Suspension order appealable without irreparable harm requirement

11 96 180/34Other CourtFeb 12, 1997Other

Summary

The complaint concerned a procedural stay under § 87 ZPO. The court held that a stay is a procedural order whose lawfulness must be reviewable independently of whether the party shows irreparable harm. Because an unlawful stay functions like an unlawful judicial delay and thus like a denial or delay of justice, cantonal supervisory review is available under § 286(2)(a) ZPO. The Nichtigkeitsbeschwerde was therefore admissible and the court entered into it.

Regest

§ 87 ZPO, § 265 Abs. 2 ZPO; Anfechtung einer Sistierung mittels Nichtigkeitsbeschwerde. Die Sistierung ist prozessleitende Verfügung und setzt materiell das Vorliegen eines Sistierungsgrundes voraus. Zwar sind prozessleitende Entscheide nach § 265 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur bei drohendem nicht wiedergutzumachendem Nachteil selbständig anfechtbar; die Sistierung bildet indessen einen Sonderfall, weil ihre Rechtmässigkeit auch ohne Nachweis eines solchen Nachteils überprüfbar sein muss. Eine gesetzwidrige Sistierung wirkt wie eine unzulässige Verfahrensverschleppung und damit wie verfassungswidrige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, wogegen die Aufsichtsbeschwerde nach § 286 Abs. 2 lit. a ZPO eröffnet ist (E. 1).

Full text

Die Sistierung nach § 87 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung, deren rechtmässiger Erlass davon abhängt, ob einer der dort vorgesehenen Sistierungsgründe vorliegt. Gemäss § 265 Abs. 2 ZPO können prozessleitende Entscheide selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Sistierung ist nun insofern ein Spezialfall einer prozessleitenden Verfügung, als es möglich sein muss, die Rechtmässigkeit einer Sistierung unabhängig davon zu prüfen, ob einer Partei durch die Sistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies deshalb, weil sich eine unrechtmässige (gesetzwidrige) Sistierung im Ergebnis gleich auswirkt wie eine unrechtmässige Verschleppung des Verfahrens durch das Gericht, nämlich als verfassungswidrige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, gegen die nach kantonalem Recht die Aufsichtsbeschwerde nach § 286 Abs. 2 lit. a ZPO gegeben ist. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach einzutreten.

Keywords

stay of proceedingsprocedural orderappeal admissibilityirreparable harmdenial of justicedelay of justicesupervisory complaint