Late appeal against definitive debt enforcement opening

SKG 2008 46Other CourtNov 11, 2008Dismissed

Summary

A debtor appealed a district court presidency order granting definitive debt enforcement opening for CHF 300 plus interest. He argued that the debt-collection order was not yet final because he had lodged a complaint with the European Court of Human Rights and requested an extension of time for a full appeal brief. The cantonal court held that the 10-day appeal period had started upon receipt of the lower-court decision and had expired before the filing date. It therefore did not enter into the appeal. It also refused any extension of the deadline and ordered no costs.

Regest

Art. 236 ZPO; timeliness of appeal against an order granting definitive debt opening; the 10-day appeal period is peremptory and cannot be extended under Art. 60 Abs. 1 ZPO. Where the appeal is filed after expiry, the appellate court must issue a non-entry decision ex officio (Art. 236 Abs. 2 ZPO). The ordinary beginning of the period is determined by service/receipt and the rules on computation of time apply accordingly; a correct appeal instruction precludes reliance on ignorance of the deadline. A pending application to the European Court of Human Rights does not, without proof of an expressly granted suspensive effect, prevent enforceability of the underlying decision.

Full text

Ref.:Chur, 11. November 2008Schriftlich mitgeteilt am:

SKG 08 46

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar ad hoc

Pers

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache

des A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 9. Oktober 2008, mitgeteilt am 15. Oktober 2008, in Sachen Y., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

A. Mit Entscheid vom 30. März 2007 entschied das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) über vier Beschwerden von A. und auferlegte ihm unter anderem die Verfahrenskosten von Fr. 300.00. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2007 nicht ein und auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2007 abgewiesen. Am 16. Mai 2007 bzw. 27. September 2007 mahnte das BAKOM A. erfolglos. Eine letzte Mahnung wurde dem Schuldner schliesslich am 29. Januar 2008 zugestellt.

B. Mangels Bezahlung des genannten Betrags leitete das BAKOM beim Betreibungsamt B. die Betreibung ein. Aus dem am 22. Mai 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibugns-Nr._ geht eine Forderung von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Mai 2007 hervor. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. Rechtsvorschlag.

C. Am 29. Juli 2008 gelangte die Eidgenössische Finanzverwaltung an das Bezirksgerichtspräsidium Albula und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. September 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2007 aufgeführt.

D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula vom 9. Oktober 2008 machte A. geltend, der Entscheid des BAKOM sei noch nicht rechtskräftig, zumal er dagegen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe.

E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Oktober 2008, mitgeteilt am 15. Oktober 2008, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt:

„1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes B. gegen A. wird für die Forderungssumme von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2007 erteilt.

2. (Kosten).

3. (Ausseramtliche Kosten).

4. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, weitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden.

5. (Mitteilung).“

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Entscheid des BAKOM vom 30. März 2007 sei spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2007 vollstreckbar geworden. Selbst wenn der Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid tatsächlich Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe - was dieser nicht nachgewiesen habe -, stelle eine solche kein ordentliches Rechtsmittel dar. Die Vollstreckung würde allenfalls gehemmt, wenn der Beschwerde vom Instruktionsrichter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausdrücklich aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Der Gesuchsgegner habe jedoch weder ein Gesuch um aufschiebende Wirkung noch einen diesbezüglichen Entscheid vorgelegt.

F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 7. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und ersuchte für die ausführliche Begründung um eine Fristerstreckung bis ca. Ende November 2008.

G. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde offensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs. 2 ZPO).

b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 per Einschreiben mitgeteilt. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm dieser Entscheid am 23. Oktober 2008 von der Post ausgehändigt; mithin begann die Beschwerdefrist von zehn Tagen am 24. Oktober 2008 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend endete die Beschwerdefrist am 3. November 2008, einem Montag (zur Fristberechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula ist unter Ziffer 4 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 7. November 2008 der Post übergeben (Poststempel) und erfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

2. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist erfolgt wäre, könnte dem Gesuch des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung für die ausführliche Begründung bis ca. Ende November 2008 nicht entsprochen werden. Denn gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden. Die in Art. 236 Abs. 1 ZPO aufgestellte gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Beschwerde ist peremptorisch, weshalb eine Fristerstreckung ohnehin nicht gewährt werden könnte.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Vizepräsident:

Der Aktuar ad hoc:

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