Temporary admitted refugee entitled to self-employed work permit

U 2007 90Other CourtNov 13, 2007Granted

Summary

The appellant, a temporarily admitted refugee, sought authorization to work as self-employed managing director of his GmbH. The KIGA and the DVS refused, relying on general foreigner law and arguing that self-employment required a residence permit. The court held that Art. 61 AsylG, as lex specialis, grants refugees and asylum beneficiaries the right to engage in gainful employment without distinguishing between dependent and independent work. The appeal was allowed, the refusal annulled, and the KIGA ordered to issue the permit. Costs were imposed on the Canton of Graubünden, and the appellant received CHF 1,000 in compensation.

Regest

Art. 61 AsylG; entitlement of temporarily admitted refugees to self-employed gainful activity; the asylum law prevails as lex specialis over the general restrictions of the BVO. The provision grants refugees and temporarily admitted refugees permission to pursue gainful employment and to change employment, without differentiating between dependent and self-employed activity. Consequently, a temporarily admitted refugee has a claim to a work permit for self-employment, and an administrative refusal based on Art. 42 BVO is unlawful (consid. 1).

Full text

U 07 90

3. Kammer

URTEIL

vom 13. November 2007

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Arbeitsbewilligung

1. Mit Gesuch vom 6. Dezember 2006 beantragte … beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der … GmbH. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 wies das KIGA das Gesuch mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zur Geschäftsführung nur erteilt werde, wenn der Ausländer über die Niederlassungsbewilligung verfüge oder aber diese unmittelbar in Aussicht stehe. Dies sei jedoch beim Gesuchsteller nicht der Fall. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) mit Entscheid vom 23. August 2007 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab.

2. Dagegen erhob … am 25. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und ihm die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er gestützt auf die Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 61 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung habe.

3. Das DVS beantragte in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestritten um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling. Die Vorinstanzen berufen sich für die Bewilligungsverweigerung auf Art. 42 der bundesrätlichen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO). Zwar fielen die Flüchtlinge nicht unter die Kontingentsbestimmungen. Art. 42 Abs. 1 lit. c halte aber fest, dass ein Ausländer nur ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung bestehe somit nicht. Ein Anspruch bestehe auch bei Flüchtlingen nur für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

b) Die für die Arbeitsberechtigung von Ausländern massgebenden formellen und materiellen Vorschriften gelten auch für Asylbewerber, soweit das Asylrecht nichts anderes bestimmt (BGE 120 V 378, S. 380). Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich gemäss Art. 58 AsylG nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind. Das Asylrecht hat also sowohl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als auch nach dem Gesetz selber als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften über die Arbeitsberechtigung. Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden gemäss Art. 61 AsylG eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswechsel bewilligt. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist klar. Asylanten und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die nicht mit der Kategorie der vorläufig aufgenommenen Personen zu verwechseln bzw. gleichzusetzen sind, dürfen vorbehaltlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Gesetz unterscheidet nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Arbeitstätigkeit. Damit haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Anspruch darauf, dass ihnen eine Arbeitsbewilligung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wird. Das Asylgesetz weicht insofern von den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen für die Arbeitsberechtigung von Ausländern ab und geht nach dem oben Gesagten insbesondere Art. 42 BVO vor. Wenn das Bundesamt für Migration in seinen Weisungen früher offenbar nur einen Anspruch auf Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anerkannt hat, hat es mit den neuen Weisungen nur die seit langem fällige Anpassung an das Gesetz vollzogen, indem es nun auch den Anspruch auf die Bewilligung für eine selbständige Arbeitstätigkeit bejaht. Es ist wenig verständlich, dass sich die Vorinstanzen dem trotz des klaren Gesetzeswortlautes nicht angeschlossen haben, nach welchem vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen jede Art von Erwerbstätigkeit zu bewilligen ist. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und das KIGA anzuweisen, dem Beschwerdeführer die verlangte Arbeitsbewilligung zu erteilen.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- erscheint als ausgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das KIGA angewiesen, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

143.--

zusammen

Fr.

1'643.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (DVS) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Der Kanton Graubünden entschädigt den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST).

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