Attorney’s fee reduced after withdrawal of easement claim

ZB 2004 25Other CourtJun 7, 2004Partially Granted

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Omnilex summary

A. appealed a first-instance discontinuance order in a right-of-way dispute after the claim had been withdrawn. He sought recusal, suspensive effect, and a full award of extrajudicial compensation. The Cantonal Court Committee rejected the recusal and suspensive-effect requests, confirmed that withdrawal was properly handled by striking off, and found no violation of the right to be heard. It held, however, that the district president had incorrectly reduced the appellant’s fees on the basis that much work could be reused in a future case. The necessary expenses were recalculated at CHF 4,667.70, and the first-instance fee award was set aside accordingly.

Omnilex headnote

Art. 114 Abs. 1 ZPO; Ersatz notwendiger Parteikosten nach Klagerückzug und Abgrenzung zu Aufwendungen aus einem früheren Verfahren. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat Anspruch auf Ersatz aller im konkreten Prozess notwendig entstandenen Kosten; bei der Bemessung dürfen nur prozessbezogene Aufwendungen berücksichtigt werden. Kosten eines bereits abgeschlossenen Vorverfahrens sind in einem neuen Verfahren nicht erneut zu veranschlagen und vermögen eine Kürzung der Honorarnote nicht zu rechtfertigen. Die notwendige Tätigkeit ist nach dem aktenkundigen Aufwand zu schätzen; überhöhte Stundenansätze und nicht notwendige Mehrkosten, namentlich infolge auswärtiger Mandatierung, bleiben ausser Betracht (vgl. Erwägungen zur Kostenbemessung).

Full text

Ref.:Chur, 07. Juni 2004 adSchriftlich mitgeteilt am:

ZB 04 25

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Heinz-Bommer und Jegen

Aktuarin ad hoc

Collenberg

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des A., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Helmut Ferdinand Groner, Postfach 17, Industriestrasse 9, 6301 Zug,

gegen

die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 23. März 2004, mitgeteilt am 25. März 2004, in Sachen des B., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur und der C., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Notwegrecht,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Mai 2004, die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 17. Mai 2004 und die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass B. und C. am 23. August 2002 beim Vermittleramt des Kreises Schanfigg eine Klage gegen D. + E. sowie A. betreffend Einräumung eines Notwegrechts eingereicht haben,

  • dass die Klage nach erfolglosem Verlauf der Vermittlungsverhandlung vom 24. Oktober 2002 mit Prozesseingabe vom 25. August 2003 an das Bezirksgericht Plessur prosequiert wurde,

  • dass A. am 7. November 2003 die Prozessantwort eingereicht hat,

  • dass die Kläger die Klage mit Schreiben vom 16. Februar 2004 zurückzogen, da das Rechtsbegehren im Leitschein nicht mit jenem in der Prozesseingabe übereinstimme,

  • dass in der Folge A. zur Stellungnahme aufgefordert wurde und er am 5. März 2004 eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 9'402.10 geltend machte,

  • dass die Kläger am 9. März 2004 zur Honorarnote der Gegenpartei zur Stellungnahme aufgefordert wurden und diese am 12. März 2004 unter anderem mitteilten, sie seien nur bereit, die durch diesen Verfahrensmangel verursachten Mehrkosten von höchstens Fr. 2'000.-- zu bezahlen, da das Verfahren wiederholt werde und fast alles aus dem bisherigen Verfahren verwendet werden könne,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident am 23. März 2004 die Abschreibungsverfügung erliess und unter anderem verfügte, A. habe Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Gegenpartei, weil die Klage wieder eingebracht werde und der beklagtische Rechtsvertreter somit einen grossen Teil der in Rechnung gestellten Aufwendungen erneut verwenden könne,

  • dass A. dagegen am 3. Mai 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde eingereicht hat, mit dem Begehren, Gerichtspräsident F. habe bei der Behandlung der Beschwerde in den Ausstand zu treten, es sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; die angefochtene Abschreibungsverfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Plessur zu verpflichten, den Rückzug der Klage durch Urteil zu erledigen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat,

  • dass die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde antrugen,

  • dass das Begehren, Bezirksgerichtspräsident F. habe bei der Behandlung der Beschwerde in den Ausstand zu treten, abwegig ist, da die Beschwerde richtigerweise gemäss Art. 232 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht wurde und F. nicht Mitglied dieses Gerichts ist (PKG 1998 Nr. 23),

  • dass im Weiteren nicht einzusehen ist, weshalb ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt worden ist, da ein rechtliches Interesse an einer aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer in keinem Punkt besteht,

  • dass der Antrag, der Rückzug der Klage sei durch Urteil des Bezirksgerichts Plessur zu erledigen, an der Sache vorbei geht, da es langjährige Gerichtspraxis in Graubünden ist, dass bei Klagerückzug der betreffende Gerichtspräsident die Sache als erledigt abschreibt (vgl. PKG 1999 Nr. 6),

  • dass die Abschreibung der Klage durch den Gerichtspräsidenten somit zu Recht erfolgt ist,

  • dass der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, da er zum Schreiben der Gegenpartei vom 12. März 2004 zur Höhe der eingereichten Honorarnote nicht habe Stellung nehmen können, unbegründet ist, da die Kläger mit diesem Schreiben lediglich Stellung nahmen zum Antrag von A., es sei ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 9'402.10 zuzusprechen und ein weiterer Schriftenwechsel in dieser Angelegenheit nicht mehr nötig erschien,

  • dass indessen zu Recht gerügt wird, dass der Bezirksgerichtspräsident die Honorarnote gekürzt hat, weil ein neues Verfahren in gleicher Angelegenheit durchgeführt werde und deshalb ein grosser Teil dieser Arbeiten wieder verwendet werden könne,

  • dass vielmehr gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO dem anwaltlich vertretenen Beklagten sämtliche notwendigen Aufwendungen für diesen Prozess zu entschädigen sind und allenfalls in einem weiteren Prozess unter den gleichen Parteien in gleicher Angelegenheit zu berücksichtigen ist, dass gewisse Aufwendungen bereits entschädigt worden sind,

  • dass es nämlich grundsätzlich nicht gestattet ist, in einem neuen Verfahren Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einem früheren, abgeschlossenen Verfahren gehört haben,

  • dass somit A. sämtliche Aufwendungen zu entschädigen sind, welche ihm in diesem Verfahren notwendigerweise entstanden sind,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident zu Recht berücksichtigt hat, dass bei einem Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts die entsprechenden Mehrkosten nicht zu den notwendigen Kosten gehören (PKG 1975 Nr. 17),

  • dass im Weiteren der sich aus den Akten ergebende Aufwand abzuschätzen ist,

  • dass dieser in der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung in G., dem Verfassen einer achtseitigen Prozessantwort und den allgemeinen Arbeiten wie Aktenstudium, Besprechungen und Korrespondenz bestand,

  • dass nur der normale Stundenansatz gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes geschuldet ist, der bis zum 14. November 2002 Fr. 200.-- betrug,

  • dass ein Aufwand von 40 Stunden bis zum entsprechenden Verfahrensstand als überhöht erscheint,

  • dass vielmehr ein Aufwand von 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- als gerechtfertigt erscheint, was Fr. 4'000.-- ausmacht,

  • dass dazu die angemessen erscheinenden Barauslagen von Fr. 338.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7,6 % im Betrag von Fr. 329.70 dazuzuschlagen sind, so dass eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'667.70 resultiert,

  • dass die Beschwerde in diesem Punkt somit gutzuheissen ist,

  • dass es sich bei diesem Ausgang rechtfertigt, die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen, erkannt :

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 3 Abs. 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben wird und die Kläger verpflichtet werden, dem Beklagten A. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'667.70 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

2. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident

Die Aktuarin ad hoc

Keywords

right of waywithdrawal of claimextrajudicial compensationcostsright to be heardrecusalappealfee assessment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the presiding district judge had to recuse himself in the appeal

Extracted holding

No; the request was unfounded because the appeal was filed with the Graubünden Cantonal Court Committee, and F. was not a member of that court.

Extracted reasoning

The recusal request was misplaced and therefore irrelevant to the appellate proceedings.

Key legal question

Whether suspensive effect should be granted

Extracted holding

No legal interest existed for the appellant in suspensive effect.

Extracted reasoning

The appellant lacked any protected interest in having the appeal operate suspensively.

Key legal question

Whether the withdrawal of the claim had to be disposed of by judgment rather than by striking off

Extracted holding

No; on withdrawal, the district president correctly struck the case off as discontinued.

Extracted reasoning

Graubünden practice provides that a claim withdrawal is handled by the competent president through striking off, not by judgment.

Key legal question

Whether the appellant was denied the right to be heard regarding the opponent’s submission on fees

Extracted holding

No; the respondent’s submission merely addressed the appellant’s own fee request and no further exchange was required.

Extracted reasoning

The appellant had no entitlement to comment further on that submission in the circumstances.

Key legal question

Whether the awarded out-of-court compensation had to be reduced to CHF 2,000 or increased to CHF 4,667.70

Extracted holding

The fee reduction was unlawful; necessary expenses had to be compensated, resulting in CHF 4,667.70.

Extracted reasoning

Under Art. 114(1) ZPO, the represented defendant is entitled to all necessary expenses in the case. Prior-proceeding costs cannot be imported into a later case. The reasonable effort was estimated at 20 hours at CHF 200, plus disbursements and VAT.

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