener Vermögenswerte an den Geschädigten: Das Begehren kann nach Abschluss des Hauptverfahrens gestellt werden und ist grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig, sofern kein Rechtsmissbrauch oder widersprüchliches Verhalten vorliegt. Die bundesrechtliche Schutzfunktion der Einziehung gebietet ein einfaches, rasches gerichtliches Verfahren; kantonale Verwirkungsordnungen, die eine Geltendmachung nur im Hauptverfahren oder innert besonderer Frist zulassen, sind bundesrechtswidrig. Anspruchsberechtigt ist jeder zivilrechtlich Geschädigte, nicht nur das Opfer im Sinne des Opferhilferechts; die Legitimation hängt nicht von der Stellung als Privatkläger im Strafverfahren ab. Für die nachträgliche Zusprechung ist grundsätzlich der Sachrichter zuständig (vgl. Erw. betreffend Zuständigkeit und Frist).

Full text

Der Angeklagte X. wurde vom Kriminalgericht mit Urteil vom 13. Mai 1998 des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde von der Anerkennung einer Zivilforderung von Fr. 20825.- der Beschwerdeführerin durch X. Vormerk genommen. Der anlässlich einer Hausdurchsuchung bei X. sichergestellte Geldbetrag von Fr. 13000.- wurde nach Art. 59 Ziff. 1 StGB zu Gunsten des Staates eingezogen. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin beim Kriminalgericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB die Zusprechung der sichergestellten Fr. 13000.-. Das Kriminalgericht lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sein im Dispositiv eröffnetes Urteil rechtskräftig sei. Die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren gegen X. auf eine Privatstrafklage verzichtet, weshalb auf ihr nachträgliches Zusprechungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Das Obergericht ist auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Zusprechungsbegehren nachträglich geltend machen könne, führte das Obergericht aus:

Auszugehen ist von Art. 60 Abs. 1 StGB, der bezüglich der hier interessierenden Fragen wie folgt lautet:

Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu:

a) (...)

b) eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder den Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

c) (...)

Im Zusammenhang mit dem Erlass des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 wurde im StGB auch die Stellung des Geschädigten verbessert. Art. 60 StGB verlangt bezüglich der Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte vom Wortlaut her zwingend den Verzicht des Staates zu Gunsten des Geschädigten, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. Anspruchsberechtigt ist nicht nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, sondern jeder, dem zivilrechtlich ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 60 N 1-3; Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, Art. 60 StGB N 12).

Gemäss Art. 60 Abs. 3 StGB haben die Kantone für den Fall, dass die Zusprechung der dem Staat verfallenen Vermögenswerte nicht schon im Strafurteil möglich ist, für deren Zusprechung ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Das Verfahren, welches bei der Durchsetzung dieser Bestimmung zu beachten ist, richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Das kantonale Recht muss aber die notwendigen prozessualen Vorkehren zur Verfügung stellen, um eine Umsetzung von Art. 60 StGB zu gewährleisten. Die Behandlung eines Zusprechungsbegehrens nach Art. 60 StGB muss von Bundesrechts wegen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen, wobei auch die Zusprechung durch eine Untersuchungsbehörde zulässig ist, wenn deren Entscheid auf Einsprache oder einen ähnlichen Rechtsbehelf hin der richterlichen Beurteilung zugänglich ist (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 67 und 68).

Örtlich und sachlich zuständig zum Entscheid nach Art. 60 Abs. 3 StGB ist - falls es in der Strafsache zu einem Sachurteil kommt - derjenige Richter, der den Entscheid bezüglich des Vermögenswertes fällte, der nun zu Gunsten des Geschädigten verwendet werden soll (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 69). Wird über die Zusprechung in einem Nachverfahren entschieden, ist - anderslautende kantonale Verfahrensvorschriften vorbehalten - jener Richter örtlich und sachlich zuständig, der über die der Anwendung von Art. 60 StGB zugrunde liegende Busse, Einziehung usw. als (kantonaler) Sachrichter letztinstanzlich entschieden hat (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O. Art. 60 StGB N 70 und 71). Der Sachrichter, der in der Hauptsache geurteilt hat, ist am besten in der Lage, über die nachträgliche Zusprechung zu entscheiden, da er das Verfahren bereits kennt. Voraussetzung für die Durchführung eines Nachverfahrens nach Art. 60 Abs. 3 StGB ist ein Antrag des Geschädigten. Damit der Schutzgedanke von Art. 60 StGB zum Tragen kommt, müssen Anträge des Geschädigten nach Art. 60 StGB auch noch nach Abschluss des Hauptverfahrens, in dem die streitigen Vermögenswerte eingezogen wurden, zulässig sein. Unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhaltens sind solche Anträge generell bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Verjährungsfrist, somit innert fünf Jahren seit dem Eintritt der Voraussetzungen einer Zusprechung (Einziehung der Bussen und Vermögenswerte sowie Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bzw. eines Vergleichs betreffend die Schadenersatzforderung des Geschädigten) zulässig (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 91-93). Kantonale Bestimmungen oder eine Praxis, die generell eine Verwirkung solcher Ansprüche vorsehen, wenn sie nicht im Rahmen des entsprechenden Gerichts- oder Einziehungsverfahrens bzw. innert einer kantonalen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden, wären bundesrechtswidrig (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 76). Der Geschädigte ist zur Einreichung eines Rechtsmittels gegen den gerichtlichen Entscheid in diesem nachträglichen Zusprechungsverfahren von Bundesrechts wegen als Betroffener und als Partei legitimiert (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 82), unabhängig davon, ob er im vorangehenden Strafverfahren als Privatkläger oder bloss als Geschädigter aufgetreten ist; legitimiert ist auch der Staatsanwalt (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 82).

Der Kanton Luzern hat das in Art. 60 Abs. 3 StGB vorgesehene Nachverfahren bisher nicht geregelt. Bis dahin erscheint es als sachgerecht, Zusprechungsbegehren von Geschädigten ausserhalb des Strafverfahrens (Hauptverfahrens) im Verfahren nach § 189 f. StPO zu behandeln. Vorliegend wäre das Zusprechungsbegehren nach dem Gesagten beim Kriminalgericht des Kantons Luzern einzureichen.

II. Kammer, 31. März 1999 (21 98 69)

Keywords

confiscationvictim compensationstandingforfeiturefinal judgmentlate applicationprocedural competence

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a victim may file a subsequent request for allocation of seized assets under Art. 60(3) StGB after the criminal judgment is final.

Extracted holding

Yes. Such requests may be brought after the main proceedings and are generally admissible until the limitation period expires, absent abuse or inconsistent conduct.

Extracted reasoning

Art. 60 StGB aims to favor the injured party. If allocation could not yet be made in the criminal judgment, cantonal law must provide a simple and rapid procedure. Requests are not forfeited merely because they were not made in the main trial; a blanket forfeiture rule would conflict with federal law.

Key legal question

Whether the victim had to participate as private prosecutor in the original criminal proceedings to remain entitled to later allocation.

Extracted holding

No. Entitlement to seek later allocation under Art. 60 StGB does not depend on having acted as private prosecutor in the earlier criminal case.

Extracted reasoning

The right to request allocation belongs to any person with a civil damages claim, not only an 'opfer' under the Victim Assistance Act, and legitimacy in the later procedure is independent of the procedural role in the earlier trial.

Key legal question

Which authority is competent to decide a subsequent allocation request under Art. 60(3) StGB in Lucerne.

Extracted holding

The criminal court that decided the underlying matter is competent; pending cantonal regulation, the request should be filed with the Lucerne Criminal Court under §§ 189 f. StPO.

Extracted reasoning

The original trial judge is best placed to rule on the later allocation because he or she already knows the case. Federal law requires a judicial procedure, but cantonal law governs the details if it provides effective implementation.

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