Bankruptcy estate of an AG not automatically subject to security for costs

11 98 19Other CourtJul 5, 1998Annulled

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Omnilex summary

Y. AG sought release of court-deposited funds and, as the bankruptcy estate of X. AG counterclaimed, requested security for its party costs. The Amtsgerichtspräsident granted security. On recourse, the Obergericht held that § 125 Abs. 1 lit. b ZPO does not automatically subject the bankruptcy estate of a dissolved AG to security merely because bankruptcy is pending; that part of the rule concerns natural persons. Security could still be ordered under the general insolvency clause, but bankruptcy alone did not make the estate's inability to pay plausible on the facts. The appellate court therefore set aside the first-instance order and denied security.

Omnilex headnote

§ 125 Abs. 1 lit. b ZPO; security for costs by a counterclaiming party in bankruptcy: the bankruptcy-related example in the provision is directed at natural persons who remain procedurally capable despite bankruptcy. A bankruptcy estate of a dissolved legal entity, in particular of a stock corporation, is party-capable but lacks legal personality and cannot itself be the subject of pending bankruptcy proceedings; it is therefore not automatically security-bound under the first part of the norm (consid. 9.1-9.2). Any security obligation must instead be examined under the general clause of insolvency, for which bankruptcy alone is insufficient; the opponent must render inability to pay plausible by reference to the estate's probable net assets after deduction of estate debts, including procedural costs (consid. 9.3-10).

Full text

Die X. AG (Beklagte) zedierte der Y. AG (Klägerin) zwei ihr gegen die Z. AG zustehende Forderungen. Über die X. AG wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Da sowohl die Y. AG wie auch das für die Konkursmasse der X. AG handelnde Konkursamt auf die Bezahlung der beiden Forderungen Anspruch erhoben, wurde - um die Gefahr einer Doppelzahlung abzuwenden - der streitige Betrag von der Z. AG beim Amtsgericht hinterlegt. Die Y. AG verlangte in der Folge beim Amtsgericht die Freigabe der gerichtlich hinterlegten Geldsumme zu ihren Gunsten. Die Konkursmasse als Beklagte beantragte Klageabweisung; zudem machte sie gegen die Y. AG widerklageweise eine Forderung geltend. In ihrem Kostensicherungsgesuch ersuchte die Y. AG um Sicherstellung ihrer Parteikosten durch die Widerklägerin. Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch gut. Das Obergericht schützte den dagegen eingereichten Rekurs der Beklagten.

Aus den Erwägungen:

  1. Wer in einem ordentlichen oder in einem einfachen Prozess als Widerkläger auftritt, hat auf entsprechendes Gesuch der Gegenpartei für deren Parteikosten unter anderem dann eine Sicherheitsleistung zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn er aus andern Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 125 Abs. 1 lit. b ZPO). Sinn und Zweck dieser Norm ist es, die Gefährdung des Parteikostenvergütungsanspruchs der widerbeklagten Partei abzuwenden.

9.1. Gemäss dem Wortlaut von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO kann ein Widerkläger nur dann zu einer Sicherheitsleistung verhalten werden, wenn er als zahlungsunfähig erscheint. Dieses Hauptkriterium für die Kautionspflicht wird im Gesetz einerseits durch eine Generalklausel umschrieben (Zahlungsunfähigkeit "aus anderen Gründen") und anderseits mit konkreten Beispielen verdeutlicht. Danach kann einem Widerkläger unter anderem dann eine Kaution auferlegt werden, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren pendent ist. Aufgrund dieser Formulierung rechtfertigt sich folgende Unterscheidung:

Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Norm bloss natürliche Personen erfasst werden sollen, weil nur sie (unter bestimmten Umständen) auch als konkursite Gemeinschuldner weiterhin partei- und prozessfähig sein können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Richter ein Kostensicherungsgesuch ohne weiteres gutzuheissen. Dagegen lässt die fragliche Bestimmung entgegen der wohl von Studer/Rüegg/Eiholzer vertretenen Auffassung den Schluss nicht zu, auch die als Prozesspartei auftretende Konkursmasse einer juristischen Person sei unter diesen Teil der Bestimmung zu subsumieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 125 ZPO, S. 186 unten). Dies gilt insbesondere für Konkursmassen von Aktiengesellschaften. Wird nämlich über eine Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet, wird sie von Gesetzes wegen aufgelöst (Art. 736 Ziff. 3 OR), tritt in Liquidation (Art. 738 OR) und kann folglich nicht mehr selber als Prozesspartei auftreten. Dies ist an ihrer Stelle der Konkursmasse vorbehalten (Art. 240 SchKG), welche Parteifähigkeit hat, ohne dass ihr Rechtspersönlichkeit zukommt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. 6. Aufl., Bern 1997, § 8 N 3). Da nun über die als Prozesspartei auftretende Konkursmasse einer Aktiengesellschaft nicht der Konkurs eröffnet werden kann, kann gegen sie auch kein Konkursverfahren hängig sein. Demzufolge kann der Konkursmasse mit dieser Begründung auch keine Sicherheitsleistung abverlangt werden.

9.2. Zum selben Ergebnis der Auslegung von § 125 Abs. 1 lit. b erster Teilsatz ZPO kommt man aufgrund eines Rechtsvergleichs. Es ist augenfällig, dass diese Gesetzesbestimmung dem (zeitlich älteren) § 105 lit. b der aargauischen Zivilprozessordnung (ZPO/AG) nachgebildet ist, mit dem sie im Wortlaut übereinstimmt. Gemäss Eichenberger beschränkt die Hängigkeit eines Konkursverfahrens die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung "auf Klagen des Konkursiten" (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1987, N 4 lit. b aa zu § 105); darunter sind richtigerweise aber nur natürliche Personen zu verstehen.

Eine Sicherheitsleistungspflicht für Konkursmassen von in Liquidation stehenden juristischen Personen kann im luzernischen Zivilprozessrecht entgegen der Meinung der Vorinstanz auch nicht unter Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 40 zu § 73, begründet werden. Die dort kommentierte Bestimmung, nämlich § 73 Ziff. 7 der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH), statuiert ausdrücklich die Sicherheitsleistungspflicht der klagenden - und nicht der Widerklage führenden - Konkursmasse. Eine solche klare gesetzliche Regel hat der luzernische Gesetzgeber jedoch nicht erlassen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine als Widerklägerin auftretende Konkursmasse einer in Liquidation stehenden juristischen Person vorbehaltlos unter den hier behandelten Teil von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO fallen sollte. Eine dahingehende gesetzgeberische Absicht ist denn auch weder der einschlägigen Botschaft vom 8. Mai 1992 des Regierungsrates an den Grossen Rat des Kantons Luzern noch dem Verhandlungsprotokoll des Grossen Rates zu entnehmen (Verhandlungen des Grossen Rates, IV/1993, S. 1478 und III/1994, S. 1048).

9.3. Die Nichtanwendbarkeit der oben ausgelegten Bestimmung auf die Konkursmasse einer juristischen Person führt nun aber nicht dazu, dass die Widerklage erhebende Konkursmasse einer Aktiengesellschaft nach der luzernischen Zivilprozessordnung nicht kostensicherungspflichtig sein könnte. Nur ist deren allfällige Kautionspflicht nach der Generalklausel von § 125 Abs. 1 lit. b a.E. ZPO zu beurteilen (vgl. Eichenberger, a. a. O., N 4 lit. b cc zu § 105 ZPO/AG). Davon scheinen auch Studer/Rüegg/Eiholzer auszugehen, wenn sie die Kostensicherungspflicht für eine klagende Konkursmasse bejahen, die "über wenig Aktiven" verfügt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., N 4 a.E. zu § 125 ZPO, S. 187). Die Zahlungsunfähigkeit der Widerklägerin muss dabei von der Gegenpartei nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (LGVE 1995 I Nr. 31).

  1. Gemäss feststehender Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern gilt eine Partei als zahlungsunfähig im Sinne der Bestimmung über die Kostensicherungspflicht, wenn ihre Aktiven wahrscheinlich nicht ausreichen werden, die Gegenpartei gemäss Urteilsspruch zu entschädigen (LGVE 1989 I Nr. 23; 1985 I Nr. 26).

Die Tatsache allein, dass über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden ist und sie sich daher in Liquidation befindet, belegt noch keine Zahlungsunfähigkeit für die allenfalls im Hauptprozess zu erlegenden Parteikosten. Dies ist vorliegend umso weniger der Fall, als der Konkurs über die Beklagte nicht gemäss Art. 725a OR wegen Überschuldung, sondern aufgrund einer ordentlichen Konkursbetreibung im Sinne von Art. 166 ff. SchKG eröffnet worden ist. Für die Abklärung der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ist vielmehr ihre Vermögenslage entscheidend. Ergibt sich nach Abzug aller möglichen, vorab zu tilgenden Massaschulden (BGE 95 III 75), zu denen auch Prozessentschädigungen gehören (BGE 63 III 60), von den Konkursaktiven noch ein Überschuss, ist eine Prozesspartei zahlungsfähig. Auf die Liquidität der Aktiven kommt es dabei nicht an; dadurch wird lediglich die Zahlungsbereitschaft berührt. Eine andere Auslegung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. 3. 1996 i. S. Bank X in Nachlassliquidation/S.: 11 96 7/95).

Keywords

security for costsbankruptcy estatecounterclaiminsolvencyparty capacitycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the counterclaiming bankruptcy estate of a dissolved AG must provide security for the opponent's costs under § 125 Abs. 1 lit. b ZPO because bankruptcy is pending.

Extracted holding

No. The provision covers, in this part, only natural persons who can still be party to proceedings despite bankruptcy; a bankruptcy estate of a legal entity cannot itself be subject to pending bankruptcy proceedings and is therefore not automatically security-bound.

Extracted reasoning

The wording, structure and legislative history show that the bankruptcy-related example in § 125 Abs. 1 lit. b ZPO refers to a bankrupt litigant who remains capable of suing or being sued. After bankruptcy, an AG is dissolved and liquidated; the bankruptcy estate acts in its place, has party capacity but no legal personality, and cannot itself be declared bankrupt.

Key legal question

Whether the bankruptcy estate was nonetheless required to provide security because it appeared unable to pay costs under the general clause of § 125 Abs. 1 lit. b ZPO.

Extracted holding

Not on the present showing. Bankruptcy alone does not establish inability to pay; the decisive factor is whether the estate's assets are likely insufficient to satisfy a potential cost award after deduction of estate debts.

Extracted reasoning

The opponent must only make financial inability plausible, but the mere existence of bankruptcy is insufficient, especially where bankruptcy was opened through ordinary bankruptcy proceedings and not because of overindebtedness. A possible surplus after payment of estate debts, including procedural costs, would mean solvency for this purpose.

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