Rejection of legal aid counsel fee order for hearing violation

ZK1 2012 14Other CourtMay 7, 2012Partially Granted

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Omnilex summary

The Canton of Graubünden's cost bearer had objected to the lawyer's fee note in a divorce case and the district court president reduced the compensation for the appointed counsel. The lawyer appealed, arguing that the authority's written submission had not been served on him. The Cantonal Court held that this violated the right to be heard and the right of reply under Art. 29(2) BV and Art. 6(1) ECHR. Because the appeal procedure did not permit full factual review, the defect could not be cured on appeal. The fee order was annulled and the matter remanded; appeal costs and a CHF 400 indemnity were imposed on the Bezirksgericht Hinterrhein.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf Replik und Akteneinsicht auch im schriftlichen Verfahren; eine nicht zugestellte Eingabe verletzt das rechtliche Gehör unabhängig davon, ob sie neue Tatsachen oder Argumente enthält oder das Gericht beeinflussen konnte. Eine solche Gehörsverletzung ist im Rechtsmittelverfahren nur heilbar, wenn die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; fehlt es an voller Sachverhaltskontrolle, ist die Sache zur Behebung des Mangels und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 2).

Full text

Ref.:Chur, 7. Mai 2012Schriftlich mitgeteilt am:

ZK1 12 14 08. Mai 2012

Verfügung

I. Zivilkammer

Präsident Brunner

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des Dr. iur. X., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. März 2012, mitgeteilt am 14. März 2012, in Sachen des Beschwerdeführers

betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. März 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. vom Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein am 15. Juni 2009 im vor Bezirksgericht Hinterrhein hängigen Ehescheidungsverfahren der A. als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde,

  • dass das Bezirksgericht Hinterrhein das Ehescheidungsurteil am 30. März 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011, erliess,

  • dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. am 10. Februar 2012 im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO/GR seine Honorarnote für den in diesem Verfahrensabschnitt angefallenen Aufwand über Fr. 32'528.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) einreichte,

  • dass sich der Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, als Kostenträger am 29. Februar 2012 dahin vernehmen liess, dass der Totalbetrag der Honorarnote als ziemlich hoch erscheine; im Rahmen eines Verfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, dürften nur die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes entschädigt werden, welche sich vernünftigerweise in Erfüllung seiner Aufgabe ergeben würden; es werde deshalb die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit beantragt,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 14. März 2012 das Honorar auf Total Fr. 19'082.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festsetzte und dabei auf den im Hauptentscheid als angemessen angesehenen Aufwand von 83 Stunden abstellte,

  • dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. dagegen am 20. März 2012 zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 32'528.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

  • dass in der Beschwerde u. a. gerügt wurde, die Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 29. Februar 2012 sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden und es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände dem Amt die Honorarnote als ziemlich hoch erscheine,

  • dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem ihm durch die Unterlassung der Zustellung dieser Stellungnahme die Möglichkeit einer Entgegnung verwehrt worden sei,

  • dass nach ständiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Garantie des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten, umfasst,

  • dass es unerheblich ist, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag,

  • dass diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze für alle gerichtlichen Verfahren gilt,

  • dass der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, zugleich Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet (vgl. zum Ganzen BGE 5 A_42/2011 E. 2.1 unter Hinweis auf BGE 133 I 100; BGE 137 I 195 E. 2.3.1),

  • dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das Replikrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,

  • dass dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nur geheilt werden könnte, wenn das Kantonsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen könnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2),

  • dass dies im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall ist (vgl. Art. 320 lit. b ZPO),

  • dass die Sache somit an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zur Behebung des prozessualen Fehlers und neuer Entscheidung zurückzuweisen ist,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO zu Lasten des Bezirksgerichts Hinterrhein gehen, welches dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten hat (PKG 2005 Nr. 11),

  • dass diese mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen ist,

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, verfügt :

1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung zurückgewiesen wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Hinterrhein, welches verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Keywords

right to be heardright of replylegal aidfee noteremandappeal costsprocedural defect

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Key legal question

Whether the lawyer's right to be heard was violated because the authority's submission was not served on him.

Extracted holding

Yes. The lower authority breached the lawyer's right of reply and thus his constitutional right to be heard.

Extracted reasoning

A party must be able to see and comment on all submissions. The omission was irrelevant to whether the submission contained new arguments and could have influenced the court.

Key legal question

Whether the hearing defect could be cured on appeal.

Extracted holding

No. Cure would require full review of both facts and law, but the appellate procedure did not allow free review of the facts.

Extracted reasoning

Because the court could not freely review the factual findings under Art. 320 lit. b ZPO, the defect could not be remedied at appeal level.

Key legal question

Whether the fee order should be annulled and the matter remanded for new decision.

Extracted holding

Yes. The challenged order was set aside and the matter was returned for procedural completion and a new decision.

Extracted reasoning

Given the unrepaired hearing violation, remittal to the district court president was required.

Key legal question

Allocation of appeal costs and compensation.

Extracted holding

The costs of the appeal were imposed on the Bezirksgericht Hinterrhein, which had to pay the appellant an indemnity of CHF 400.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome; the unsuccessful authority bears the appeal costs and must reimburse the appellant's expenses.

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